Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 8.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 8.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 8.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere 9.1 Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche von Eimermacher innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß gem. §§ 478, 479 445a, 445b bzw., §§ 445c, 327 Abs. 5 , 327u BGB) stehen uns Eimermacher neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Xxxxxxxxxxx ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Eimermacher ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht von Eimermacher (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 Bevor wir 9.2 Xxxxx Xxxxxxxxxxx einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß gem. §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2, 3 , 6 S. 2 , 475 Abs. 4 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird Eimermacher den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns Eimermacher tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem ggü. dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere 9.3 Die Ansprüche von Eimermacher aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns Eimermacher, ihrem Abnehmer oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau Dritten mit einem anderen Produkt verbunden oder in ein anderes Pro- dukt, sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere (1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche der WIS innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns der WIS neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Die WIS ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem die WIS ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht der WIS (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir die WIS einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird die WIS den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns der WIS tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere (3) Die Ansprüche aus Lieferantenregress der WIS nach Absatz 1 gelten auch dannauch, wenn falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns die WIS oder durch einen unserer AbnehmerKunden der WIS weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurde, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurdeEinbau.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere 11.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von Freese/GTF innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478, 479 BGB) stehen uns Freese/GTF neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Freese/GTF ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung nach Erfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Freese/GTF ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) der Freese/GTF wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 11.2 Bevor wir Freese/GTF einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mängel Anspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir wird Freese/GTF den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Er folgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns Freese/GTF tatsächlich gewährte Mangelanspruch Mängelanspruch als unserem dem Abnehmer von Freese/GTF geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere 11.3 Die Ansprüche aus Lieferantenregress von Freese/GTF gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns Freese/GTF oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478Wurde die von uns an den Käufer gelieferte, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigtneu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, genau so gelten für die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu verlangen, die wir unserem Abnehmer vorstehendem Punkt 10 folgende Regelungen und im Einzelfall schuldenÜbrigen die gesetzlichen Vorschriften. Unser gesetzliches Wahlrecht Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt. Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß § 6 f) gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers - im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht unsererseits besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllung Statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn wir mit dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen), werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweisausgeschlossen.
16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferantenregress. 16.1 Unsere 10.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns dem Krüger Unternehmen neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Das Krüger Unternehmen ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem es seinem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser Sein gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 10.2. Bevor wir das Krüger Unternehmen einen von unserem seinem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird es den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns vom Krüger Unternehmen tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem seinem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere 10.3. Die Ansprüche des Krüger Unternehmens aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns das Krüger Unternehmen oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, seiner Abnehmer weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferantenregress. 16.1 (1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches gesetzli- ches Wahlrecht (§ 439 Abs. Abs 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkteinge- schränkt.
16.2 (2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a) Abs. 31, 439 Abs. Abs 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine sub- stantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns die unserem Abnehmer tatsächlich gewährte Mangelanspruch Mängelleistung auch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 (3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferantenregress. 16.1 Unsere Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von Creos innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns Creos neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Creos ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Auftragnehmer zu verlangen, die wir unserem Creos ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht (von Creos nach § 439 Abs. 1 BGB) BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 . Bevor wir Creos einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich einschl. Aufwendungsersatz gemäß nach §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird Xxxxx den Liefe- ranten Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns Creos tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere . Die Ansprüche von Creos aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns Creos oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Einkaufs Und Zahlungsbedingungen (Aeb)
Lieferantenregress. 16.1 a) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer ei- ner Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung Nacherfül- lung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Geschäfts- partner zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 b) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3445a, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Geschäftspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung Dar- legung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem unse- rem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Geschäftspartner obliegt in diesem die- sem Fall der Gegenbeweis.
16.3 c) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb in- nerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches gesetzli- ches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch ge- machten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz Aufwendungser- satz gemäß §§ 478 Abs. 3, 3 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche schriftli- che Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einver- nehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich tat- sächlich gewährte Mangelanspruch Mängelanspruch als unserem Abnehmer Abneh- mer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 3. Unsere Ansprüche aus auf Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 (1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß gem. §§ 478, 479 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß gem. §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 (3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns uns, unseren Abnehmer oder einen unserer AbnehmerDritten, z.B. zB durch Einbau Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in ein anderes Pro- dukt, sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 (1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 (3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß nach §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mängelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhaltes um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der die von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch Nacherfüllung als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress Lieferantenregressen gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferantenregress. 16.1 Unsere (1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von Würth innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 445a, 445b BGB) stehen uns Würth neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Würth ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Würth ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht von Würth (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 Bevor wir (2) Xxxxx Xxxxx einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 2, 3 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird Würth den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns Würth tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere (1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von HERING innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns HERING neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere HERING ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem HERING ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht von HERING (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir HERING einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird HERING den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns HERING tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere (3) Die Ansprüche aus Lieferantenregress von HERING nach Absatz 1 gelten auch dannauch, wenn falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns HERING oder durch einen unserer AbnehmerKunden von HERING weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurdeEinbau.
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Lieferantenregress. 16.1 7.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 7.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 32, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 7.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware der Leistungsgegenstand vor ihrer seiner Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Lieferantenregress. 16.1 a. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer der Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §im Sinne des § 478, 479 BGB) 933 b ABGB stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere ins- besondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches gesetzli- ches Wahlrecht (nach § 439 Abs. 1 BGB) 932 ABGB wird hierdurch nicht eingeschränktberührt.
16.2 b. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3933 b ABGB, 439 Abs. 2 BGB932 ABGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten hierüber benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um eine schriftliche Stellungnahme ein- schließlich einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführtherbeige- führt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; ge- schuldet, dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 c. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen unserer Kunden oder einen Verbraucher durch uns oder einen unserer unse- rer Abnehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet weiter verarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere 9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche Rückgriffansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445 a, 479 445 b, 478 BGB) stehen uns ZRD neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere ZRD ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schuldensie ihrem Kunden schul- det. Unser gesetzliches Das Wahlrecht (gemäß § 439 Abs. 1 BGB) BGB wird hierdurch dadurch nicht eingeschränkt.
16.2 Bevor wir 9.2 Die in Ziffer 9.1 genannten Ansprüche stehen ZRD auch dann zu, wenn die man- gelhafte Ware durch ZRD oder einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch anderen Unternehmer (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet wurde.
9.3 ZRD behält sich vor, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten zu benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme zu bitten, ehe sie einen von ihrem Kunden geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung oder Aufwendungsersatz anerkennt oder erfüllt. Erfolgt die Stellung- nahme in diesem Fall nicht innerhalb angemessener einer angemessenen Frist eine substantiierte Stellungnahme des Lieferanten und wird kommt auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführtEinigung zustande, so gilt der die von uns ZRD tatsächlich gewährte Mangelanspruch Nacherfüllung bzw. der gewährte Aufwendungsersatz als unserem Abnehmer ihrem Kunden von ZRD geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der GegenbeweisBeweis des Gegenteils.
16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress 9.4 Für die Verjährung der in Ziffer 9.1 genannten Rückgriffansprüche gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurdeZiffer 8.9 bis 8.12 entsprechend.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere (1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche der WAS innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns der WAS neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Die WAS ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem die WAS ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht der WAS (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir die WAS einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird die WAS den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns der WAS tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere (3) Die Ansprüche aus Lieferantenregress der WAS nach Absatz 1 gelten auch dannauch, wenn falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns die WAS oder durch einen unserer AbnehmerKunden der WAS weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurde, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurdeEinbau.
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Lieferantenregress. 16.1 1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Auftragnehmer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress Lie- ferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns GLS neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere GLS ist insbesondere berechtigt, genau ge- nau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Lie- feranten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von GLS wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 ein- geschränkt. Bevor wir GLS einen von unserem einem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3anerkennt oder erfüllt, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir wird GLS den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantielle Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns GLS tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant geschul- det. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere Ansprüche ] [Die Ansprü- che von GLS aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns GLS oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere (1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von RECA NORM innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns RECA NORM neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere RECA NORM ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem RECA NORM ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht von RECA NORM (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir RECA NORM einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird RECA NORM den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns RECA NORM tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere (3) Die Ansprüche aus Lieferantenregress von RECA NORM nach Absatz 1 gelten auch dannauch, wenn falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns RECA NORM oder durch einen unserer AbnehmerKunden von RECA NORM weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurdeEinbau.
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Lieferantenregress. 16.1 1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGBLieferantenregress) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware der Liefergegenstand vor ihrer seiner Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere 1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche der LSW innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns LSW neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere LSW ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Partner zu verlangen, die wir unserem LSW ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2. Bevor wir LSW einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 32, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird LSW den Liefe- ranten Partner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns LSW tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem dem Abnehmer der LSW geschuldet; dem Lieferant Partner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere 3. Die Ansprüche der LSW aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns LSW oder einen unserer ihrer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Vertragspartner zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Vertragspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 8.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Lieferant zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 8.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferant benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem . Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 8.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 4781) Wurde die von uns an den Käufer gelieferte, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigtneu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, genau so gelten für die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer Mängelansprüche des Käufers ergänzend folgende Regelungen und im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränktÜbrigen die gesetzlichen Vorschriften.
16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß 2) Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag (§§ 478 Abs. 3, 439 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.
(3) Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers – im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht unsererseits besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- und/oder sicherungshalber, d. h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllung statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Wenn wir mit dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen), werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweisausgeschlossen.
16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferantenregress. 16.1 8.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 8.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 8.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 (1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 32, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 (3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Vertragspartner zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Vertragspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche Werden wir innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478durch einen Abnehmer wegen Mängeln einer neu hergestellten Sache in Anspruch ge- nommen, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt gemäß Ziff. 14 die gesetzlich geregelten Regressansprüche (Lieferantenre- gress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) gegen den Partner un- eingeschränkt zu. Wir Insbesondere sind insbe- sondere wir dazu berechtigt, genau die die- jenige Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangenErsatzlie- ferung), die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden, auch vom Partner zu verlangen. Unser gesetzliches Wahlrecht (gemäß § 439 Abs. 1 BGB) BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 Bevor wir Macht ein Abnehmer einen von unserem Abnehmer Mangelanspruch gegen uns geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen), werden wir den Liefe- ranten Partner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten, bevor wir dem Abnehmer gegenüber dessen Anspruch erfüllen oder anerkennen. Erfolgt die Stellung- nahme Nimmt der Partner nicht innerhalb angemessener Frist Stellung und wird er- folgt auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführteinvernehmliche Lösung, so gilt der von uns dem Abnehmer tatsächlich gewährte Mangelanspruch Mängelanspruch auch in unserem Verhältnis zum Partner als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt berechtigt. Der Partner hat in diesem Fall der GegenbeweisZufall den Gegenbeweis zu führen.
16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dannWird die Sache, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung bevor sie an einen Verbraucher als Letztabneh- mer veräußert wird, durch uns oder einen unserer AbnehmerAbnehmer weiterverarbeitet, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukteine andere Sache, weiterverarbeitet wurdeso gelten unsere Ansprüche aus Lieferantenregress auch in diesem Fall.
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Lieferantenregress. 16.1 9.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche Regressan- sprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress Lie- ferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen Mängel- ansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangenverlan- gen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall Ein- zelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht Xxxx- recht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 9.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich ein- schließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführtzwi- schen dem Verkäufer und uns herbeige- führt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte ge- währte Mangelanspruch als unserem Abnehmer Ab- nehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt . Dem Verkäufer ob- liegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 9.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Un- ternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktande- res Produkt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere 1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns ihm neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser Sein gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2. Bevor wir der Besteller einen von unserem seinem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird er den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns vom Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem seinem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere 3. Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns den Besteller oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere (1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von Würth innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns Würth neben den Mängelansprüchen Mängelansprü- chen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Würth ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung Nacherfül- lung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Würth ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht von Würth (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 Bevor wir (2) Xxxxx Xxxxx einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich ein- schließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird Würth den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sach- verhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns Würth tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere (3) Die Ansprüche aus Lieferantenregress von Würth nach Absatz 1 gelten auch dannauch, wenn falls die Ware vor ihrer Veräußerung Veräuße- rung an einen Verbraucher durch uns Würth oder durch einen unserer AbnehmerKunden von Würth weiterbear- beitet oder weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurdeEinbau.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns dem Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäu- fer zu verlangen, die wir unserem der Besteller seinem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 Bevor wir der Besteller einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz Aufwen- dungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird er den Liefe- ranten benachrichtigen Verkäufer benachrichti- gen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns vom Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem seinem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher Ver- braucher durch uns den Besteller oder einen unserer AbnehmerAbnehmer des Bestellers, z.B. zB durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wei- terverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere a) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von NOLD innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns NOLD neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere NOLD ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem NOLD ihrem eigenen Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von NOLD wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 b) Bevor wir NOLD einen von unserem ihrem eigenen Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen anerkennet oder erfüllenerfüllt, werden wir wird sie den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns NOLD tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem dem Abnehmer von NOLD geschuldet; dem . Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere c) Die Ansprüche von NOLD aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns NOLD oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 . Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 . Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau Verarbeitung in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 10.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 10.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 10.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere (1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress „Lieferantenregress“ gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns der DG neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere DG ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung „Nachbesserung oder Ersatzlieferung“) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem DG ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir DG einen von unserem deren Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird DG den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns DG tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem DG‘s Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere (3) Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns DG oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme Stel- lungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführtherbei- geführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. zB. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 8.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 8.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3445a, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 8.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 8.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 8.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 32, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 8.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 13.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 Bevor 13.2 Wenn wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir erfüllen und den Liefe- ranten benachrichtigen Lieferanten benachrichtigt und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bittenaufgefordert haben, steht dem Lieferanten eine angemessene Frist für eine substantiierte Stellungnahme zu. Erfolgt die Stellung- nahme nicht Sollte innerhalb angemessener dieser Frist keine substantiierte Stellungnahme erfolgen und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführtherbeigeführt werden, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 13.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 11.1 Unsere gesetzlich bestimmten gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer der Lieferkette (Lieferantenregress gemäß i.S.d. §§ 478445a, 479 BGB) 445b, 478 BGB stehen uns neben den Mängelansprüchen Mängelansprü- chen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigtDiese Ansprüche gelten auch dann, genau wenn die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung mangelhafte Ware durch uns oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangeneinen anderen Unternehmer, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränktzB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
16.2 11.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Ver- käufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die eine substantiierte Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einver- nehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte ge- währte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Ver- käufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkteinge- schränkt.
16.2 9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen Lieferanten benachrichti- gen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. zB. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 10.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 10.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 10.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß gem. §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt unein- geschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 . Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §gem. § 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 . Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist. Entsprechendes gilt, wenn die Ware erst nach Umbildung oder Weiterverarbeitung durch uns oder weitere Abnehmer an einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet Verbraucher geliefert wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche Rückgriffsrechte innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3445a, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 9.3 Die Rückgriffsrechte nach §§ 445a, 445b, 478 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn dieser nur Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten insofern auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt oder Verbindung mit einem anderem Produkt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß gem. §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß gem. §§ 478 Abs. 3Abs.3, 439 Abs. 2 Abs.2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde- aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist.
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Lieferantenregress. 16.1 1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress Lieferanten- regress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt uneinge- schränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer Endkunden im Einzelfall Ein- zelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränktein- geschränkt.
16.2 2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer Endkunden geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich ein- schließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllener- füllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener ange- messener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer Endkunden geschuldet; dem Lieferant Liefe- ranten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung Ver- äußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer AbnehmerEndkunden, z.B. durch Einbau Ein- bau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 8.1. Unsere gesetzlich gesetzlichen bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigtinsbesondere be- rechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Lieferant zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ §439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 8.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz Aufwendungser- satz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen Lieferant benach- richtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substan- tiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführtherbeige- führt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem . Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 8.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. zB durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 8.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 8.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 8.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dannauch, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 7.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer Abnehmer/Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 7.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer zweckmäßiger Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer Abnehmer/Kunden geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 7.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. beispielweise durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 (1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress „Lieferantenregress“ gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung „Nachbesserung oder Ersatzlieferung“) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 (3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche (1) Neben den Mängelansprüchen stehen uns innerhalb einer Lieferkette uneingeschränkt die gesetzlichen Regressansprüche (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir Insbesondere sind insbe- sondere wir berechtigt, genau vom Lieferant die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches ; unser Wahlrecht (nach § 439 Abs. Absatz 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränktBGB bleibt davon unberührt.
16.2 Bevor (2) Der Lieferant wird, bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Gewährleistungsanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. Absatz 3, 439 Abs. Absatz 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen von uns hierüber benachrichtigt und unter kurzer Darlegung Darstellung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bittengebeten. Erfolgt die Stellung- nahme Nimmt der Lieferant nicht innerhalb angemessener Frist Stellung und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als Ge- währleistungsanspruch unserem Abnehmer gegenüber als geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere (3) Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer der Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, Abnehmer weiterverarbeitet wurde (z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurdeProdukt).
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Lieferantenregress. 16.1 (1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 (3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher das mangelhafte Vertragsprodukt durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 7.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 7.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 7.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere 1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von KEH innerhalb einer Lieferkette Lieferantenkette (Lieferantenregress gemäß gem. §§ 478445a, 479 445b BGB) stehen uns KEH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere KEH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem KEH dem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht von KEH (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkteingeschränkt.
16.2 2. Dies gilt auch im Fall, dass der Liefergegenstand durch KEH oder einen Dritten weiterverarbeitet wurde. Zudem stehen diese Ansprüche KEH auch dann zu, wenn der Dritte oder der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.
3. Bevor wir KEH einen von unserem einem Abnehmer KEH geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen BGB)anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird KEH den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung Darstellung des Sachver- halts Sachverhaltes um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte KEH tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem dem jeweiligen Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere 4. Die Ansprüche von KEH aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde- aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist.
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Lieferantenregress. 16.1 (1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß gem. §§ 478, 479 445a, 445b bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß gem. §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 (3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns uns, unseren Abnehmer oder einen unserer AbnehmerDritten, z.B. zB durch Einbau Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in ein anderes Pro- dukt, sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere 1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche Regressansprüche von KEH innerhalb einer Lieferkette Lieferantenkette (Lieferantenregress gemäß gem. §§ 478445a, 479 445b BGB) stehen uns KEH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere KEH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem KEH dem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht von KEH (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkteingeschränkt.
16.2 2. Dies gilt auch im Fall, dass der Liefergegenstand durch KEH oder einen Dritten weiterverarbeitet wurde. Zudem stehen diese Ansprüche KEH auch dann zu, wenn der Dritte oder der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.
3. Bevor wir KEH einen von unserem einem Abnehmer KEH geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen BGB)anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird KEH den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung Darstellung des Sachver- halts Sachverhaltes um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführtherbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte KEH tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem dem jeweiligen Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere Ansprüche 4. Die Ansprüche von KEH aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde- aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferantenregress. 16.1 (1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt uneinge- schränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 (2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. Abs 3, 439 Abs. Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener angemesse- ner Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführther- beigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch Mangel- anspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäu- fer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 (3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferantenregress. 16.1 Unsere 1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns dem Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem der Besteller seinem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) des Bestellers wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2. Bevor wir der Besteller einen von unserem seinem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird er den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns seitens des Bestellers tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem seinem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere 3. Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns den Besteller selbst oder einen unserer seiner Abnehmer, z.B. durch Verbindung, Vermischung, Einbau etc. in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Lieferantenregress. 16.1 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt unein- geschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch hier- durch nicht eingeschränkt.
16.2 9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme Stellung- nahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehm- liche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Un- ternehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet weiter- verarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 11.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung Nacherfül- lung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 11.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch Mangel- anspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 11.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet weiter- verarbeitet wurde.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferantenregress. 16.1 Unsere 9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche Rückgriffsrechte innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns VONOVIA neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere VONOVIA ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem VONOVIA ihrem eigenen Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von VONOVIA wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 9.2 Bevor wir VONOVIA einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3445a, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird VONOVIA den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns VONOVIA tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere 9.3 Die Rückgriffsrechte nach §§ 445a, 445b, 478 BGB stehen VONOVIA in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn dieser nur Teile für die von VONOVIA neu hergestellte Sache zugeliefert hat. Ansprüche von VONOVIA aus Lieferantenregress gelten insofern auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns VONOVIA oder einen unserer AbnehmerAbnehmer von VONOVIA, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt oder Verbindung mit einem anderem Produkt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen Mängel- ansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches ge- setzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen an- erkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt Er- folgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäu- fer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, (z.B. B.: durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt), weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 15.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress Liefe- rantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen Mängelansprü- chen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung Nach- erfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 15.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich ein- schließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen aner- kennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Liefranten benachrichtigen und unter kurzer aber angemessener Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Er- folgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte ge- währte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 15.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. Abs 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 . Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. Abs 3, 439 Abs. Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 . Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. zB durch Einbau Verarbeitung in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 8.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche Rückgriffsrechte innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 8.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 8.3 Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn dieser nur Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten insofern auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, Abnehmer z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, Produkt oder Verbindung mit einem anderen Produkt weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche Rückgriffsrechte innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbeson- dere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Lieferan- ten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. Abs 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz Aufwen- dungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehm- liche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer Ab- nehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere 9.3 Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB stehen uns in entsprechender Anwendung auch dann gegen den Lie¬feranten zu, wenn dieser nur Teile für die von uns neu hergestellte Sache zugeliefert hat. Un- sere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten insofern auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktdukt oder Verbindung mit einem anderem Produkt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress Im Falle eines Lieferantenregresses nach rechtlich gebotener Erfüllung von Gewähr- leistungsansprüchen eines Endverbrauchers wegen Mängeln neu hergestellter be- weglicher Sachen gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen BGB gelten anstelle der vorstehenden Ziffern 9.5, 9.6, 9.7, 9.10 und 9.11 die gesetzlichen Regeln mit folgenden Ergänzungen:
10.1. Die Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB kommen nur zur Anwendung, wenn neu hergestellte und von uns neben verkaufte Ware vom Vertragspartner oder dessen inländi- sche Kunden letztlich an einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB verkauft wird. Die Be- stimmungen gelten nicht für gebrauchte oder generalüberholte Waren.
10.2. Die Erleichterungen des Lieferantenregresses nach §§ 478, 479 BGB gelten darüber hinaus nur, wenn die an den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigt, genau die Art Endverbraucher ausgelieferte Sache identisch ist mit der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangenSache, die wir unserem Abnehmer an unseren Kunden geliefert haben. §§ 478, 479 BGB gelten also nicht, wenn die von uns ausgelieferte Ware vom Vertragspartner oder dessen Kun- den oder Abnehmern verändert, verarbeitet, mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder fest verbunden oder umgebaut wurde.
10.3. Wir haften im Einzelfall schuldenRegresswege nicht für Mängel, wenn sich die Mangelhaftigkeit aus Vereinbarungen über die Beschaffenheit der dem Endverbraucher überlassenen Sa- che ergibt, die mit dem Endverbraucher getroffen wurden und die von den Vereinba- rungen abweichen, die wir mit unserem Vertragspartner getroffen haben. Unser gesetzliches Wahlrecht (Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist also auch beim Lieferantenregress im Sinne der §§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt478, 479 BGB ausschließlich die Beschaffenheitsvereinbarung, die wir mit dem Kunden getroffen haben.
16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß 10.4. Der Vertragspartner kann sich auch dann nicht auf die §§ 478 Abs478, 479 BGB berufen, wenn der Vertragspartner oder seine inländischen Abnehmer gegenüber ihren Ver- tragspartnern die Geltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften modifiziert ha- ben; dies gilt insbesondere dann, wenn im grenzüberschreitenden Handel die An- wendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) ausgeschlossen wurde.
10.5. 3Der Vertragspartner ist verpflichtet, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt vor jeder Auslieferung der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem bezogenen Ware diese in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qua- litativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und im Falle erkannter oder vermuteter Mängel die Auslieferung an seine Abnehmer geschuldetzu unterlassen; dem Lieferant obliegt in diesem Fall die Durch- führung der GegenbeweisUntersuchung und das Ergebnis sind vom Vertragspartner zu dokumen- tieren.
16.3 Unsere 10.6. Für Ansprüche aus Lieferantenregress auf Schadenersatz gelten auch dann§§ 478, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde479 BGB nicht. Es gilt im übrigen Ziffer 12 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere (1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von DINOL innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns DINOL neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere DINOL ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem DINOL ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser gesetzliches Das gesetzliche Wahlrecht von DINOL (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 Bevor wir (2) Xxxxx XXXXX einen von unserem ihrem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird DINOL den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns DINOL tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem ihrem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere (3) Die Ansprüche aus Lieferantenregress von DINOL nach Absatz 1 gelten auch dannauch, wenn falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns DINOL oder durch einen unserer AbnehmerKunden von DINOL weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurdeEinbau.
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Lieferantenregress. 16.1 11.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung Nacherfül- lung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 11.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch Mangel anspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 11.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet weiter- verarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß ge- mäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 . Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz Auf- wendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme Stel- lungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Ge- genbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 13.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 13.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mängelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 13.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 8.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer der Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478445a, 479 445 b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 8.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 445a Abs. 31, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten Lieferanten – soweit möglich und zumutbar - benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant . Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 8.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmeranderen Unternehmer, z.z. B. durch Einbau in ein anderes Pro- duktProdukt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten 1. Die gesetzlichen Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGBLieferantenregress) stehen uns neben dem Besteller ne- ben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangenver- langen, die wir unserem er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldenschuldet. Unser Sein gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.2 2. Bevor wir der Besteller einen von unserem seinem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch ge- machten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 32, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird der Besteller den Liefe- ranten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme Stellung- nahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme Stellungnahme nicht innerhalb angemessener ange- messener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns dem Besteller tatsächlich gewährte ge- währte Mangelanspruch als unserem seinem Abnehmer geschuldet; dem . Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
16.3 Unsere 3. Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher Ver- braucher durch uns den Besteller oder einen unserer Abnehmer, seiner Abnehmer (z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, Produkt) weiterverarbeitet wurde.
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