Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug Musterklauseln

Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. (1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Be- schaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat, Einzelstück). Die fehlerfreie Herstellung der Ware wird vom Verkäufer auch inso- weit geschuldet, als er die Ware oder weiterverarbeitete Komponen- ten nicht selbst herstellt, sondern seinerseits einkauft. (2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht an- gegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an un- seren Geschäftssitz (Oderlandstraße 104, 15890 Eisenhüttenstadt) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Teil- lieferungen, auch innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, bedürfen un- serer vorherigen schriftlichen Zustimmung. (3) Der Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen, der folgende Angaben und Nachweise umfasst: Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl), unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) sowie, auf unser Verlangen, zoll- und export- kontrollrelevante Informationen (Ursprung, Tarifnummer, Zollwert) mit entsprechenden Begleitpapieren (Lieferantenerklärungen, Ur- sprungszeugnisse, Genehmigungen etc.). Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzö- gerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Ge- trennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. (4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Ge- fahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. (5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwir- kung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annah- meverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschrif- ten Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). ...
Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. (a) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Das Terminal wird an die vom Käufer angegebene Adresse versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Terminals geht spätestens mit der Übergabe auf das Vertragsunternehmen über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Terminals sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Terminals an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn das Vertragsunternehmen im Verzug der Annahme ist. (c) Kommt das Vertragsunternehmen in Annahmeverzug, unterlässt es eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung durch Elavon aus anderen, vom Vertragsunternehmen zu vertretenden Gründen, ist Elavon berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 4.1 Die Ware wird dem Kunden je nach Vereinbarung in elektronischer oder körperlicher Form (Datenträger) zum vereinbarten Lieferzeitpunkt überlassen. Die Überlassung in elektronischer Form kann insbesondere durch Bereitstellung des Lizenzschlüssels zum Selbst-Download der Software oder durch Einstellen der Software auf der Webseite des Kunden erfolgen. 4.2 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. 4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (etwa für eine erneute Anfahrt zum Kunden) zu verlangen. 4.5 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 4.6 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, es sei denn diese sind für den Kunden unzumutbar.
Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. Verpackung (1) Die Avisierung erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Transport- und Verpackungsvorschriften der WIS. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxxx.xxx abrufbar. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant. (2) Der Incoterm zwischen geographisch europäischen Lieferanten und der WIS lautet FCA, der Incoterm zwischen geographisch außereuropäischen Lieferanten und der WIS lautet DAP Hamburg (gemäß INCOTERMS 2010). (3) Die Lieferung hat entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Transport- und Verpackungsvorschriften der WIS zu erfolgen. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxxx.xxx abrufbar. (4) Zeugnisse für 3.1 Zeugnis pflichtige Artikel sind vom Lieferanten vor Ankunft der Waren bei der WIS als PDF Datei an die E-Mail-Adresse xxxxxxxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxxxx.xxx und unter Angabe der Bestellnummer, der Positionsnummer und der Artikelnummer der WIS im Betreff der E-Mail zu senden. (5) Sämtliche Dokumente im Rahmen einer Erstbemusterung sind vom Lieferanten vor Ankunft der Erstmuster bei der WIS in einer einziger PDF - Datei an die E-Mail-Adresse xxxx@xxxxxx-xxxxxxxxx.xxx und unter Angabe der Bestellnummer und der Artikelnummer der WIS im Betreff der E-Mail zu senden. (6) Verstößt der Lieferant oder sein Erfüllungsgehilfe schuldhaft gegen Vorgaben der Transport- und Verpackungsvorschriften der WIS, kann die WIS eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,– EUR pro Lieferung verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Die WIS ist ferner berechtigt, dem Lieferanten die Kosten für Nacharbeiten sowie sonstige Aufwendungen, die durch die Nichteinhaltung der Transport- und Verpackungsvorschriften der WIS nachweislich entstanden sind, in Rechnung zu stellen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. (7) Der Lieferant hat für eine angemessene sowie beförderungssichere Verpackung zu sorgen (§411 HGB). Transportschäden, die wegen unzureichender Verpackung von Versicherern nicht anerkannt werden, gehen zu Lasten des Lieferanten. (8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die WIS über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. (9) Für den Eintritt des Annahmeverzuges der WIS gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss der WIS seine L...
Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 1. Die Lieferung erfolgt ab Werk wo auch der Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Das Abladen der Lieferfahrzeuge am Bestimmungsort obliegt dem Käufer. 2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Käufer, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Dritter an den Käufer über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 3.1 Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist ein Lieferort nicht vereinbart, so ent- spricht dieser dem Erfüllungsort nach diesen AEB (Bringschuld). Die AUFTRAGNEHMERIN ist ohne vor- herige schriftliche Zustimmung der AUFTRAGGEBERIN nicht zu Teillieferungen berechtigt. 3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Bestellung geht mit Über- gabe am Erfüllungsort auf die AUFTRAGGEBERIN über. 3.3 Soweit eine Abnahme oder Übergabeprüfung nicht vereinbart ist und die AUFTRAGGEBERIN nach dem Gesetz eine Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge trifft, gilt eine solche als rechtzeitig, wenn die AUFTRAGGEBERIN bei offen erkennbaren Mängeln innerhalb von zwei Tagen und bei verdeckten Män- geln innerhalb von zwei Wochen rügt. Bei offenkundigen Mängeln läuft diese Frist ab Lieferung / Über- gabe, bei sonstigen Mängeln ab Entdeckung. 3.4 Für den Eintritt des Annahmeverzugs der AUFTRAGGEBERIN gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die AUFTRAGNEHMERIN muss der AUFTRAGGEBERIN ihre Leistung jedoch auch ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der AUFTRAGGEBERIN (z.B. Beistellung) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. 3.5 Die AUFTRAGGEBERIN behält sich vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Lieferungen frei Werk verzollt (entspricht DDP INCOTERM 2010) auszuführen. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.
Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. Die Lieferung und Verkauf ist ab Lager der GAM International in Krumbach, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Risiko und Transportkosten ab Lager in Krumbach gehen zu Lasten des Kunden. Wenn der Kunde ein Transportunternehmen wünscht oder bestellt, so muss er dies vorher mitteilen, ansonsten erfolgt die Lieferung der Ware durch ein Transportunternehmen der GAM International.
Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 4.1. Warenlieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „geliefert verzollt“ („DDP“ gemäß Incoterms). 4.2. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unserem Geschäftssitz in Norderstedt zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 4.3. Die Gefahr geht bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montag e mit Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Lieferanschrift, bei Lieferung mit anschließender Aufstellung oder Montage sowie bei Leistungen mit unserer Abnahme auf uns über. Unsere Nutzung der an uns gelieferten Waren ersetzt eine erforderliche Abnahme nicht. Stand: 08/2022 4.4. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug. 5.1 Lieferungen erfolgen DDP (Delivered Duty Paid, Incoterms 2020) an den in der Bestellung von Oxford PV Germany GmbH angegebenen Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an die folgende Adresse von Oxford PV Germany GmbH zu erfolgen: Oxford PV Germany GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. 5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder enthält er nicht die vorstehend genannten Angaben, so hat Oxford PV Germany GmbH hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein hat der Lieferant Oxford PV Germany GmbH bei Versand der Ware eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 5.3 Bei Softwareprodukten hat der Lieferant Oxford PV Germany GmbH auf Verlangen auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-)Dokumentation zu übergeben. Bei speziell für Oxford PV Germany GmbH erstellter Software ist auch der Quellcode zu liefern. 5.4 Der Lieferant ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Oxford PV Germany GmbH zu Teillieferungen und/oder Vorablieferungen nicht berechtigt. Durch Teillieferungen und/oder Vorablieferungen verursachte höhere Kosten hat der Lieferant zu tragen, sofern die Teillieferungen und/oder Vorablieferungen nicht von Oxford PV Germany GmbH veranlasst ist. 5.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Oxford PV Germany GmbH über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder die Vertragsleistung eine Werkleistung ist, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Für die Abnahme gelten die Bestimmungen in Ziffer 8. 5.6 Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Oxford PV Germany GmbH seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Oxford PV Germany GmbH (z. B. Beistellung von Informationen) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Oxford PV Germany GmbH in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Liefera...

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  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

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  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.