Lieferung, Abnahme. 6.1 Die vertragsmäßigen Lieferungen sind – auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen – vom Kunden entgegenzunehmen bzw. abzunehmen, soweit eine Abnahme vorgesehen ist.
6.2 Vorzeitige Lieferung sowie Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
6.3 Soweit eine Abnahme vorgesehen ist und RPG nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen verlangt, hat der Kunde sie unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen vorzunehmen. Soweit der Kunde nicht fristgemäß eine Abnahme durchführt oder diese unberechtigt verweigert, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferungen weiterveräußert oder – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
Lieferung, Abnahme. 1. Die Übergabe des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Werk bzw. an der sonst vereinbarten Stelle. Wird diese Vereinbarung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden Kosten.
2. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen.
3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge unter anteiliger Berücksichtigung anderer Liefer- und Leistungsverpflichtungen erschweren oder unmöglich machen (Höhere Gewalt), sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Dauern die Umstände mehr als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. Epidemien oder Pandemien, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und Änderungen im Schienenverkehr aufgrund der Energiesicherungstransportverordnung sowie sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufes oder die Lieferung abhängt. Nicht zu vertreten haben wir insbesondere Transportverzögerungen oder -ausfälle aufgrund anhaltenden Niedrigwassers, das zu einer Einschränkung des Frachtverkehrs auf Flüssen führt, über die wir üblicherweise den Transport unserer Baustoffe und deren Bestandteile abwickeln. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und mit zumutbarem Aufwand vermeidbar waren. Die Zumutbarkeit ist jedoch nicht gegeben, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung der jeweiligen Belieferung unwirtschaftlich machen oder bei Vorlieferanten bzw. Vorleistungserbringern vorliegen. In diesem Fall besteht neben dem vorbezeichneten Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag ein Anspruch auf Anpassung der Geschäftsgrundlage. Für den Fall, dass sich unsere Lieferung an den Käufer verzögert bzw. ausfällt und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die mit der ab Jahresbeginn 2020 verstärkt aufg...
Lieferung, Abnahme. 10.1 Software wird auf Datenträgern geliefert oder zum Download durch den Kunden zum vereinbarten Termin zur Verfügung gestellt. Die Installation von Software erfolgt durch den Kunden, wenn im Angebot nichts Anderes vorgesehen ist. Bei Standardsoftware erfolgt keine Abnahme. Ist im Angebot auch die Installation der vertragsgegenständlichen Software vorgesehen, hat eine Abnahme durch den Kunden auch bei Standardsoftware zu erfolgen.
10.2 Die Inbetriebnahme von Hardware erfolgt durch den Kunden, wenn im Angebot nichts Anderes vorgesehen ist. Ist im Angebot auch die Inbetriebnahme der vertragsgegenständlichen Hardware vorgesehen, hat eine Abnahme durch den Kunden zu erfolgen.
10.3 Zum Zweck der Abnahme hat der Kunde die Software bzw. Hardware nach der Installation oder Inbetriebnahme binnen einer Frist von fünf Werktagen einem zweckmäßigen Funktionstest zu unterziehen und A-Trust von etwaigen Mängeln schriftlich zu benachrichtigen. A-Trust wird betriebsbehindernde Mängel binnen angemessener Frist beheben und einen neuen Abnahmetermin festlegen. Werden keine während der Testphase aufgetretenen, betriebsbehindernden Mängel innerhalb einer Woche nach Ende der Testphase vom Kunden schriftlich angezeigt, gilt die Abnahme als erfolgreich abgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn Software oder Hardware bereits vor der Abnahme im Echtbetrieb genutzt wird und keine Fehleranzeige innerhalb von einer Woche ab Inbetriebnahme erfolgt.
Lieferung, Abnahme. Der Mieter wird das Mietobjekt am angegebenen Standort aufstellen, die Betriebsbereitschaft und Mängelfreiheit prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.
Lieferung, Abnahme. 1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die erste Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahme, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (wie z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten.
4. In Fällen, in denen wir aus irgendwelchen Gründen, z.B. Änderung der Typen, nachträglich sich herausstellenden Unvermögens der Lieferung usw. die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirken können, sind wir zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet.
5. Zur Versicherung des Liefergegenstandes gegen Transportschäden sind wir zwar auf Kosten des Bestellers berechtigt, aber nur auf dessen schriftlichen Wunsch verpflichtet.
6. Die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht nur zu Testzwecken stellt eine Abnahme dar. Dies gilt...
Lieferung, Abnahme. 1. Grundlage der Lieferung von Beton-Fertigteilen ist der von der AN erstellte und vom AG bestätigte Fertigteilplan (Grundrisse und Detailpunkte). Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach Klärung aller technischen Fragen und Vorliegen des vom AG bestätigten Terminplanes.
2. Die Baugenehmigung muss zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen. Änderungen aus der Baugenehmigung im Vergleich zum Planungs- bzw. Aus- führungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind der AN schriftlich anzuzeigen. Die AN behält sich die Geltendmachung hieraus entstehender Schäden entsprechend der gesetzlichen Regelungen vor, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
3. Ist für ein Bauvorhaben, Projekt oder eine Leistung die Ausführung in mehreren Bauabschnitten vereinbart, so gilt jeder fertiggestellte Bauabschnitt als abgeschlossene Teilleistung.
4. Die AN ist berechtigt, für jede Teilleistung die Abnahme der Leistung gemäß § 12 VOB Teil B binnen 12 Werktagen zu verlangen. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Wird von keiner der Vertragsparteien Abnahme verlangt oder eine Abnahme ohne die Mitwirkung des AG durchgeführt, so gilt die Leistung mit Ablauf einer Frist von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Teilleistungen als abgenommen. Die Rechnungslegung gilt als Mitteilung über die Fertigstellung der Teilleistungen.
5. Die nach Maßnahme der Ziff. 4. abgenommenen Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden.
6. Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen bei rechtswidriger Annahmeverweigerung zu Lasten des AG.
Lieferung, Abnahme. (1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung geht mit Überga- be am Erfüllungsort auf den AG über. Soweit Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Soweit der AN - neben der Lieferung - zur Montage ver- pflichtet ist, vereinbaren die Parteien, dass nach Montage/Einbau eine Abnahme durch- geführt wird und die Gefahr erst mit Abnahme übergeht.
(2) Die (Bau-)Leistungen werden förmlich (mit Protokoll) abgenommen. In das Protokoll sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel, vereinbarter Vertragsstrafen sowie etwai- ge Einwendungen des AN aufzunehmen. Soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, erfolgt die Abnahme nach einwandfreiem Ablauf des Probebetriebs. Die Inbetriebsetzung von Anlagen wird durch Fachpersonal des AN unter seiner Verantwortung und Aufsicht durchgeführt. Während des Probebetriebs trägt der AN die Beweislast für Mängelfreiheit.
Lieferung, Abnahme. Der LN ist verpflichtet, das Leasingobjekt unverzüglich auf Män- gel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Vereinbarten zu untersuchen und Beanstandungen spezifiziert dem LG un- verzüglich schriftlich anzuzeigen. Der LN hat das Leasingobjekt abzunehmen, sofern sich keine Beanstandungen ergeben. Zumutbare Konstruktions- und Formänderungen sowie zumut- bare Abweichungen im Farbton und serienmäßigen Lieferum- fang muss der LN hinnehmen. Mit Unterzeichnung durch den LN wird die Abnahmeerklärung zum wesentlichen Bestandteil des Leasingvertrages. Die Kos- ten und Gefahren aus der Lieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des Leasingobjektes trägt der LN.
Lieferung, Abnahme. Die SWW liefert und der Kunde bezieht von der SWW seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie für die oben genannte Entnahmestelle gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages. Ergänzend finden die beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Weinheim GmbH für die Strombelieferung in Niederspannung) Anwendung. Mit der nachstehenden Unterschrift bestätigt der Kunde, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Weinheim GmbH für die Strombelieferung in Niederspannung gemeinsam mit diesem Vertragstext ausgehändigt bzw. übersandt worden sind.
Lieferung, Abnahme. 8.1 Art und Zeitpunkt der Lieferung oder elektronischen Zurverfügungstellung der Software werden im Einzelvertrag festgelegt. Die Installation und die Inbe- triebsetzung der Softwareprogramme erfolgt durch den Kunden. Bei Software- programmen zur Selbstinstallation durch den Kunden findet keine Abnahme statt. Hier gilt die fünftägige, schriftliche Rügefrist ab Übergabe bzw Zurverfü- gungstellung der Komponenten. Instal- lations- und Implementierungsleistun- gen können vom Kunden gesondert be- auftragt werden. In diesem Fall hat eine Abnahme durch den Kunden gemäß Pkt 8.3 zu erfolgen. programs and any documentation sup- plied with them is not permitted.