Umfang der Lieferpflicht Musterklauseln

Umfang der Lieferpflicht. 1. Der Umfang der Lieferpflicht ergibt sich aus dem in Textform abzugebenden Angebot des Lieferers. Falls die Bestellung des Bestellers nicht mit dem in Textform abzugebenden Angebot des Lieferers übereinstimmt, ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Nachträglich in Textform vereinbarte Änderungen bleiben unberührt. 2. Von der Lieferung sind insbesondere - sofern solche Teile und Arbeiten in der Auftragsbestätigung nicht als Leistungsbestandteil besonders aufgeführt sind - ausgeschlossen: die an Ort und Stelle auszuführenden Erd-, Bau-, Stemm- und Gerüstarbeiten, das Vergießen von Auflagen und Ankern, Einmauerung von Trägern, Konsolen, Geländern, Rohrschellen, sonstige Vorarbeiten und besondere Einrichtungen sowie die Gestellung von Hilfsmitteln, wie Ausmauerungsmaterialien, Abzugsrohrleitungen, Aufstellgerüste, Befestigungsmaterialien, soweit sie mit dem Gebäude in Verbindung stehen, ferner sämtliche Energie- und Versorgungsanschlüsse sowie die entsprechenden Verbindungsleitungen zwischen den einzelnen Aggregaten. Bei späterer Verlegung des Bodenbelages ist die Nivellierung und Festlegung der Fundamenthöhe sowie Gestellung dieser Materialien vom Besteller zu veranlassen. 3. Die gelieferten Vorrichtungen und Maschinen sind mit Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen versehen, die nach den allgemeinen, für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften notwendig sind. Alle weiteren hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Vorrichtungen und Maßnahmen sind in alleiniger Verantwortung des Bestellers aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und dem Lieferer rechtzeitig zur Abgabe des Angebots mitzuteilen. Spätere diesbezügliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bestellers werden nur gegen besondere Vergütung und nur, soweit dies technisch durchführbar ist, berücksichtigt. Ebenso ist allein der Besteller dafür verantwortlich, dass die im Angebot genannten Immissionswerte (insbesondere bezüglich Geräusch-, Staub- und Geruchsentwicklung) bei einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Einsatzort der Maschinen den örtlichen Anforderungen entsprechen. Später etwa notwendige Änderungen werden nur gegen besondere Vergütung und nur, soweit dies technisch durchführbar ist, berücksichtigt. 4. Falls der Lieferer neben der Lieferung auch die Aufstellung/Montage und Inbetriebnahme der Maschinen übernommen hat, wird dies gesondert berechnet. Für die Aufstellung/Montage und Inbetriebnahme der Maschinen gelten die Allgemeinen Bedingungen für M...
Umfang der Lieferpflicht. 1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax, per eMail oder computergeschrieben ohne Unterschrift geschehen kann; gleiches gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 2. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Unsere Kataloge und Produktpräsentationen werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Auch begründen sie weder eine Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie. 3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum; wir behalten uns sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzugeben. 4. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuß zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
Umfang der Lieferpflicht. 1.) Abbildungen und Zeichnungen sind für die Auftragsausführung nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich von uns bestätigt werden. Gewicht und Kistenmaße sind angenähert, jedoch unverbindlich.
Umfang der Lieferpflicht. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach Xxxx von ADM. Umfasst die Lieferzeit mehrere Monate, so fin- det die Lieferung – wenn nicht anders vereinbart - in monatlich ungefähr gleichen Raten statt. ADM ist zur Lieferung nur im Rahmen bestehender Kapazitäten und unter Berücksichtigung vorher erteilter Versand- aufträge anderer Kunden verpflichtet. ADM ist zu Teillieferungen berechtigt. Laufen gleichzeitig meh- rere Verträge mit gleichem Gegenstand und gleicher Lieferzeit, so bestimmt ADM die Reihenfolge ihrer Erfüllung nach billigem Ermessen. ADM ist berech- tigt, jederzeit eine dem Fabrikat gleichwertige Ware zu liefern, aber stets unter der Voraussetzung, dass es sich dabei in jeder Hinsicht um Ware mit zumindest gleichem oder sogar besserem Qualitätsstandard han- delt. Bei Lieferung „ex Produktion“ hat der Käufer die Lieferung entsprechend den Produktionserfordernis-
Umfang der Lieferpflicht. 1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. 2. Der Auftragnehmer behält sich vor, Konstruktionsänderungen und sonstige technische Verbesserungen und Anpassungen an angebotenen oder bestellten Anlagen bis zur Fertigstellung ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers vorzunehmen, sofern Qualität, Leistung oder sonstige technische Daten dadurch nicht ver- schlechtert werden. Technische Änderungen, soweit solche den Lieferumfang nicht beeinflussen, behält sich der Auftragnehmer auch während der Auftragsab- wicklung vor. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig auf Gebäudeteile und Materialien hinzuweisen, die im Sinne der Gefahrstoffverordnung belastet sind und mit denen der Auftragnehmer in Berührung kommen kann. Erfolgt die Information erst nach Angebotsabgabe und/oder Vertragsabschluss, hat der Auf- traggeber alle Mehrkosten für notwendige Schutzmaßnahmen und Materialentsorgung zusätzlich zu tragen. 4. Sofern der Auftraggeber die von ihm zu verantwortenden gesetzlichen oder vereinbarten Bedingungen für ein sicheres Arbeiten nicht herstellt und/oder für die Dauer der Montage aufrecht erhält, ist der Auftragnehmer nach einmaligem schriftlichen Hinweis an den Auftraggeber oder den Vertreter des Auftraggebers vor Ort berechtigt, die Montagearbeiten solange zu unterbrechen bzw. erst (wieder) zu beginnen, bis ein den Regeln der Arbeitssicherheit entsprechender Zustand vom Auftraggeber hergestellt wurde. Die eventuell so verursachten Zeiten der Montageverzögerung verschieben das vereinbarte Fertigstellungsdatum und gelten als vom Auftraggeber zu vertreten. Alle hierdurch entstandenen Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
Umfang der Lieferpflicht. 1. Für den Umfang der Lieferpflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend. 2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
Umfang der Lieferpflicht. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unser Bestätigungsschreiben ist für den Umfang unserer Lieferung oder sonstigen Leistung maßgebend. Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bearbeitung des Auftrags noch nicht begonnen wurde.
Umfang der Lieferpflicht. Für den Umfang der Lieferpflicht sind nur unser schriftliches Angebot oder unsere schriftliche Auftragsannahme maßgeblich. Wir behalten uns vor, während der Lieferzeit technische Änderungen vorzunehmen, durch die die Beschaffenheit des bestellten Produktes nicht beeinträchtigt wird.
Umfang der Lieferpflicht. Mehr- und Mindermengen bis zu 20 % sind technisch nicht immer vermeidbar und können daher in keinem Fall beanstandet werden.
Umfang der Lieferpflicht. 2.1 Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung des Angebotes bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. 2.2 Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts– und sonstige Maßangaben, etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet werden. Abänderungen bleiben uns vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die Angaben in den dem Käufer zur Verfügung gestellten Regelplänen. 2.3 Das Eigentum und das Urheberrecht an allen zum Angebot gehörenden Unterlagenverbleiben bei uns. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesonders dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. 2.4 Von uns durchgeführte Berechnungen über Wasserqualität oder sonstige durch den Verkaufsgegenstand zu erzielende Wasser- eigenschaften werden aufgrund der von uns ermittelten oder uns zur Verfügung gestellten Analysenwerte durchgeführt. Die Berechnungen sind grundsätzlich unverbindlich, die angegebenen Werte können sich bei Veränderung der Analysenwerte, Abgabemengen und Durchflußleistungen ändern.