Vorbehalt der Selbstbelieferung Musterklauseln

Vorbehalt der Selbstbelieferung. 3.1 Soweit MD Hardware & Service Cloud Services / Standardsoftware bei Drittanbietern bezieht, steht die Leistungspflicht von MD Hardware & Service unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Kommt es in diesen Fällen zu Leistungsmängeln auf Seiten des Drittanbieters (z.B. Einschränkungen der Verfügbarkeit), haftet MD Hardware & Service nicht für dem Kunden hieraus ent- stehende Schäden. 3.2 Von MD Hardware & Service nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer ent- sprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (x. Xxxxxx 3.1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstö- rungen, Stromausfälle, Störungen von Netzzugängen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffman- gel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder - obliegenheiten des Kunden. MD Hardware & Service ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüll- ten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zu- steht. 3.3 Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Ände- rung der Leistung verhandeln oder MD Hardware & Service ein Nachtragsangebot unterbreitet, nach- dem sich Annahmen im Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstel- len. 3.4 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung von MD Hardware & Service setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Vorbehalt der Selbstbelieferung. 3.1. Soweit Peppermind Systems e.K. Cloud Services / Standardsoftware bei Drittanbietern bezieht, steht die Leistungspflicht von Peppermind Systems e.K. unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbst- belieferung. Kommt es in diesen Fällen zu Leistungsmängeln auf Seiten des Drittanbieters (z.B. Einschrän- kungen der Verfügbarkeit), haftet Peppermind Systems e.K. nicht für dem Kunden hieraus entstehende Schäden. 3.2. Von Peppermind Systems e.K. nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechen- den Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbeliefe- rung (x. Xxxxxx 3.1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Strom- ausfälle, Störungen von Netzzugängen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden. Peppermind Systems e.K. ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück- zutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht. 3.3. Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder Peppermind Systems e.K. ein Nachtragsangebot unterbreitet, nachdem sich An- nahmen im Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen. 3.4. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung von Peppermind Systems e.K. setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzei- tigen Selbstbelieferung durch den oder die Zulieferer von Protection One, allerdings nur sofern Protection One den Umstand, dass der Zulieferer Protection One nicht beliefert, nicht zu vertreten hat und Protection One ein kongruentes Deckungsgeschäft mit ihrem Zulieferer abgeschlossen hatte und die nicht ordnungsgemäße oder ausbleibende Selbstbelieferung nicht vorhersehbar, nicht mit zumutbarem Einsatz von Protection One beho- ben werden kann und nicht nur vorübergehend ist. Protection One wird den Auftraggeber unverzüglich infor- mieren, sollte die von Protection One geschuldete Technik nicht verfügbar sein. Eine von dem Auftraggeber bereits erbrachte Gegenleistung wird Protection One in diesem Falle unverzüglich zurückerstatten.
Vorbehalt der Selbstbelieferung. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von Avantgarde bleibt vorbe- halten.
Vorbehalt der Selbstbelieferung. 1. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, allerdings nur, sofern wir den Umstand, dass unser Vorlieferant uns nicht beliefert, nicht zu vertreten haben und wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Vorlieferanten abgeschlossen hatten. 2. Wir werden unseren Kunden unverzüglich informieren, sollte die von uns geschuldete Ware nicht verfügbar sein. Eine von unserem Kunden bereits erbrachte Gegenleistung werden wir in diesem Falle unverzüglich zurückerstatten.
Vorbehalt der Selbstbelieferung. Voraussetzung unserer eigenen Leistungs- und Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung mit den notwendigen Informationen und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverboten, Transportbehinderung, behördlichen Eingriffen, Seuchen (insbesondere Pandemien und Epidemien) oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen von Pandemien und Epidemien, insbesondere durch hoheitliche Anordnungen, Quarantänebestimmungen, Produktionsstilllegungen, Insolvenzen, von Zulieferbetrieben, Lieferengpässen, Lieferverzögerungen, Transportbehinderungen, Einfuhr- und/oder Ausfuhrbehinderungen, massiven Krankenstand etc., sowie in anderen Fällen höherer Gewalt, können bei der Herstellung, Inbetriebnahme und Auslieferung der vertragsgegenständlichen Lieferung und/oder Leistung Zeitverzögerungen eintreten, deren Anfall, Umfang und Zeitdauer nicht abgeschätzt werden können. Vereinbarte Vertragstermine und -fristen gelten bei Eintritt höherer Gewalt und/oder der vorgenannten Umstände unverbindlich und werden unter Berücksichtigung der Dauer der Behinderung angemessen verlängert. Ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt uns eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Leistungs- und Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Leistungen unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt.
Vorbehalt der Selbstbelieferung. 1. Ist der Kaufgegenstand nur der Gattung nach bestimmt und wird BSI aus einem zum Zweck der Erfüllung der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer B. II. 1. abgeschlos- senen Deckungsgeschäft nicht bzw. nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, entfällt die Leistungsver- pflichtung nach Ziffer B. II. 1 (Vorbehalt der Selbstbelie- ferung). BSI ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes zu informieren und eine gegebenenfalls bereits erhaltene Vergütung sofort zurückzuerstatten. 2. Eine von den vorstehenden Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung sowie die Übernahme ei- ner Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstan- des bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 3. Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn der Kunde eine natürliche Person ist und der Vertragsab- schluss weder seiner gewerblichen noch seiner selb- ständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB).
Vorbehalt der Selbstbelieferung. Die Lieferpflicht und Einhaltung von Fristen von Crayon Schweiz AG steht - soweit die Software über Lieferanten bezogen wird - unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.
Vorbehalt der Selbstbelieferung. 3.1 Soweit Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH Cloud Services / Stan- dardsoftware bei Drittanbietern bezieht, steht die Leistungspflicht von Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Kommt es in diesen Fällen zu Leistungsmängeln auf Seiten des Drittanbieters (z.B. Einschränkungen der Verfügbarkeit), haftet Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH nicht für dem Kunden hieraus entstehende Schäden. 3.2 Von Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH nicht zu vertretende Leis- tungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbeson- dere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (x. Xxxxxx 3.1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkata- strophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Stromausfälle, Störungen von Netzzugängen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verlet- zung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden. Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf un- bekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei
Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wird Proact selbst nicht beliefert, obwohl Proact bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen für Lieferungen, Leistungen und/oder Software aufgegeben hat, wird Proact von seiner Leistungspflicht frei und kann vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten. Proact ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede diesbezüglich schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.