Lieferung, Abnahme. 6.1 Die vertragsmäßigen Lieferungen sind – auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen – vom Kunden entgegenzunehmen bzw. abzunehmen, soweit eine Abnahme vorgesehen ist.
6.2 Vorzeitige Lieferung sowie Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
6.3 Soweit eine Abnahme vorgesehen ist und RPG nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen verlangt, hat der Kunde sie unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen vorzunehmen. Soweit der Kunde nicht fristgemäß eine Abnahme durchführt oder diese unberechtigt verweigert, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferungen weiterveräußert oder – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
Lieferung, Abnahme. 4.1. Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen oder ggf. später zugesagten Fristen sowie Nachfristen sind freibleibend im Rahmen branchenüblicher Angemessenheit. Sie werden nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als „bindende Frist“ bezeichnet worden sind.
4.2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Verkehrsstörungen, Streiks und/oder Aussperrung, die von uns nicht verursacht wurden, gehindert, so verlängert sich die Frist dementsprechend angemessen.
4.3. Vertragsgemäße Lieferung von Dienstleistungen und/oder von Software - in der Folge als Leistungsgegenstand bezeichnet - , sowie vereinbarte Lieferfristen gem. Auftragsbestätigung können von uns nur dann gewährleistet werden, wenn unser Kunde uns die erforderlichen Unterlagen bzw. Geräte einschließlich erschöpfender Auskunft über alle einschlägigen organisatorischen Belange seines Geschäftsbetriebes entsprechend dem zwischen uns und ihm schriftlich vereinbarten Terminplan rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Spätere Wünsche oder Änderungsbegehren unseres Kunden gehen zu dessen Lasten und Kosten. Ebenso ist hiezu erforderlich die notwendige Mitarbeit unseres Kunden.
4.4. Wird auf Wunsch unseres Kunden eine Änderung des in der Auftragsbestätigung genannten Leistungsgegenstandes erforderlich, entfällt die Verbindlichkeit des in der Auftragsbestätigung zugesagten Liefertermins. Es bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der vom Kunden verursachten Verzögerung.
4.5. Die Übergabe des Leistungsgegenstandes an unseren Kunden erfolgt mit schriftlicher Abnahmeerklärung durch ihn.
4.6. Wird uns diese innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung des Leistungsgegenstandes uns nicht zugeleitet, und/oder schweigt unser Kunde, gilt der Leistungsgegenstand als angenommen.
4.7. Dienstleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
4.8. „marktstrasse 26“ behält sich das Recht an den gelieferten Computerprogrammen, Dokumentationen oder sonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Lieferung, Abnahme. 10.1 Software wird auf Datenträgern geliefert oder zum Download durch den Kunden zum vereinbarten Termin zur Verfügung gestellt. Die Installation von Software erfolgt durch den Kunden, wenn im Angebot nichts Anderes vorgesehen ist. Bei Standardsoftware erfolgt keine Abnahme. Ist im Angebot auch die Installation der vertragsgegenständlichen Software vorgesehen, hat eine Abnahme durch den Kunden auch bei Standardsoftware zu erfolgen.
10.2 Die Inbetriebnahme von Hardware erfolgt durch den Kunden, wenn im Angebot nichts Anderes vorgesehen ist. Ist im Angebot auch die Inbetriebnahme der vertragsgegenständlichen Hardware vorgesehen, hat eine Abnahme durch den Kunden zu erfolgen.
10.3 Zum Zweck der Abnahme hat der Kunde die Software bzw. Hardware nach der Installation oder Inbetriebnahme binnen einer Frist von fünf Werktagen einem zweckmäßigen Funktionstest zu unterziehen und A-Trust von etwaigen Mängeln schriftlich zu benachrichtigen. A-Trust wird betriebsbehindernde Mängel binnen angemessener Frist beheben und einen neuen Abnahmetermin festlegen. Werden keine während der Testphase aufgetretenen, betriebsbehindernden Mängel innerhalb einer Woche nach Ende der Testphase vom Kunden schriftlich angezeigt, gilt die Abnahme als erfolgreich abgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn Software oder Hardware bereits vor der Abnahme im Echtbetrieb genutzt wird und keine Fehleranzeige innerhalb von einer Woche ab Inbetriebnahme erfolgt.
Lieferung, Abnahme. 6.1. Alle freigegebenen Aufnahmen werden dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zahlungseingang per USB-Stick übergeben oder zum Download auf einem Cloudserver be- reitgestellt.
6.2. Die Abnahme erfolgt am Aufnahmeort. Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit, die erstell- ten Aufnahmen auf vor Ort vorhandenen Mobilgeräten (Smartphone, Tablet etc.) zu begut- achten.
6.3. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt. Ab- weichende Vereinbarungen bedürfen mindestens der Textform.
6.4. Rügen und Beanstandungen bezüglich äußerlich erkennbarer Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe gemäß Ziff. 6.1. mindestens in Textform bei uns geltend zu ma- chen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige, gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei.
6.5. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Foto- und Videoaufnahmen werden mit den im Angebot bezeichneten technischen Geräten (Kameras etc.) erstellt. Die techni- schen Daten der Geräte geben die zu erwartende und technisch mögliche Qualität vor. Äu- ßere Einflüsse wie mäßige Lichtverhältnisse, ungewollten Spiegelungen, Reflektionen, unge- wollte Personen oder Gegenstände im Bild, Vibrationen durch Wind, stellen keinen Mangel dar. Daraus nötige Nachbearbeitungen des Bild-, Video und Tonmaterials werden aus- schließlich auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Ebenso sind Reklamationen hinsicht- lich der künstlerischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion gestalterische Änderungen, ist er zur Übernahme eventuell entstehen- der Mehrkosten verpflichtet. Wir behalten den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
6.6. Mit der Abnahme unserer Arbeiten und der Freigabe von Entwürfen, fertigen Fotos und Vi- deoformaten übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit des Bildma- terials, dessen Gestaltung und ggf. begleitender Texte.
6.7. Die Aufnahmen werden bei uns für den Zeitraum von 24 Monaten ab Erstellung gespeichert.
Lieferung, Abnahme. Der Mieter wird das Mietobjekt am angegebenen Standort aufstellen, die Betriebsbereitschaft und Mängelfreiheit prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.
Lieferung, Abnahme. 12.1. Die Lieferung des Lizenzgegenstands erfolgt durch Be- reitstellung der Software auf dem Cloud-Server gemäß Artikel 19 und Überlassung einer Zugriffssoftware („Cli- ent“) zum Zugriff auf die Software während der verein- barten Vertragslaufzeit gemäß Artikel 20.
12.2. Die Bereitstellung des Lizenzgegenstands und des Clients erfolgt in der Objekt Code Version. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes (Source Code) des Lizenzgegenstands und des Clients.
12.3. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind nur verbindlich, wenn sie im Rahmen des Vertrages aus- drücklich als solche bezeichnet werden.
Lieferung, Abnahme. (1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung geht mit Überga- be am Erfüllungsort auf den AG über. Soweit Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Soweit der AN - neben der Lieferung - zur Montage ver- pflichtet ist, vereinbaren die Parteien, dass nach Montage/Einbau eine Abnahme durch- geführt wird und die Gefahr erst mit Abnahme übergeht.
(2) Die (Bau-)Leistungen werden förmlich (mit Protokoll) abgenommen. In das Protokoll sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel, vereinbarter Vertragsstrafen sowie etwai- ge Einwendungen des AN aufzunehmen. Soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, erfolgt die Abnahme nach einwandfreiem Ablauf des Probebetriebs. Die Inbetriebsetzung von Anlagen wird durch Fachpersonal des AN unter seiner Verantwortung und Aufsicht durchgeführt. Während des Probebetriebs trägt der AN die Beweislast für Mängelfreiheit.
Lieferung, Abnahme. 6.1 Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten/Ausführungstermine sind verbindlich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit oder der vereinbarte Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann.
6.2 Jede werkvertragliche Leistung bedarf einer förmlichen Abnahme mit Protokoll durch den Auftraggeber. Hat der Auftragnehmer die Leistungen erstellt, benachrichtigt er den Auftraggeber darüber schriftlich. Eine Abnahme durch konkludentes Verhalten ist ausgeschlossen.
6.3 Die Benutzung oder Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen oder die wirtschaftliche Nutzung im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Regelung zur Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Lieferung, Abnahme. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung zu dem jeweils vereinbarten Projekt- termin verpflichtet. Bei Veranstaltungen erfolgt die Abnahme regelmäßig anläss- lich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dieses gilt nicht für Planungs- und Konzeptleistungen. Diese sind durch den Kunden nach ihrem Zugang abnahme- fähig. Bauwerke und Bauten sind nach erfolgter Fertigstellungsanzeige abzu- nehmen.
Lieferung, Abnahme. 2.1 Lieferungen und Dienstleistungen erfolgen aufgrund des anwendbaren Statement of Work, Spezifikationen and anderen Leistungsanforderungen sowie aufgrund der Lieferzeiten wie im ASP Angebot bzw. dessen Annexen definiert. Im Falle von Unklarheiten, Auslegungsschwierigkeiten oder einem Fehlen von solchen Leistungsanforderungen wird ASP die Leistung nach dem Stand der Technik erbringen, wobei ASP eigenes Know-how und eigene Erfahrungen anwendet und das bestmögliche Leistungsergebnis im Rahmen des vereinbarten Preises erbringt. Technischen Spezifikationen gehen potentiellen Funktionalitäts- sowie Schnittstellenanforderungen vor. Bei einer Erbringungen von Dienstleistungen an einem Standort des Kunden oder an Standorten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, werden Kosten für Hin- und Rückreise sowie Ausfallzeiten von ASP Personal bzw. seiner eingesetzten Unterauftragnehmer nach ASP/Unterauftragnehmer Stundensatz vom Kunden neben eventuellen anderen Kosten für Mehraufwendungen erstattet, soweit dies nicht durch ASP/Unterauftragnehmer zu verantworten ist.
2.2 ASP liefert EXW Incoterms 2000. Auf Verlangen, unterstützt ASP nach Ermessen den Kundentransport, wobei dem Kunde Verantwortung, Risiko, Versicherung und Kosten des von ASP für den Kunden durchgeführten Transports obliegen.
2.3 Soweit einschlägig, beginnen die Liefer- und Leistungszeiten sowie andere Meilensteine, wenn ASP das entsprechende Akkreditiv oder die Vorauszahlung erhalten hat. Die Zeitpunkte werden entsprechend einem verspäteten Erhalt angepasst. Diese Lieferzeiten sind vom rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erhalt der vom Kunden oder dessen Kunden zur Verfügung zu stellenden Beistellungen abhängig. Beistellungen sind z.B. Equipment, Modelle, Gerätschaften, Werkzeuge, Anlagen, Dokumente, Know-how, Information, Dienst-/Unterstützungsleistungen, Freigaben, Einigung über technische Anforderungen, behördliche Genehmigungen etc. und werden für die Wirksamkeit des Vertrages von den Parteien als wesentlich erachtet. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Beistellung, werden ASP Lieferzeiten und Zeitplan bzw. andere Bestimmungen entsprechend angepasst. ASP behält sich das Recht vor, den Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist wegen Verschuldens zu kündigen, Schadens- und/oder Aufwendungsersatz zu verlangen. ASP gibt die Beistellungen gemäß Art. 2.2 zurück.
2.4 ASP informiert den Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen über Lieferverzüge oder Verzögerungen sonstiger Meilensteine aufgr...