Common use of Lieferantenregress Clause in Contracts

Lieferantenregress. 9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurden.

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Lieferantenregress. 9.1 a) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Käufers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress Lieferantenre- gress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer diesem neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder ErsatzlieferungErsatzliefe- rung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Käufer er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Sein gesetzliches Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 b) Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz Aufwen- dungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb in- nerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem dem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem die- sem Fall der Gegenbeweis. 9.3 c) Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten gel- ten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte das mangelhafte Produkt durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurdenUnternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbei- tet wurde.

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Lieferantenregress. 9.1 Die 12.1. Neben den gesetzlichen Mängelrechten kann sich Lechner uneingeschränkt auf die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer der Lieferkette berufen (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu). Der Käufer Xxxxxxx ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer Lechner seinen Kunden im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers Lechners (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränktbleibt unberührt. 9.2 12.2. Bevor der Käufer Lechner einen von seinem Abnehmer seinen Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt anerkennen oder erfüllterfüllen, wird der Käufer Lechner den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer von Lechner tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer Kunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 12.3. Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte durch den Käufer Lechner oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurden.

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Lieferantenregress. 9.1 7.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 7.2. Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer er den Lieferanten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom von dem Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch Mängelanspruch als seinem dem Abnehmer des Kunden geschuldet. Dem Lieferanten Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 7.3. Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdenwurde.

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Lieferantenregress. 9.1 9.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Käufers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §gem. § 445a478, 445b, 478 479 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen Gewährleistungsansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder ErsatzlieferungErsatzlie- ferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer er seinen Abnehmern im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 9.2. Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer seinen Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß Auf- wendungsersatz gem. §§ 445a 478 Abs. 13, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer er den Lieferanten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Er- folgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten ge- schuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 Die 9.3. Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer seiner Abnehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdenwurde.

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Lieferantenregress. 9.1 (1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche der WAS innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a478, 445b, 478 479 BGB) stehen dem Käufer der WAS neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer Die WAS ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Käufer seinem die WAS ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers der WAS (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 (2) Bevor der Käufer die WAS einen von seinem ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a 478 Abs. 13, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer die WAS den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer der WAS tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem ihrem Abnehmer geschuldet. Dem ; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 (3) Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress der WAS nach Absatz 1 gelten auch dannauch, wenn falls die mangelhaften Produkte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Käufer die WAS oder durch einen anderen Unternehmer Kunden der WAS weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurdenwurde, z.B. durch Einbau.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferantenregress. 9.1 1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a478, 445b, 478 479 BGB) stehen dem Käufer Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Käufer Besteller seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) des Bestellers wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 2. Bevor der Käufer Besteller einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a 478 Abs. 13, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer seitens des Bestellers tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem ; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 3. Die Ansprüche des Käufers Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Käufer Besteller selbst oder einen anderen Unternehmer seiner Abnehmer, z.B. durch Verbindung, Vermischung, Einbau etc. in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdenwurde.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Lieferantenregress. 9.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurdenwurde.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferantenregress. 9.1 a) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) , stehen dem Käufer SAIER neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer SAIER ist insbesondere insbe- sondere berechtigt, genau die Art der einer Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer SAIER seinen Abnehmern im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (gemäß § 439 Abs. 1 BGB) I BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 Bevor der Käufer b) Xxxxx XXXXX einen von seinem Abnehmer Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder o- der erfüllt, wird der Käufer SAIER den Lieferanten benachrichtigen Verkäufer über einen zu reklamierenden Sachverhalt informieren und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts ihn um schriftliche Stellungnahme bittenersuchen. Erfolgt eine substantiierte diese Stellungnahme nicht innerhalb angemessener einer angemessenen Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer von SAIER tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem dem Abnehmer von SAIER geschuldet. Dem Lieferanten ; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 c) Die Ansprüche des Käufers von SAIER aus dem Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte durch den Käufer Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher oder einen anderen Unternehmer Abnehmer von SAIER, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdenworden ist.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Lieferantenregress. 9.1 1. Die gesetzlich bestimmten gesetzlichen Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGBLieferantenregress) stehen dem Käufer neben Besteller ne- ben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangenver- langen, die der Käufer er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Sein gesetzliches Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 2. Bevor der Käufer Besteller einen von seinem Abnehmer geltend gemachten ge- machten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a 478 Abs. 12, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer Besteller den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme Stellung- nahme bitten. Erfolgt eine substantiierte die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener ange- messener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer von dem Besteller tatsächlich gewährte ge- währte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 3. Die Ansprüche des Käufers Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Ver- braucher durch den Käufer Besteller oder einen anderen Unternehmer seiner Abnehmer (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet wurdenwurde.

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Lieferantenregress. 9.1 96. Die gesetzlich bestimmten gesetzlichen Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGBLieferantenregress) stehen dem Käufer Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer Be- steller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung Nacher- füllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die der Käufer er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Sein gesetzliches Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch hier- durch nicht eingeschränkt. 9.2 97. Bevor der Käufer Besteller einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz Aufwendungser- satz gemäß §§ 445a 478 Abs. 12, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer Besteller den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme Stel- lungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung Lö- sung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer von dem Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 98. Die Ansprüche des Käufers Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Käufer Besteller oder einen anderen Unternehmer seiner Abnehmer (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet wurdenwurde.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferantenregress. 9.1 6.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer Auftraggeber neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Auftragnehmer zu verlangen, die der Käufer Auftraggeber seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers Auftraggebers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 6.2 Bevor der Käufer Auftraggeber einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer er den Lieferanten Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer von dem Auftraggeber tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 6.3 Die Ansprüche des Käufers aus dem Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte mangelhafte Ware durch den Käufer Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdenwurde.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Lieferantenregress. 9.1 1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer ihm neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten Verkäufer zu verlangen, die der Käufer er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Sein gesetzliches Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 2. Bevor der Käufer Besteller einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer er den Lieferanten Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 3. Die Ansprüche des Käufers Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte mangelhafte Ware durch den Käufer Besteller oder einen anderen Unternehmer Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdenwurde.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferantenregress. 9.1 10.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 9.2 10.2 Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 9.3 10.3 Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Produkte mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurdenwurde.

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