Lieferpflicht Musterklauseln

Lieferpflicht. 1.1 Die Pi8 Catering gGmbH verpflichtet sich, nach den Bestimmungen dieses Vertrages ein gesundes und qualitätsgerechtes Mittagessen zu liefern. 1.2 Die Pi8 Catering gGmbH gewährleistet eine gute Qualität der eingesetzten Lebensmittel. Das Essen wird in der unternehmenseigenen Küche frisch zubereitet und pünktlich und warm in der Schule angeliefert.
Lieferpflicht. Unsere Preisliste stellt ein unverbindliches, freibleibendes Angebot dar. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten als vom Käufer ausdrücklich genehmigt, wenn er gegen sie keinen Einspruch erhebt.
Lieferpflicht. 2.1 Die vereinbarte Heizleistung wird nach der Inbetriebnah- me vorgehalten. Eine Änderung der Leistungsanforde- rung bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die Ver- pflichtung, die vereinbarte Heizleistung vorzuhalten, ent- fällt, soweit und solange kWc an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch hö- here Gewalt (Unwetter, Streik, Krieg, u. Ä.) oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zu- gemutet werden kann, gehindert ist. Ist kWc zur Versor- gung des Auftraggebers darauf angewiesen, aus dem Netz eines anderen Einsatzenergien wie z.B. Gas oder Elektrizität zu beziehen, so entfällt seine Verpflichtung, die Heizleistung vorzuhalten, auch dann, wenn die Versor- gung aus dem Netz aus einem nicht vom Lieferanten zu vertretenden Grund unterbrochen wird. Die Versorgung kann ferner unterbrochen werden, soweit dies zur Vor- nahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Über alle bevorstehenden Lieferunterbrechungen von nicht nur kurzer Dauer setzt kWc den Auftraggeber umgehend in Kenntnis. Werden dem Auftraggeber die Heizstation be- treffende Unregelmäßigkeiten bekannt, so hat er kWc da- von sofort in Kenntnis zu setzen. 2.2 Die Wärme wird dem Auftraggeber am Ausgang des/der Wärmezähler/s der Kessel übergeben (Übergabe- punkt/e). Die Abgrenzung der technischen Einrichtungen zwischen Kunden und kWc ist in den Technischen An- schlussbedingungen (TAB) dargestellt. Diese ist als Anla- ge Bestandteil dieses Vertrages. 2.3 Die kWc ist mit Zustimmung des Auftraggebers berech- tigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ei- nen Dritten zu übertragen. Der Auftraggeber darf die Zu- stimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Lieferpflicht. 1 Die Werke verpflichten sich, Elektrizität und Gas für die angeschlossenen Kunden in genügender Menge und einer Qualität zu liefern, wie sie den in der Schweiz anerkannten Normen entspricht. Die Werke legen die Anschluss- und die Lieferbedingungen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften allgemeinverbindlich fest. 2 Die Anschlusspflicht der Werke für Elektrizität in dem von ihnen versorgten Gebiet ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften allgemein, solange sie alleine über das Verteilnetz gemäss Art. 1, Abs. 1 verfügen. Die Versorgungspflicht der Werke für Elektrizität und Gas in dem von ihnen versorgten Gebiet ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften allgemein, soweit es sich um die Versorgung von angeschlossenen Endverbrauchern handelt, die nicht Energie von Dritten beziehen können. 3 Die Werke verpflichten sich, die Gasversorgung und das Fernmeldenetz so zu betreiben und auszubauen, wie es ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht und erfordert. Sie nehmen dabei auf die Versorgungs- und Kommunikationsbedürfnisse sowie die kommunale Energieplanung der Gemeinde Rücksicht. 4 Die für Anschlüsse notwendigen Investitionen sind zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit über Netzkostenbeiträge und Baukostenbeiträge abzugelten. Diese sind von den Werken in einem Anschlusskostenreglement verursachergerecht festzulegen. Die Netzkostenbeiträge haben die summarisch anschlussbedingte Verstärkung des vorgelagerten Netzes zu ermöglichen, die Baukostenbeiträge sind kostenorientiert zu gestalten. Für unwirtschaftliche Anschlüsse können Erschliessungskostenbeiträge erhoben werden. 5 Wünscht die Gemeinde die Erschliessung eines neuen Gebietes, dessen Versorgung trotz der Beiträge Dritter nachweislich nicht wirtschaftlich gestaltet werden kann, verständigen sich die Gemeinde und die Werke über die Finanzierung. 6 Solange die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und die Kunden und zukünftigen Bezüger ihre Verpflichtungen gegenüber den Werken erfüllen, dürfen diese die Abgabe von Elektrizität und Gas an die angeschlossenen Kunden nicht grundsätzlich verweigern. Vor einem Lieferunterbruch sind weniger einschneidende Massnahmen zu prüfen. 7 Die Werke verpflichten sich zur ununterbrochenen Lieferung von Elektrizität, Gas und Fernmeldedienstleistungen an ihre Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, solange ihnen dies nicht durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Anschluss- und Reparaturarbeiten oder aufgrund behördlicher Verfügungen ganz o...
Lieferpflicht. Die Konzessionärin ist verpflichtet, vorab den Bedarf der Pontresi- ner und Oberengadiner Volkswirtschaft an Sand und Kies zu de- cken.
Lieferpflicht. (1) Vorbehalt der Selbstbelieferung Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung mit den notwendigen Waren und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderung, behördliche Eingriffe oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht. (2) Teillieferung, Über- oder Unterlieferungen Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferung. Wir sind zu Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge berechtigt, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist.
Lieferpflicht. Die Annahme und Ausführung aller Aufträge erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen, soweit nicht mit dem Besteller schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Für die Lieferung ist nur unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Nichtlieferung oder Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Besteller nicht zur Geltendmachung irgend- welcher Schadensersatzforderungen, auch nicht zum Rücktritt vom Vertrag ohne eine angemessene Nachlieferfrist.
Lieferpflicht. (1) Der Lieferant versorgt aus seiner Heizstation die Liegenschaft/ das Gebäude des Kunden mit Heizwärme und Warmwasser. Die Wärmelieferung beginnt am xx.xx.xxxx. Je nach Energiesystem anzupassen, z.b. bei Solaranlagen ein Wasser- /Glykolgemisch (2) Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es darf vom Kunden weder der Anlage entnommen noch verändert werden. (3) Die Heizleistung wird dem Wärmebedarf entsprechend zwischen dem Kunden und dem Lieferanten unter beachtung der ÖNORM EN 12831 abgestimmt. Die vereinbarte bereitzustellende maximale Heizleistung (Vertragsleistung) beträgt [...] kW. Der Jahresenergiebedarf wird mit [...] kWh festgelegt und ist basis für die Kalkulation. Eine detaillierte beschreibung der Leistungspflicht des DCieontbraecstcohrrseibfinudnegt vsoicnh LienisAtunnlaggsaenfμordLerisutnugnegns- und Lieferpflicht. nach bestehenden Normen und deren Geltung sollte wenn immer solche Normen existieren, (4) Die vereinbarte Heizleistung wird nach der Inbetriebnahme vovmertrLaigelfiecrhanvterneinbbearertitgweehradlteenn.(EeirnleeichÄtnedrterzu.nbg. UdnekrlaLrheeisiten sdaiensfboerdzeürgulnicgh bkeödnanref neisniechr gesonderten Vereinbarung. die Arbeit von Sachverständigen im Streitfall) negativ auf die Kalkulation auswirken. bDeiiespVieel:rpdflaicshtGunegri,chdtiekovmermeitnbzaurrte Heizleistung bereitzuhalten, entfällt, soweit und solange der Lieferant an der AEurfzfaesusguunngg,, ddaesms dbeerzuCgonotdraecr todrerauFcohrtleitung des Wärmeträgers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, adnedreerne bTeesile tiaglusngdieihmin wdeirrtscKhaalkftulilcahtionnicht zugemutet werden kann, gehindert ist. bDeireücVkseircshotirggtuenng bkeatrnenueunntuenrbdroicnhsetanndwerden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. halten muss. NÜebbeern adllenbsecvhoersmteahtiesncdhen LSikeifzezreunteinrbrechungen von nicht nur kurzer Dauer setzt der Lieferant den Kunden Aunmlaggeehnenzdumin VKeerntrnatgnisis. t es zudem auch ratsam, Eigentumsplaketten an Nur wenn im Vertrag ein ausdrückliches Übertragungs- dWererAdnelnagdeemselKbsutnduennd dbieimHeHizesitzartaiounm betreffende Unregelmäßigkeiten bekannt, so hat er den Lieferanten davon asnozfuobrtriningeKne. nntnis zu setzen. recht auf Dritte vereinbart wurde, kann bei Ausfall des (5) Die Wärme wird dem Kunden am Ausgang des/der Wärmezähler/s übeCrgoenbtreancto(rAs nelaingeanμdeSrkeirzze der Übergabestation Wärme). Contractor in den Vertrag eintreten. Die Abgrenzung der technischen Einrichtung...
Lieferpflicht. (1) Vorbehalt der Selbstbelieferung (2) Teillieferung, Über- oder Unterlieferung (3) Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers
Lieferpflicht. Für den Umfang der Lieferpflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder telegraphisch bestätigt sind, Nebenabreden, Ausnahmebedingungen und nachträgliche Abänderungen des Vertrages bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Bedingungen, die unseren Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen widersprechen, werden von uns nur anerkannt, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine nach Abschluß des Vertrages eingetretene Verschlechterung in den Verhältnissen des Käufers berechtigt uns zum jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag und entbindet uns von der Lieferpflicht.