Lieferpflicht Musterklauseln

Lieferpflicht. 1.1 Die Pi8 Catering gGmbH verpflichtet sich, nach den Bestimmungen dieses Vertrages ein gesundes und qualitätsgerechtes Mittagessen zu liefern.
Lieferpflicht. 1 Die Werke verpflichten sich, Elektrizität und Gas für die angeschlossenen Kunden in genügender Menge und einer Qualität zu liefern, wie sie den in der Schweiz anerkannten Normen entspricht. Die Werke legen die Anschluss- und die Lieferbedingungen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften allgemeinverbindlich fest.
Lieferpflicht. Unsere Preisliste stellt ein unverbindliches, freibleibendes Angebot dar. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten als vom Käufer ausdrücklich genehmigt, wenn er gegen sie keinen Einspruch erhebt.
Lieferpflicht. (1) Vorbehalt der Selbstbelieferung Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung mit den notwendigen Waren und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderung, behördliche Eingriffe oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht.
Lieferpflicht. 6.1 Nach Ablauf einer Abnahmefrist sind wir zur Lieferung nicht mehr ver- pflichtet. Teillieferungen sind zulässig.
Lieferpflicht. 2.1 Die vereinbarte Heizleistung wird nach der Inbetriebnah- me vorgehalten. Eine Änderung der Leistungsanforde- rung bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die Ver- pflichtung, die vereinbarte Heizleistung vorzuhalten, ent- fällt, soweit und solange kWc an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch hö- here Gewalt (Unwetter, Streik, Krieg, u. Ä.) oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zu- gemutet werden kann, gehindert ist. Ist kWc zur Versor- gung des Auftraggebers darauf angewiesen, aus dem Netz eines anderen Einsatzenergien wie z.B. Gas oder Elektrizität zu beziehen, so entfällt seine Verpflichtung, die Heizleistung vorzuhalten, auch dann, wenn die Versor- gung aus dem Netz aus einem nicht vom Lieferanten zu vertretenden Grund unterbrochen wird. Die Versorgung kann ferner unterbrochen werden, soweit dies zur Vor- nahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Über alle bevorstehenden Lieferunterbrechungen von nicht nur kurzer Dauer setzt kWc den Auftraggeber umgehend in Kenntnis. Werden dem Auftraggeber die Heizstation be- treffende Unregelmäßigkeiten bekannt, so hat er kWc da- von sofort in Kenntnis zu setzen.
Lieferpflicht. 5.1 Die Wasserabgabe erfolgt in der Regel ununterbrochen. Die Wasserversorgung übernimmt hierfür und für die Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung (Härte, Temperatur des Wasser usw.) sowie eines konstanten Druckes keine Gewähr.
Lieferpflicht. Für den Umfang der Lieferpflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder telegraphisch bestätigt sind, Nebenabreden, Ausnahmebedingungen und nachträgliche Abänderungen des Vertrages bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Bedingungen, die unseren Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen widersprechen, werden von uns nur anerkannt, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine nach Abschluß des Vertrages eingetretene Verschlechterung in den Verhältnissen des Käufers berechtigt uns zum jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag und entbindet uns von der Lieferpflicht.
Lieferpflicht. Die Annahme und Ausführung aller Aufträge erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen, soweit nicht mit dem Besteller schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Für die Lieferung ist nur unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Nichtlieferung oder Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Besteller nicht zur Geltendmachung irgend- welcher Schadensersatzforderungen, auch nicht zum Rücktritt vom Vertrag ohne eine angemessene Nachlieferfrist.