Umfang und Inhalt der Leistungspflicht Musterklauseln

Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. 1. Für Inhalt, Art und Umfang der Ware ist die Bestellung von Holder maßgebend sowie gegebenenfalls die von Holder übergebenen Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) bzw. die von dem Lieferanten an Holder übergebenen und von Holder schriftlich bestätigten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen. Die Pflicht des Lieferanten, sämtliche Bestell- und sonstigen Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen und ist Holder auf Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Ausführungen durch den Lieferanten bleiben hiervon unberührt. Wird Ware nach Vorgaben von Holder gefertigt, bedarf es – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist – einer Abnahme. Die Abnahme erfolgt, sobald eine Funktionsprüfung gezeigt hat, dass die Leistungen mangelfrei sind oder allenfalls noch unwesentliche Mängel aufweisen. Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. 2. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellen DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 3. Xxxxxx übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit Holder getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, Holder bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen. 4. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen fachlich geeignet sind und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere auch eine Arbeitserlaubnis besitzen und jederzeit hierüber geeignete Nachweise vorlegen können.
Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. 1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten. 2. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 3. WHW übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit WHW getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, WHW bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen. 4. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen fachlich geeignet sind und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere auch eine Arbeitserlaubnis besitzen und jederzeit hierüber geeignete Nachweise vorlegen können.
Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. (1) Der Umfang der Leistungspflicht des AN ergibt sich je nach Vertrag aus der jeweiligen schriftlichen Bestellung durch FW, den maßgeblichen FW-Ausführungsrichtlinien, die bei FW einsehbar sind und den in der Bestellung ggf. in Bezug genommenen FW-Liefervorschriften. (2) Alle Lieferungen haben dem jeweiligen neuesten Stand der Technik, insbesondere den jeweils aktuellsten DIN-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU- Normen zu entsprechen. Besonders zu beachten sind die Bestimmungen der Sicherheitstechnik und des Arbeits- schutzes. Der AN steht dafür ein, dass der Liefergegenstand einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Spezifikationen von FW entspricht. Er hat sich selbst darüber zu informieren, welche Vorschriften jeweils zu beachten sind und haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entsteht und stellt FW von allen Ansprüchen Dritter frei. (3) Der AN stellt - auch bei seinen Unterlieferanten - sicher, dass alle intern und extern bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des von FW genannten Bestimmungslandes erfüllen. Wird kein Bestimmungsland genannt, so gilt die Bundesrepublik Deutschland als Bestimmungsland. Falls FW für bestimmte Produkte, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen unterliegen, spezielle Überwachungs- maßnahmen festlegt, stellt der AN sicher, dass diese Überwachung wie gefordert erfolgt, kontinuierlich aufrechterhalten und dokumentiert wird. (4) Zur Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist FW nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls Xxxx vor dem vereinbarten Liefertermin bei FW angeliefert wird. Solche Vorlieferungen haben insbesondere keinerlei Änderung der vertraglich vereinbarten bzw. in Ziffer 6 geregelten Fälligkeitstermine für Zahlungen zur Folge. FW ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AN zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifi- kationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit nicht aus- drücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Precitec GmbH & Co. KG übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit Precitec GmbH & Co. KG getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, Precitec GmbH & Co. KG bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.
Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. Der Umfang der Leistungspflicht des AN ergibt sich aus den dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Spezifikationen und Leistungsbes- chreibungen und aus den Spezifikationen des Kunden von Heidenbauer, sowie dem erkennbar mit der Leistung verfolgten Zweck, wobei im Fall von Widersprüchen die strengeren Anforderungen zu erfüllen sind und subsidiär aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des AN. Zu lief- ern ist erste Qualität. Bei der Ausübung der Prüf- und Warnpflicht hat der AN die Sorgfalt eines Sachverständigen und besondere Fachkenntnisse, sowie außergewöhnlichen Fleiß anzuwenden sowie allfällig übermittelte Planungs- und Ausführungsunterlagen zu berücksichtigen (=erhöhte Prüf- und Warnpflicht).
Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen und aus den Spezifikationen des Kunden von CPA, sowie dem erkennbar mit der Leistung verfolgten Zweck, wobei im Fall von Widersprüchen die strengeren Anforderungen zu erfüllen sind und subsidiär aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten. Zu liefern ist erste Qualität. Bei der Ausübung der Prüf- und Warnpflicht hat der Lieferant die Sorgfalt eines Sachverständigen und besondere Fachkenntnisse, sowie außergewöhnlichen Fleiß anzuwenden.
Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. 1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Muster und Leistungsbeschreibungen und/oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten. 2. Alle Lieferungen haben den jeweils gültigen DIN- und/oder EU-Normen/Richtlinien sowie den sonstigen branchenüblichen Normen und Richtlinien zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 3. Gaplast GmbH übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über-, Unter- oder Teillieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung der Gaplast GmbH zulässig.
Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. 1. Der Umfang der Leistungspflicht ergibt sich aus den bei Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten. 2. Lieferungen haben grundsätzlich den jeweils gültigen DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonst üblich gelten Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung existiert. 3. Xxxxxx übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- bzw. Unterlieferung sind nur in Abstimmung mit Binder zulässig.
Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. 1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Ver- tragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferan- ten. 2. Alle Lieferungen haben den jeweils gültigen DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen (insbesondere der Richtli- nie RoHS 2011/65/EU und der EU-Altautorichtlinie 2000/53/EG) zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Investitions- güter brauchen eine CE-Kennzeichnung. 3. Handelt es sich um Serienteile, muss die Produktetikette die MD Artikelnummer beinhalten, sofern eine existiert. 4. MD übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über-, Unter- oder Teillieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung von MD zulässig. 5. Für Lieferanten von Automotive Serienteilen gilt zusätzlich: Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Daten in das IMDS- System (In- ternationales-Material-Daten-System unter xxx.xxxxxxxx.xxx) einzupflegen. Die Daten müssen vor Erstellung des Erstmusterprüfberichtes (EMPB) oder PPAP-Do- kumente bzw. einhergehend mit der Vorlage der Erstmuster zur Verfügung gestellt werden. Die eingegebenen Daten sind an folgende ID-Nummer zu adressieren: "2669" 6. Handelt es sich um Serienteile, verpflichtet sich der Lieferant, nach den Standards IATF 16949 und ISO 14001 zu arbeiten. Abweichungen hiervon sind schriftlich zwi- schen MD und dem Lieferanten zu vereinbaren. 7. Notwendige Verpackungsmittel werden auf der Grundlage der dem Lieferanten übermittelten Verpackungsvorschriften, soweit nicht anders vereinbart wird, durch den Lieferanten gestellt.
Umfang und Inhalt der Leistungspflicht. 3.1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten. 3.2. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen bzw. EU- Normen und -Vorschriften zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 3.3. Der Auftraggeber übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit dem Auftraggeber getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, dem Auftraggeber bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen. 3.4. Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Vorschriften der Ursprungs-, Transit- und Zielländer zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden sowie die jeweils gültigen Vorschriften „Warenanlieferung für externe Lieferanten“ vom Auftraggeber zu beachten.