Common use of Liefer- und Leistungstermine Clause in Contracts

Liefer- und Leistungstermine. 10.1 Die BDS/IBORG sind bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung und Fertigstellung möglichst genau unter der Voraussetzung einzuhalten, dass der Kunde/Auftraggeber seiner mit dem Auftrag verbundene Verpflichtung nachkommt und sämtliche Vorarbeiten geleistet hat. 10.2 Zur Leistungserbringung und zur Erfüllung und Fertigstellung des Auftrags ist die BDS/IBORG erst dann verpflichtet, wenn der Kunde/Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die zur Vertrags- erfüllung und Fertigstellung durch die BDS/IBORG erforderlich oder zumindest dienlich sind, und die von ihm zu tätigenden und erforderlichen technischen und vertraglichen Vorarbeiten geleistet hat. Dazu gehören auch die vollständige Zurverfügungstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen und die Unterzeich- nung und Vorlage der genehmigten Leistungsbeschreibung. 10.3 Aufgrund Verzögerungen, die der Kunde/Auftraggeber verschuldet, weil er seiner Verpflichtungen laut Punkt 10.2 nicht zeitgerecht und somit nicht vereinbarungskonform nachgekommen ist, ist die BDS/IBORG nicht mehr an die von ihr eingegangenen Frist- und Terminverpflichtungen gebunden und sind diese, nach- dem der Kunde/Auftraggeber nunmehr verspätet seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, berechtigt, nach ihrer Xxxx einen neuen Erfüllungs- und Fertigstellungstermin dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen. Die durch die Verzögerung eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden/Auftraggeber zu tragen, aus welchem Grunde diese auch immer entstehen können. 10.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die BDS/IBORG berechtigt, Teilliefe- rungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen. 10.5 Ereignisse höherer Gewalt, die der BDS/IBORG die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich ma- chen, berechtigen diese, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und Fertigstellung um eine angemessene Frist, die jedenfalls die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit umfasst, hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Arbeitskonflikte, Transportsperren und ähnliche Umstände, von denen BDS/IBORG mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, gleich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungstermine. 10.1 2.1 Die BDS/IBORG vereinbarten Liefertermine sind bestrebtverbindlich. Ist als Liefertermin eine Kalenderwoche angegeben, dann gilt als spätester Liefertermin der letzte Werktag dieser Kalenderwoche. 2.2 Lieferfristen laufen vom Tage des Zugangs unserer Bestellung beim Lieferanten an, außer einer abweichenden, evtl. in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthaltenen Lieferfrist wäre unsererseits schriftlich zugestimmt worden. 2.3 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an, für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die Abnahme durch uns oder die von uns benannte Empfangsstelle. Soweit Lieferungen mit Aufstellung oder Montage bestellt sind, gelten die Lieferungen erst nach Beendigung der Aufstellungs- oder Montagearbeiten und unserer anschließenden Abnahme als erfolgt. 2.4 Vorzeitige Lieferungen sind mit unserer Einwilligung zulässig, berühren aber die vereinbarten Termine Zahlungsfälligkeiten und die Preise nicht. Bei früherer Lieferung als vereinbart behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor; erfolgt in diesem Fall keine Rücksendung, so lagert der Erfüllung Liefergegenstand bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Fertigstellung möglichst genau unter Gefahr des Lieferanten bei uns. 2.5 Bei erkennbarer oder voraussehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Voraussetzung einzuhaltenLieferant verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unsere Entscheidung in Bezug auf weitere Maßnahmen einzuholen. Wir sind schon vor Erbringung der Lieferung oder Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn erkennbar ist, dass der Kunde/Auftraggeber seiner mit dem Auftrag verbundene Verpflichtung nachkommt und sämtliche Vorarbeiten geleistet hatLiefer- oder Leistungstermin wesentlich überschritten wird oder wenn der Lieferant auf unsere Anfrage nicht unverzüglich den neuen Liefertermin verbindlich mitteilt. 10.2 Zur Leistungserbringung und zur Erfüllung und Fertigstellung 2.6 Im Falle des Auftrags ist die BDS/IBORG erst dann verpflichtetLiefer- oder Leistungsverzugs sind wir berechtigt, wenn der Kunde/Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen isteine Vertragsstrafe von 1 % des Auftragswertes pro vollendeter Woche, die zur Vertrags- erfüllung und Fertigstellung durch die BDS/IBORG erforderlich oder zumindest dienlich sind, und die von ihm insgesamt jedoch höchstens 10 % des Auftragswertes zu tätigenden und erforderlichen technischen und vertraglichen Vorarbeiten geleistet hatverlangen. Dazu gehören auch die vollständige Zurverfügungstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen und die Unterzeich- nung und Vorlage der genehmigten LeistungsbeschreibungWeitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 10.3 Aufgrund Verzögerungen, die der Kunde/Auftraggeber verschuldet, weil er seiner Verpflichtungen laut Punkt 10.2 nicht zeitgerecht und somit nicht vereinbarungskonform nachgekommen ist, ist die BDS/IBORG nicht mehr an die von ihr eingegangenen Frist- und Terminverpflichtungen gebunden und sind diese, nach- dem der Kunde/Auftraggeber nunmehr verspätet seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, berechtigt, nach ihrer Xxxx einen neuen Erfüllungs- und Fertigstellungstermin dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen. Die durch die Verzögerung eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden/Auftraggeber zu tragen, aus welchem Grunde diese auch immer entstehen können. 10.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die BDS/IBORG berechtigt, Teilliefe- rungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen. 10.5 Ereignisse höherer 2.7 Höhere Gewalt, die der BDS/IBORG die Leistung wesentlich erschweren Arbeitskämpfe oder unmöglich ma- chen, berechtigen diese, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sonstige unabwendbare und Fertigstellung um eine angemessene Frist, die jedenfalls nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Behinderung Störung und eine angemessene Anlaufzeit umfasst, hinauszuschiebenim Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten. Der höheren Gewalt stehen StreikLieferant ist verpflichtet, Aussperrunguns im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, Arbeitskonflikte, Transportsperren und ähnliche Umstände, von denen BDS/IBORG mittelbar wenn wir wegen der durch diese Umstände verursachten Verzögerung an der Lieferung oder unmittelbar betroffen sind, gleichLeistung berechtigterweise kein Interesse mehr haben.

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Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen

Liefer- und Leistungstermine. 10.1 3.1 Die BDS/IBORG Einhaltung von Liefer-/Leistungsterminen durch HAHN setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind bestrebtund der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen technischen Informationen und Unterlagen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Materialhilfsstoffe, Test- material für Probeläufe, Musterteile, Maschinen, Maschinenteile oder Werkzeuge, die vereinbarten Termine der Erfüllung und Fertigstellung möglichst genau unter der Voraussetzung einzuhaltenKunde beizustellen hat, dass der Kunde/Auftraggeber seiner mit dem Auftrag verbundene Verpflichtung nachkommt und sämtliche Vorarbeiten geleistet ordnungsgemäß erfüllt hat. 10.2 Zur Leistungserbringung 3.2 Für zu verarbeitende Musterteile (Komponenten) gilt, dass - sofern nichts anderes ver- einbart wurde - sie in Serienreife vorliegen und zur Erfüllung in ausreichender Stückzahl geliefert wurden. 3.3 Im Fall einer vereinbarten An-/Vorauszahlung müssen die vereinbarten Zahlungsbe- dingungen und Fertigstellung des Auftrags ist sonstigen Verpflichtungen erfüllt sein. 3.4 Werden die BDS/IBORG erst dann verpflichtetvorstehenden Voraussetzungen vom Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-/Leis- tungstermine um den Zeitraum der vom Kunden zu vertretenden Verzögerung zuzüg- lich einer angemessenen Anlauffrist oder es werden neue Liefer-/Leistungsfristen bzw. neue Liefer-/Leistungstermine vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Kunde/Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen Kunde nachträglich eine Änderung des Umfanges der Leistung verlangt und mit dieser Änderung ein zu- sätzlicher Zeitaufwand verbunden ist. Dies gilt nicht, soweit XXXX die zur Vertrags- erfüllung und Fertigstellung durch Verzögerung zu vertreten hat. 3.5 Auf keinen Fall sind Liefertermine oder Lieferfristen als fix anzusehen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. 3.6 Soweit XXXX nicht ausdrücklich das Beschaffungsrisiko übernimmt, steht die BDS/IBORG erforderlich Liefe- rung unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, soweit XXXX die Nichtbelieferung oder zumindest dienlich sind, Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. XXXX wird dem Kunden unverzüglich den Deckungsvertrag vorlegen und die von ihm zu tätigenden und daraus resultierenden Rechte in dem erforderlichen technischen und vertraglichen Vorarbeiten geleistet hat. Dazu gehören auch die vollständige Zurverfügungstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen und die Unterzeich- nung und Vorlage der genehmigten LeistungsbeschreibungUmfang an ihn abtreten. 10.3 Aufgrund Verzögerungen3.7 Liefer-/Leistungstermine oder Liefer-/Leistungsfristen gelten bei Lieferungen als ein- gehalten, wenn das Produkt bis zu ihrem Ablauf das Werk von XXXX verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist oder, falls sich die Lieferung/Leistung aus Gründen verzögert, die der Kunde/Auftraggeber verschuldetKunde zu vertreten hat, weil er seiner Verpflichtungen laut Punkt 10.2 nicht zeitgerecht und somit nicht vereinbarungskonform nachgekommen istmit Meldung der Versandbereit- schaft innerhalb der vereinbarten Frist. Soweit eine Abnahme durch den Kunden zu erfolgen hat, ist die BDS/IBORG nicht mehr an die von ihr eingegangenen Frist- und Terminverpflichtungen gebunden und sind diese, nach- der mit angemessener Frist durch HAHN gesetzte oder mit dem der Kunde/Auftraggeber nunmehr verspätet seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, berechtigt, nach ihrer Xxxx einen neuen Erfüllungs- und Fertigstellungstermin dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilenKun- den vereinbarte Abnahmetermin maßgebend. Die durch die Verzögerung eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden/Auftraggeber zu tragen, aus welchem Grunde diese auch immer entstehen könnengesetzlichen Regelungen des An- nahmeverzugs sowie nachfolgende Ziff. 3.11 bleiben unberührt. 10.4 Bei Aufträgen3.8 HAHN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Liefer-/ Leis- tungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Pandemien einschließlich Covid-19, Schwierigkeiten in der Material- oder Ener- giebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Man- gel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder Unterlieferanten) verursacht worden sind, die mehrere Einheiten bzwHAHN nicht zu vertreten hat. Programme umfassen, ist Sofern solche Ereignisse XXXX die BDS/IBORG berechtigt, Teilliefe- rungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen. 10.5 Ereignisse höherer Gewalt, die der BDS/IBORG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich ma- chenun- möglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, berechtigen dieseist XXXX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemesse- nen Anlauffrist oder es werden neue Liefer-/Leistungsfristen bzw. neue Liefer-/Leis- tungstermine vereinbart. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schrift- liche Erklärung gegenüber XXXX vom Vertrag zurücktreten. XXXX wird dem Kunden ein Liefer-/Leistungshindernis unverzüglich, nachdem XXXX davon Kenntnis erlangt hat, mitteilen. 3.9 Verzug tritt unsererseits auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen erst nach schriftlicher Mahnung ein. 3.10 Ist HAHN mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird HAHN eine Liefe- rung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, und sollte XXXX hierfür haften, so ist die Haftung von XXXX auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 7 beschränkt. 3.11 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir- kungspflichten, so ist XXXX berechtigt, den HAHN entstehenden Schaden (einschließlich Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung eines Produktes geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug kommt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges werden zudem die HAHN aus dem Geschäft zustehenden Ansprüche fällig. Kommt der Kunde in Annahmeverzug ist XXXX berechtigt, das Produkt auf Risiko und auf Kosten des Kunden einzulagern. 3.12 HAHN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn die Teil- lieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ver- wendbar ist, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und Fertigstellung um eine angemessene Fristdem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, die jedenfalls die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit umfasstes sei denn, hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Arbeitskonflikte, Transportsperren und ähnliche Umstände, von denen BDS/IBORG mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, gleichXXXX erklärt sich ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungstermine. 10.1 Die BDS/IBORG 5.1. Nach der Auftragserteilung hat der Auftragnehmer unverzüglich Terminpläne für Konstruktion, Fertigung, Qualitätskontrollen, Montage und Inbetriebsetzung auf der Grundlage der Bestellung aufzustellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung durch den Auftraggeber sind bestrebtdie Terminpläne Vertragsbestandteil. Änderungen der Terminpläne sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung zulässig. 5.2. Wird erkennbar, dass Terminüberschreitungen zu erwarten sind, hat der Auftragnehmer dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und alle erforderlichen Maßnahmen zu benennen, die ergriffen werden müssen, um die Einhaltung von Einzelfristen, Zwischen- und Endterminen sicherzustellen; hierzu gehören auch Maßnahmen gegen Witterungseinflüsse einschließlich Frost und Schnee. Sind diese Terminüberschreitungen vom Auftragnehmer zu vertreten, hat dieser alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung von Einzelfristen, Zwischen- und Endterminen auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat das Recht, auch die Liefer- und Leistungstermine der Unterlieferanten des Auftragnehmers zu überprüfen. Der Auftragnehmer hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. 5.3. Werden zur Einhaltung der Liefer-/Leistungstermine provisorische Arbeiten und Lieferungen erforderlich, so gehen deren Kosten zu Lasten des Auftragnehmers, es sei denn der Auftragnehmer oder seine Unterlieferanten haben die Notwendigkeit der Arbeiten oder Lieferungen nicht zu vertreten. 5.4. Sofern der Auftraggeber Änderungen an der Lieferung / Leistung wünscht, wird der Auftragnehmer sie ohne Terminverschiebung durchführen. Sollte eine Terminverschiebung durch die Änderung unvermeidbar sein, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich mitzuteilen und die neuen Termine mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 5.5. Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Schichtarbeit sowie Mehrarbeit kann der Auftraggeber ausdrücklich zur Abkürzung der vereinbarten Termine anordnen. In diesem Fall vergütet der Erfüllung Auftraggeber die tariflichen Lohnzuschläge und Fertigstellung möglichst genau unter die vereinbarten Lohnzusatzkosten. Für etwaige Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit hat der Voraussetzung einzuhalten, dass der Kunde/Auftraggeber seiner mit dem Auftrag verbundene Verpflichtung nachkommt und sämtliche Vorarbeiten geleistet hatAuftragnehmer die behördliche Genehmigung einzuholen. 10.2 Zur Leistungserbringung und zur Erfüllung und Fertigstellung 5.6. Behinderungen - auch der Projekt-/Bauleitung des Auftrags ist die BDS/IBORG erst dann verpflichtet, wenn der Kunde/Auf- traggebers bekannte Behinderungen - müssen binnen 24 Stunden dem Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die zur Vertrags- erfüllung und Fertigstellung durch die BDS/IBORG erforderlich oder zumindest dienlich sind, und die von ihm zu tätigenden und erforderlichen technischen und vertraglichen Vorarbeiten geleistet hat. Dazu gehören auch die vollständige Zurverfügungstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen und die Unterzeich- nung und Vorlage der genehmigten Leistungsbeschreibungschriftlich mitgeteilt werden. 10.3 Aufgrund Verzögerungen, die der Kunde/Auftraggeber verschuldet, weil er seiner Verpflichtungen laut Punkt 10.2 nicht zeitgerecht und somit nicht vereinbarungskonform nachgekommen ist, ist die BDS/IBORG nicht mehr an die von ihr eingegangenen Frist- und Terminverpflichtungen gebunden und sind diese, nach- dem der Kunde/Auftraggeber nunmehr verspätet seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, berechtigt, nach ihrer Xxxx einen neuen Erfüllungs- und Fertigstellungstermin dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen. Die durch die Verzögerung eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden/Auftraggeber zu tragen, aus welchem Grunde diese auch immer entstehen können. 10.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die BDS/IBORG berechtigt, Teilliefe- rungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen. 10.5 Ereignisse höherer Gewalt, die der BDS/IBORG die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich ma- chen, berechtigen diese, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und Fertigstellung um eine angemessene Frist, die jedenfalls die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit umfasst, hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Arbeitskonflikte, Transportsperren und ähnliche Umstände, von denen BDS/IBORG mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, gleich.

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Samples: Service Agreement

Liefer- und Leistungstermine. 10.1 3.1 Die BDS/IBORG Einhaltung von Liefer-/Leistungsterminen durch WT setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind bestrebtund der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen technischen Informationen und Unterlagen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Materialhilfsstoffe, Testmaterial für Probeläufe, Musterteile, Maschinen, Maschinenteile oder Werkzeuge, die vereinbarten Termine der Erfüllung und Fertigstellung möglichst genau unter der Voraussetzung einzuhaltenKunde beizustellen hat, dass der Kunde/Auftraggeber seiner mit dem Auftrag verbundene Verpflichtung nachkommt und sämtliche Vorarbeiten geleistet ordnungsgemäß erfüllt hat. 10.2 Zur Leistungserbringung 3.2 Für zu verarbeitende Musterteile (Komponenten) gilt, dass - sofern nichts anderes vereinbart wurde - sie in Serienreife vorliegen und zur Erfüllung in ausreichender Stückzahl geliefert wurden. 3.3 Im Fall einer vereinbarten An-/Vorauszahlung müssen die vereinbarten Zahlungsbedingungen und Fertigstellung des Auftrags ist sonstigen Verpflichtungen erfüllt sein. 3.4 Werden die BDS/IBORG erst dann verpflichtetvorstehenden Voraussetzungen vom Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- /Leistungstermine um den Zeitraum der vom Kunden zu vertretenden Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist oder es werden neue Liefer- /Leistungsfristen bzw. neue Liefer-/Leistungstermine vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Kunde/Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen Kunde nachträglich eine Änderung des Umfanges der Leistung verlangt und mit dieser Änderung ein zusätzlicher Zeitaufwand verbunden ist. Dies gilt nicht, soweit WT die zur Vertrags- erfüllung und Fertigstellung durch Verzögerung zu vertreten hat. 3.5 Auf keinen Fall sind Liefertermine oder Lieferfristen als fix anzusehen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. 3.6 Soweit WT nicht ausdrücklich das Beschaffungsrisiko übernimmt, steht die BDS/IBORG erforderlich Lieferung unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, soweit WT die Nichtbelieferung oder zumindest dienlich sind, Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. WT wird dem Kunden unverzüglich den Deckungsvertrag vorlegen und die von ihm zu tätigenden und daraus resultierenden Rechte in dem erforderlichen technischen und vertraglichen Vorarbeiten geleistet hat. Dazu gehören auch die vollständige Zurverfügungstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen und die Unterzeich- nung und Vorlage der genehmigten LeistungsbeschreibungUmfang an ihn abtreten. 10.3 Aufgrund Verzögerungen3.7 Liefer-/Leistungstermine oder Liefer-/Leistungsfristen gelten bei Lieferungen als eingehalten, wenn das Produkt bis zu ihrem Ablauf das Werk von WT verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist oder, falls sich die Lieferung/Leistung aus Gründen verzögert, die der Kunde/Auftraggeber verschuldetKunde zu vertreten hat, weil er seiner Verpflichtungen laut Punkt 10.2 nicht zeitgerecht und somit nicht vereinbarungskonform nachgekommen istmit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Soweit eine Abnahme durch den Kunden zu erfolgen hat, ist die BDS/IBORG nicht mehr an die von ihr eingegangenen Frist- und Terminverpflichtungen gebunden und sind diese, nach- der mit angemessener Frist durch WT gesetzte oder mit dem der Kunde/Auftraggeber nunmehr verspätet seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, berechtigt, nach ihrer Xxxx einen neuen Erfüllungs- und Fertigstellungstermin dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilenKunden vereinbarte Abnahmetermin maßgebend. Die durch die Verzögerung eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden/Auftraggeber zu tragen, aus welchem Grunde diese auch immer entstehen könnengesetzlichen Regelungen des Annahmeverzugs sowie nachfolgende Ziff. 3.11 bleiben unberührt. 10.4 Bei Aufträgen3.8 WT haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Liefer-/ Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Pandemien einschließlich Covid-19, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder Unterlieferanten) verursacht worden sind, die mehrere Einheiten bzwWT nicht zu vertreten hat. Programme umfassen, ist Sofern solche Ereignisse WT die BDS/IBORG berechtigt, Teilliefe- rungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen. 10.5 Ereignisse höherer Gewalt, die der BDS/IBORG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich ma- chenmachen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, berechtigen dieseist WT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist oder es werden neue Liefer- /Leistungsfristen bzw. neue Liefer-/Leistungstermine vereinbart. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber WT vom Vertrag zurücktreten. WT wird dem Kunden ein Liefer-/Leistungshindernis unverzüglich, nachdem WT davon Kenntnis erlangt hat, mitteilen. 3.9 Verzug tritt unsererseits auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen erst nach schriftlicher Mahnung ein. 3.10 Ist WT mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird WT eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, und sollte WT hierfür haften, so ist die Haftung von WT auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 7 beschränkt. 3.11 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist WT berechtigt, den WT entstehenden Schaden (einschließlich Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung eines Produktes geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug kommt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges werden zudem die WT aus dem Geschäft zustehenden Ansprüche fällig. Kommt der Kunde in Annahmeverzug ist WT berechtigt, das Produkt auf Risiko und auf Kosten des Kunden einzulagern. 3.12 WT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und Fertigstellung um eine angemessene Fristdem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, die jedenfalls die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit umfasstes sei denn, hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Arbeitskonflikte, Transportsperren und ähnliche Umstände, von denen BDS/IBORG mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, gleichWT erklärt sich ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungstermine. 10.1 3.1 Die BDS/IBORG Einhaltung von Liefer-/Leistungsterminen durch WALTHER setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind bestrebtund der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen technischen Informationen und Unterlagen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Materialhilfsstoffe, Testmaterial für Probeläufe, Musterteile, Maschinen, Maschinenteile oder Werkzeuge, die vereinbarten Termine der Erfüllung und Fertigstellung möglichst genau unter der Voraussetzung einzuhaltenKunde beizustellen hat, dass der Kunde/Auftraggeber seiner mit dem Auftrag verbundene Verpflichtung nachkommt und sämtliche Vorarbeiten geleistet ordnungsgemäß erfüllt hat. 10.2 Zur Leistungserbringung 3.2 Für zu verarbeitende Musterteile (Komponenten) gilt, dass - sofern nichts anderes vereinbart wurde - sie in Serienreife vorliegen und zur Erfüllung in ausreichender Stückzahl geliefert wurden. 3.3 Im Fall einer vereinbarten An-/Vorauszahlung müssen die vereinbarten Zahlungsbedingungen und Fertigstellung des Auftrags ist sonstigen Verpflichtungen erfüllt sein. 3.4 Werden die BDS/IBORG erst dann verpflichtetvorstehenden Voraussetzungen vom Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- /Leistungstermine um den Zeitraum der vom Kunden zu vertretenden Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist oder es werden neue Liefer- /Leistungsfristen bzw. neue Liefer-/Leistungstermine vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Kunde/Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen Kunde nachträglich eine Änderung des Umfanges der Leistung verlangt und mit dieser Änderung ein zusätzlicher Zeitaufwand verbunden ist. Dies gilt nicht, soweit XXXXXXX die zur Vertrags- erfüllung und Fertigstellung durch Verzögerung zu vertreten hat. 3.5 Auf keinen Fall sind Liefertermine oder Lieferfristen als fix anzusehen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. 3.6 Soweit XXXXXXX nicht ausdrücklich das Beschaffungsrisiko übernimmt, steht die BDS/IBORG erforderlich Lieferung unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, soweit XXXXXXX die Nichtbelieferung oder zumindest dienlich sind, Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. XXXXXXX wird dem Kunden unverzüglich den Deckungsvertrag vorlegen und die von ihm zu tätigenden und daraus resultierenden Rechte in dem erforderlichen technischen und vertraglichen Vorarbeiten geleistet hat. Dazu gehören auch die vollständige Zurverfügungstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen und die Unterzeich- nung und Vorlage der genehmigten LeistungsbeschreibungUmfang an ihn abtreten. 10.3 Aufgrund Verzögerungen3.7 Liefer-/Leistungstermine oder Liefer-/Leistungsfristen gelten bei Lieferungen als eingehalten, wenn das Produkt bis zu ihrem Ablauf das Werk von XXXXXXX verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist oder, falls sich die Lieferung/Leistung aus Gründen verzögert, die der Kunde/Auftraggeber verschuldetKunde zu vertreten hat, weil er seiner Verpflichtungen laut Punkt 10.2 nicht zeitgerecht und somit nicht vereinbarungskonform nachgekommen istmit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Soweit eine Abnahme durch den Kunden zu erfolgen hat, ist die BDS/IBORG nicht mehr an die von ihr eingegangenen Frist- und Terminverpflichtungen gebunden und sind diese, nach- der mit angemessener Frist durch WALTHER gesetzte oder mit dem der Kunde/Auftraggeber nunmehr verspätet seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, berechtigt, nach ihrer Xxxx einen neuen Erfüllungs- und Fertigstellungstermin dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilenKunden vereinbarte Abnahmetermin maßgebend. Die durch die Verzögerung eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden/Auftraggeber zu tragen, aus welchem Grunde diese auch immer entstehen könnengesetzlichen Regelungen des Annahmeverzugs sowie nachfolgende Ziff. 3.11 bleiben unberührt. 10.4 Bei Aufträgen3.8 WALTHER haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Liefer-/ Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Pandemien einschließlich Covid-19, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder Unterlieferanten) verursacht worden sind, die mehrere Einheiten bzwWALTHER nicht zu vertreten hat. Programme umfassen, ist Sofern solche Ereignisse XXXXXXX die BDS/IBORG berechtigt, Teilliefe- rungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen. 10.5 Ereignisse höherer Gewalt, die der BDS/IBORG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich ma- chenmachen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, berechtigen dieseist XXXXXXX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- /Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist oder es werden neue Liefer-/Leistungsfristen bzw. neue Liefer-/Leistungstermine vereinbart. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber XXXXXXX vom Vertrag zurücktreten. XXXXXXX wird dem Kunden ein Liefer-/Leistungshindernis unverzüglich, nachdem XXXXXXX davon Kenntnis erlangt hat, mitteilen. 3.9 Verzug tritt unsererseits auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen erst nach schriftlicher Mahnung ein. 3.10 Ist WALTHER mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird WALTHER eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, und sollte XXXXXXX hierfür haften, so ist die Haftung von XXXXXXX auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 7 beschränkt. 3.11 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist XXXXXXX berechtigt, den WALTHER entstehenden Schaden (einschließlich Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung eines Produktes geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug kommt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges werden zudem die WALTHER aus dem Geschäft zustehenden Ansprüche fällig. Kommt der Kunde in Annahmeverzug ist XXXXXXX berechtigt, das Produkt auf Risiko und auf Kosten des Kunden einzulagern. 3.12 WALTHER ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und Fertigstellung um eine angemessene Fristdem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, die jedenfalls die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit umfasstes sei denn, hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Arbeitskonflikte, Transportsperren und ähnliche Umstände, von denen BDS/IBORG mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, gleichXXXXXXX erklärt sich ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

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Liefer- und Leistungstermine. 10.1 3.1 Die BDS/IBORG Einhaltung von Liefer-/Leistungsterminen durch HAHN setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind bestrebtund der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen technischen Informationen und Unterlagen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Materialhilfsstoffe, Testmaterial für Probeläufe, Musterteile, Maschinen, Maschinenteile oder Werkzeuge, die vereinbarten Termine der Erfüllung und Fertigstellung möglichst genau unter der Voraussetzung einzuhaltenKunde beizustellen hat, dass der Kunde/Auftraggeber seiner mit dem Auftrag verbundene Verpflichtung nachkommt und sämtliche Vorarbeiten geleistet ordnungsgemäß erfüllt hat. 10.2 Zur Leistungserbringung 3.2 Für zu verarbeitende Musterteile (Komponenten) gilt, dass - sofern nichts anderes vereinbart wurde - sie in Serienreife vorliegen und zur Erfüllung in ausreichender Stückzahl geliefert wurden. 3.3 Im Fall einer vereinbarten An-/Vorauszahlung müssen die vereinbarten Zahlungsbedingungen und Fertigstellung des Auftrags ist sonstigen Verpflichtungen erfüllt sein. 3.4 Werden die BDS/IBORG erst dann verpflichtetvorstehenden Voraussetzungen vom Kunden nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- /Leistungstermine um den Zeitraum der vom Kunden zu vertretenden Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist oder es werden neue Liefer- /Leistungsfristen bzw. neue Liefer-/Leistungstermine vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Kunde/Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen Kunde nachträglich eine Änderung des Umfanges der Leistung verlangt und mit dieser Änderung ein zusätzlicher Zeitaufwand verbunden ist. Dies gilt nicht, soweit XXXX die zur Vertrags- erfüllung und Fertigstellung durch Verzögerung zu vertreten hat. 3.5 Auf keinen Fall sind Liefertermine oder Lieferfristen als fix anzusehen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. 3.6 Soweit XXXX nicht ausdrücklich das Beschaffungsrisiko übernimmt, steht die BDS/IBORG erforderlich Lieferung unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, soweit XXXX die Nichtbelieferung oder zumindest dienlich sind, Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. XXXX wird dem Kunden unverzüglich den Deckungsvertrag vorlegen und die von ihm zu tätigenden und daraus resultierenden Rechte in dem erforderlichen technischen und vertraglichen Vorarbeiten geleistet hat. Dazu gehören auch die vollständige Zurverfügungstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen und die Unterzeich- nung und Vorlage der genehmigten LeistungsbeschreibungUmfang an ihn abtreten. 10.3 Aufgrund Verzögerungen3.7 Liefer-/Leistungstermine oder Liefer-/Leistungsfristen gelten bei Lieferungen als eingehalten, wenn das Produkt bis zu ihrem Ablauf das Werk von XXXX verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist oder, falls sich die Lieferung/Leistung aus Gründen verzögert, die der Kunde/Auftraggeber verschuldetKunde zu vertreten hat, weil er seiner Verpflichtungen laut Punkt 10.2 nicht zeitgerecht und somit nicht vereinbarungskonform nachgekommen istmit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Soweit eine Abnahme durch den Kunden zu erfolgen hat, ist die BDS/IBORG nicht mehr an die von ihr eingegangenen Frist- und Terminverpflichtungen gebunden und sind diese, nach- der mit angemessener Frist durch HAHN gesetzte oder mit dem der Kunde/Auftraggeber nunmehr verspätet seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, berechtigt, nach ihrer Xxxx einen neuen Erfüllungs- und Fertigstellungstermin dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilenKunden vereinbarte Abnahmetermin maßgebend. Die durch die Verzögerung eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden/Auftraggeber zu tragen, aus welchem Grunde diese auch immer entstehen könnengesetzlichen Regelungen des Annahmeverzugs sowie nachfolgende Ziff. 3.11 bleiben unberührt. 10.4 Bei Aufträgen3.8 HAHN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Liefer-/ Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Pandemien einschließlich Covid-19, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder Unterlieferanten) verursacht worden sind, die mehrere Einheiten bzwHAHN nicht zu vertreten hat. Programme umfassen, ist Sofern solche Ereignisse XXXX die BDS/IBORG berechtigt, Teilliefe- rungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen. 10.5 Ereignisse höherer Gewalt, die der BDS/IBORG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich ma- chenmachen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, berechtigen dieseist XXXX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist oder es werden neue Liefer- /Leistungsfristen bzw. neue Liefer-/Leistungstermine vereinbart. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber XXXX vom Vertrag zurücktreten. XXXX wird dem Kunden ein Liefer-/Leistungshindernis unverzüglich, nachdem XXXX davon Kenntnis erlangt hat, mitteilen. 3.9 Verzug tritt unsererseits auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen erst nach schriftlicher Mahnung ein. 3.10 Ist HAHN mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird HAHN eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, und sollte XXXX hierfür haften, so ist die Haftung von XXXX auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 7 beschränkt. 3.11 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist XXXX berechtigt, den HAHN entstehenden Schaden (einschließlich Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung eines Produktes geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug kommt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges werden zudem die HAHN aus dem Geschäft zustehenden Ansprüche fällig. Kommt der Kunde in Annahmeverzug ist XXXX berechtigt, das Produkt auf Risiko und auf Kosten des Kunden einzulagern. 3.12 HAHN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und Fertigstellung um eine angemessene Fristdem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, die jedenfalls die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit umfasstes sei denn, hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Arbeitskonflikte, Transportsperren und ähnliche Umstände, von denen BDS/IBORG mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, gleichXXXX erklärt sich ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungstermine. 10.1 3.1 Die BDS/IBORG vereinbarten Liefertermine sind bestrebtverbindlich. Ist als Liefertermin eine Kalenderwoche angegeben, dann gilt als spätester Liefertermin der letzte Arbeitstag dieser Kalenderwoche. 3.2 Lieferfristen laufen vom Tage des Zugangs unserer Bestellung beim Lieferanten an, es sei denn, einer abweichenden, in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthaltenen Lieferfrist wäre unsererseits schriftlich zugestimmt worden. 3.3 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an, für die Rechtzeitigkeit von Werkleistungen auf die Bereitstellung zur Abnahme durch uns oder die von uns benannte Abnahmestelle. Soweit Lieferungen mit Aufstellung oder Montage bestellt sind, gelten die Lieferungen erst nach Beendigung der Aufstellungs- oder Montagearbeiten als erfolgt. Zur Annahme von Teillieferungen oder Teilleistungen sind wir nicht verpflichtet. 3.4 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen sind mit unserer Einwilligung zulässig, berühren aber die vereinbarten Termine Zahlungsfälligkeiten und die Preise nicht. Bei früherer Lieferung als vereinbart behalten wir uns die Rücksendung der Erfüllung gelieferten Ware auf Kosten und Fertigstellung möglichst genau unter Gefahr des Lieferanten vor; erfolgt in diesem Fall keine Rücksendung, so lagert der Voraussetzung einzuhalten, dass der Kunde/Auftraggeber seiner mit dem Auftrag verbundene Verpflichtung nachkommt Liefergegenstand bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und sämtliche Vorarbeiten geleistet hatGefahr des Lieferanten bei uns. 10.2 Zur Leistungserbringung und zur Erfüllung und Fertigstellung des Auftrags 3.5 Bei erkennbarer oder voraussehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist die BDS/IBORG erst dann der Lieferant verpflichtet, wenn uns unverzüglich unter Angabe der Kunde/Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die zur Vertrags- erfüllung Gründe und Fertigstellung durch die BDS/IBORG erforderlich oder zumindest dienlich sind, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen und die von ihm zu tätigenden und erforderlichen technischen und vertraglichen Vorarbeiten geleistet hat. Dazu gehören auch die vollständige Zurverfügungstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen und die Unterzeich- nung und Vorlage der genehmigten Leistungsbeschreibungunsere Entscheidung in Bezug auf weitere Maßnahmen einzuholen. 10.3 Aufgrund Verzögerungen, die der Kunde/Auftraggeber verschuldet, weil er seiner Verpflichtungen laut Punkt 10.2 nicht zeitgerecht und somit nicht vereinbarungskonform nachgekommen ist, ist die BDS/IBORG nicht mehr an die von ihr eingegangenen Frist- und Terminverpflichtungen gebunden und 3.6 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs sind diese, nach- dem der Kunde/Auftraggeber nunmehr verspätet seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, wir berechtigt, nach ihrer Xxxx einen neuen Erfüllungs- und Fertigstellungstermin dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilenpro angefangene Woche des Verzug eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Die durch die Verzögerung eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden/Auftraggeber zu tragenWeitergehende gesetzliche Ansprüche, aus welchem Grunde diese auch immer entstehen könneninsbesondere Schadensersatz-ansprüche bleiben unberührt. 10.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die BDS/IBORG berechtigt, Teilliefe- rungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen. 10.5 Ereignisse höherer 3.7 Höhere Gewalt, die der BDS/IBORG die Leistung wesentlich erschweren Arbeitskämpfe oder unmöglich ma- chen, berechtigen diese, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sonstige unabwendbare und Fertigstellung um eine angemessene Frist, die jedenfalls nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Behinderung Störung und eine angemessene Anlaufzeit umfasst, hinauszuschiebenim Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten. Der höheren Gewalt stehen StreikLieferant ist verpflichtet, Aussperrunguns im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, Arbeitskonflikte, Transportsperren und ähnliche Umstände, von denen BDS/IBORG mittelbar wenn wir wegen der durch diese Umstände verursachten Verzögerung an der Lieferung oder unmittelbar betroffen sind, gleichLeistung berechtigterweise kein Interesse mehr haben.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Liefer- und Leistungstermine. 10.1 5.1 Die BDS/IBORG vereinbarten Liefer­ und Leistungstermine sind bestrebtbindend und fest einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer­ und Leistungstermins ist der Eingang des Liefergegenstands bei uns oder an der von uns genannten Lieferadresse bzw. der Abschluss der Leistung. 5.2 Sofern Umstände eintreten, die vereinbarten Termine Liefer­ oder Leistungsverzögerungen erwarten lassen, hat uns der Erfüllung Auftragnehmer hierüber unter Angabe der Gründe und Fertigstellung möglichst genau unter der Voraussetzung einzuhalten, dass voraussichtlichen Dauer der Kunde/Auftraggeber seiner mit dem Auftrag verbundene Verpflichtung nachkommt und sämtliche Vorarbeiten geleistet hatVerzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 10.2 Zur Leistungserbringung und zur Erfüllung und Fertigstellung des Auftrags ist die BDS/IBORG erst dann verpflichtet, wenn der Kunde/Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die zur Vertrags- erfüllung und Fertigstellung durch die BDS/IBORG erforderlich oder zumindest dienlich sind, und die von ihm zu tätigenden und erforderlichen technischen und vertraglichen Vorarbeiten geleistet hat. Dazu gehören auch die vollständige Zurverfügungstellung aller notwendigen Angaben und Unterlagen und die Unterzeich- nung und Vorlage der genehmigten Leistungsbeschreibung. 10.3 Aufgrund Verzögerungen, die der Kunde/Auftraggeber verschuldet, weil er seiner Verpflichtungen laut Punkt 10.2 nicht zeitgerecht und somit nicht vereinbarungskonform nachgekommen ist, ist die BDS/IBORG nicht mehr an die von ihr eingegangenen Frist- und Terminverpflichtungen gebunden und sind diese, nach- dem der Kunde/Auftraggeber nunmehr verspätet seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, berechtigt, nach ihrer Xxxx einen neuen Erfüllungs- und Fertigstellungstermin dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen. Die durch die Verzögerung eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden/Auftraggeber zu tragen, aus welchem Grunde diese auch immer entstehen können. 10.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die BDS/IBORG berechtigt, Teilliefe- rungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen. 10.5 Ereignisse höherer 5.3 Höhere Gewalt, die der BDS/IBORG die Leistung wesentlich erschweren wie z.B. Streik, Krieg, Erdbeben oder unmöglich ma- chen, berechtigen diese, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sonstige unabwendbare und Fertigstellung um eine angemessene Frist, die jedenfalls nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Auftragnehmer nur für die Dauer der Behinderung Störung und eine angemessene Anlaufzeit umfasst, hinauszuschiebenim Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungs­ pflichten. Der höheren Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich seine Leistungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Im Falle von Störungen unseres Betriebes durch höhere Gewalt stehen Streiksind wir von der Verpflichtung zur Abnahme der Lieferung bzw. Annahme der Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.4 Werden wir durch höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse an der Annahme bzw. Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gehindert, Aussperrungso geraten wir hierdurch nicht in Annahmeverzug. 5.5 Bei früherer Leistung als vereinbart, Arbeitskonfliktebehalten wir uns vor, Transportsperren die entsprechende Leistung nicht anzunehmen und ähnliche Umständeggf. die Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Zurücksendung, so lagern die Lieferungen bis zur vereinbarten Lieferzeit auf Kosten und Gefahr des Auftrag­ nehmers bei uns. 5.6 Leistet oder liefert der Auftragnehmer nicht bis zum Ablauf des Liefer­ bzw. Leistungstermins, so gerät er in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn er hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Die Annahme verspäteter Leistungen schließt unsere Schadensersatzsprüche aufgrund des eingetretenen Verzugs nicht aus. 5.7 Im Fall des Verzugs des Auftragnehmers sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Verwaltungs­ pauschale in Höhe von denen BDS/IBORG mittelbar oder unmittelbar betroffen sind1 % des Auftragswerts, gleichmaximal jedoch 5 % des Auftragswerts zu verlangen. Weiter­ gehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen