Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 5.3 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag. 5.4 Bei Verzögerungen infolge von a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden, b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend. 5.5 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. 5.6 Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xx.
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Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Die Einhaltung Lieferungen erfolgen gemäß den Incoterms 2000 „ab Werk“, d.h. ab dem in der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des Auftragsbestätigung genannten Lager von Q-Lab in Deutschland, sofern nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenetwas anderes schriftlich vereinbart wird.
5.2 Kommt Von Q-Lab in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist und ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Kunde in Annahmeverzug Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehaltensonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.3 Die Nichteinhaltung Q-Lab kann – unbeschadet seiner Rechte aus dem Verzug des Kunden –vom Kunden eine Verlängerung von Lieferterminen bzw. die Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Q-Lab gegenüber nicht nachkommt.
5.4 Q-Lab haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit Leistung bzw. für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt und sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Ware berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Q-Lab nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Q-Lab die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Q-Lab zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Vertrag berechtigt. Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert verschieben sich der die Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden von Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden Änderungen infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Ergänzungen beauftragt, die Leistung nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5.6 Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen zuzumuten ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Q-Lab vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xxzurücktreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Die Einhaltung 1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000).
2. Von der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden vorausTermine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Die Einrede Lieferverpflichtung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenrechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endprodukten, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
5.2 Kommt 3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in Annahmeverzug der Material- oder verletzt Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtendurch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangendie Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehaltendieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
5.3 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5.6 Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xx.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Die Einhaltung 1) Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt die cesitec GmbH diese nach eigenem billigem Ermessen. Von der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige cesitec GmbH in Aussicht gestellte Fristen und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden vorausTermine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einrede des Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Bestellungsannahme, jedoch nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenvor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller Voraussetzungen, die der Auftrag- steller zu erfüllen hat.
5.2 Kommt 2) Die cesitec GmbH verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der Kunde entsprechenden Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auszuführen.
3) Die cesitec GmbH kann - unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in Annahmeverzug dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der cesitec GmbH nicht nachkommt.
4) Die cesitec GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder verletzt für Liefer- verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die cesitec GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der cesitec GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtendurch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der cesitec GmbH vom Vertrag zurücktreten.
5) Die cesitec GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die entstehen, • nachdem nach Abschluss eines Auftrages wesentliche Veränderungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung an von der cesitec GmbH begutachteten Maschinen oder Anlagen vorgenommen worden sind. • wenn sich der Stand der Technik nach Abschluss des Auftrages weiterentwickelt hat und/oder verfahrenstechnische oder experimentelle Änderungen vorgenommen worden sind.
6) Die cesitec GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn • die Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind, • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
7) Gerät die cesitec GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehaltenihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
5.3 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5.6 Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xx.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus5.1. Die Einrede Lieferung erfolgt nach Massgabe der im Vertrag vereinbarten Handelsklausel, für deren Auslegung die Incoterms® der Internationalen Handelskammer in der je- weils bei Abschluss des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltengeltenden Fassung Anwendung finden. Falls kein spezifisches Incoterms-Konzept im Vertrag vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung
(i) EXW (ab Werk) Werk der Nitrochemie in Wimmis für Inlandlieferungen oder (ii) FCA (frei Frachtführer) Werk der Nitrochemie in Wimmis für Exporte.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug 5.2. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sowie die Auffüllung oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche Minderung vereinbarter Liefermengen zum Versand voller Packgefässe bleiben vorbehalten.
5.3 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw5.3. die Unmöglichkeit Nitrochemie trifft kaufmännisch angemessene Vorkehrungen, damit der Lieferge- genstand zum vereinbarten Liefertermin geliefert werden kann.
5.4. Der Liefertermin wird berichtigt, falls eine Verzögerung auf einem oder mehreren der folgenden Ereignisse beruht: (i) höhere Gewalt, (ii) Änderungsauftrag, (iii) Säumnis des Bestellers eine Pflicht gemäss Vertrag zu erfüllen, (iv) Verzögerung verursacht durch den Endbenutzer oder eine andere vom Besteller beauftragte Partei (v) Verzögerung beim Erhalt der Exportlizenz, (vi) Verzögerung des Bestellers bei der Lieferung wegen gänzlicher von Dokumenten oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer Genehmigung von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden Dokumenten von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragtNitrochemie. Auf jeden Fall übernimmt Xxxxxxxxxxx keine Verantwortung für eine Verzögerung, die nicht nur geringfügigen Umfang habendurch einen vom Besteller oder Endbenutzer bestimmten Sublie- feranten verursacht wurde. Abgesehen vom Fall der höheren Gewalt, so verlieren Termine und Fristenerstattet der Besteller Nitrochemie die Kosten für zusätzliche Transporte, für die Aufbewahrung und/oder die Verwaltungsgebühren, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientierenaus der Verzögerung ergeben, ihre Gültigkeitwenn die Gründe für diese nicht Nitrochemie zuzurechnen sind.
5.6 Falls 5.5. Verzug tritt nur nach schriftlicher Mahnung durch den Besteller ein. Gerät Nitro- chemie mit seinen Lieferungen oder Leistungen in Verzug, so hat der Besteller zu- nächst eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere GewaltNitrochemie zu vertreten hat, Naturkatastrophennicht eingehalten, Arbeitskampfist der Besteller berechtigt, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung bzw. Leistung zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessenverweigern. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglichihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Kunde er berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenzurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
5.6. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen Wegen verspäteter Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Ansprüche ausser die in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung dieser Ziffer 5 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober grobe Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xxvon Nitrochemie.
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Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Die Einhaltung 4.1 Für Lieferungen innerhalb Deutschlands gilt: Lieferungen erfolgen ab einem Netto- Warenwert von 125,00 €; sie erfolgen unfrei ab Werk. Ab einem Netto-Warenwert von 750,00 € erfolgt die Lieferung frei Haus (DSD-Gebühren bleiben bei der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenWarenwertberechnung unberücksichtigt).
5.2 Kommt 4.2 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Kunde Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in Annahmeverzug dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
4.4 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder verletzt für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtendurch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.6 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehaltendie Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
5.3 Die Nichteinhaltung 4.7 Ungeachtet des Vorliegens von Lieferterminen bzw. Abnahmeverzug berechnet der Verkäufer dem Auftraggeber nach Ablauf von 6 Monaten für die Unmöglichkeit der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer weitere Einlagerung von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertragbestellten Lieferergegenständen eine Lagergebühr von 12,00 € pro belegtem Palettenplatz pro angefangenem Monat.
5.4 Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5.6 Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xx.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 5.1 25. Mit einer allfälligen Besichtigung der Baustelle durch den Auftragnehmer oder der Akzeptanz der Vertragsbestandteile ist keine Haftungsübernahme des Auftragnehmers für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbeschreibung verbunden.
26. Die Lieferfrist beginnt soweit nicht anderes vereinbart ab Eingang der Anzahlung zu laufen. Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten und gelten als solches, wenn die Lieferung das Werk zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen hat oder die Liefer- bzw. Montagebereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Eine nicht geleistete Anzahlung kann den Produktionsstart im Werk des Auftragnehmers, und damit auch den Abholtermin/Liefertermin und alle folgenden Termine nach hinten verschieben, und kann sich weiters die übliche bzw. vereinbarte Lieferzeit durch eine verspätete Plan- bzw. Fertigungsfreigabe durch den Auftraggeber erheblich verlängern, wofür der Auftragnehmer gegebenenfalls jedwede Haftung ausschließt. Mögliche Pönalvereinbarungen für Verzug werden dadurch automatisch ausgesetzt. Die Lieferzeit verlängert sich jedenfalls um den Zeitraum, mit dem der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber in Verzug ist. Der Zeitraum kann sich gegebenenfalls auch erheblich verlängern.
27. Unvorhergesehene Umstände, welche die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen behindern, verlängern die Lieferfristen um den jeweiligen Zeitraum bzw. befreien den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung setzt und berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen. Beide Vertragsteile sind verpflichtet sich gegenseitig unverzüglich, schriftlich über das Eintreten und absehbare Ende von Behinderungen bzw. von solchen Ereignissen zu informieren.
28. Zwischen- und Hauptfertigstellungstermine, insbesondere der Termin für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden vorausSchlussabnahme gelten als ungefähre Richttermine. Die Einrede Vertragsparteien werden sich jedoch bemühen, die Zwischen- und Hauptfertigstellungstermine tunlichst einzuhalten.
29. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Vereinbarte Lieferungen bzw. Leistungen müssen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes vom Auftraggeber übernommen werden, widrigenfalls den Auftraggeber die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges treffen. Bei derartigen Fällen und Terminverschiebungen seitens des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten der Einlagerung und Verpackung in Höhe von 1% Bruttoauftragssumme pro Monat zu tragen bzw. seinerseits Platz für eine Einlagerung - auf eigene Kosten - zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls die Lieferung an den Spediteur zur Lagerung auf Kosten des Auftraggebers übergeben wird. Ein Risiko- bzw. Gefahrenübergang findet gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft des Auftragnehmers statt.
30. Der Auftragnehmer muss seine Anlieferung und Durchführung der Leistung ungehindert durchführen können, wofür der Auftraggeber zu sorgen hat. Eine für solche Transporte geeignete Zufahrt zu der Baustelle ist vom Auftraggeber bauseits zu ermöglichen. Hebewerkzeuge für das Abladen und die Montage sind bauseits beizustellen. Ein Angebotspreis für den Autokran bzw. den Transport bezieht sich auf eine bauseits geeignete Entladestelle für die anzuliefernden Bauteile bzw. auf eine mögliche Positionierung des Autokrans an der einzubringenden Stelle. Sollte aus baulichen Gegebenheiten dies nicht erfüllten Vertrages der Fall sein, so werden die dadurch entstandenen Mehrkosten des Auftragnehmers (Wartezeiten etc.), bei der Schlusszahlung in Rechnung gestellt.
31. Sollte der Auftragnehmer aus Gründen, die der Auftraggeber verursacht hat, die Anlagenteile nicht liefern können, findet zum geplanten Liefertermin/Abholtermin der Gefahrenübergang statt. Die Verrechnung von Lagerkosten bleibt vorbehalten.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.3 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5.6 Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xx.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Die Einhaltung 4.1 Für Lieferungen innerhalb Deutschlands gilt: Lieferungen erfolgen ab einem Netto- Warenwert von 125,00 €; sie erfolgen unfrei ab Werk (EXW Morbach Incoterms 2010). Ab ei- nem Netto-Warenwert von 750,00 € erfolgt die Lieferung auf Kosten des Verkäufers (CPT Be- stimmungsort Incoterms 2010) (DSD-Gebühren bleiben bei der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden vorausWarenwertberechnung unbe- rücksichtigt). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenAlle Lieferungen außerhalb Deutschlands erfolgen unfrei ab Werk (EXW Morbach Incoterms 2010).
5.2 Kommt 4.2 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lie- ferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Kunde Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auf- traggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Lie- fer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in Annahmeverzug dem der Auftraggeber seinen ver- traglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
4.4 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder verletzt für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Man- gel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von not- wendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Liefe- rung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüg- lich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtendurch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn - die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und - dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten be- reit).
4.6 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Liefe- rung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehaltendie Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
5.3 Die Nichteinhaltung 4.7 Ungeachtet des Vorliegens von Lieferterminen bzw. Abnahmeverzug berechnet der Verkäufer dem Auftragge- ber nach Ablauf von 6 Monaten für die Unmöglichkeit der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware berechtigt weitere Einlagerung von bestellten Lieferergegenstän- den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer eine Lagergebühr von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag12,00 € pro belegtem Palettenplatz pro angefangenem Monat.
5.4 Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5.6 Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xx.
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Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Die Einhaltung a) Xxxxxxxxxxxxx sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Lieferverpflichtung setzt Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Bestätigung über den Liefertermin der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenSchriftform.
5.2 Kommt der Kunde b) Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Besteller zumutbar ist.
c) Teillieferungen sind zulässig und selbstständig abrechenbar.
d) Lieferfristen laufen erst ab nach vollständiger technischer Klärung, bzw. bei Vereinbarung einer Anzahlung nach deren Eingang. (Ziff. 3c)
e) Geraten wir in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige MitwirkungspflichtenVerzug, so ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.3 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. die Unmöglichkeit kann der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware berechtigt den Kunden Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragtangemessen Nachfrist, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5.6 Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigtmindestens 1 Monat betragen muss, vom Vertrag zurückzutreteninsoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde bzw. Weitergehende Rechte zur Montage bereitsteht. Ansprüche auf Schadenersatz können nur gestellt werden, wenn uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, wobei nur der dem Besteller unmittelbar entstandene Schaden zu ersetzen ist. Im Falle eines Teilverzuges oder Teilunmöglichkeit, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder wenn die teilweise Erfüllung des Kunden bestehen Vertrages für ihn kein Interesse hat. Betriebsstörungen in diesem Fall unserem Betrieb, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Erfolgt die Abnahme nicht, es sei denn nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die verspätete Lieferung Ware ohne Abnahme zu versenden oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xxEinlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
f) Leuchtmittel sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.
g) Warenrücksendungen mit einem Netto-Warenwert unter 20,00 EURO können leider nicht bearbeitet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Die Einhaltung 1. Lieferungen erfolgen – vorbehaltlich einer aus- drücklichen anderslautenden Vereinbarung - ab Werk.
2. Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fri- sten und Termine für Lieferungen und Leis- tungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden vorausÜbergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport be- auftragten Dritten.
3. Die Einrede des Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenvor der Bei- bringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen (z.B. Ferti- gungsmaße, Ausführungsunterlagen), Freiga- ben, einer etwaigen Beistellung von Material sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzah- lung; sie setzt also u. a. die Klärung aller tech- nischer Fragen voraus.
5.2 Kommt der Kunde in 4. Bei Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sonstiger schuldhaf- ter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schadender Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangenMehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Unter- gangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Ver- letzung von Mitwirkungspflichten auf den Auf- traggeber über.
5.3 Die Nichteinhaltung 5. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Lieferterminen bzwLiefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeit- raum verlangen, in dem der Auftraggeber sei- nen vertraglichen Verpflichtungen dem Auf- tragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
6. die Unmöglichkeit Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglich- keit der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit für Lieferverzöge- rungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Be- triebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Ware berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer Material- oder Energiebeschaffung, Transport- verzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussper- rungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Be- schaffung von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist notwendigen behördlichen Ge- nehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Lei- stung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vo- rübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom VertragVertrag berechtigt. Bei Hin- dernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder ver- schieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Ab- nahme der Lieferung oder Leistung nicht zu- zumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftrag- nehmer vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen 7. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn – die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestim- mungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und – dem Auftraggeber hierdurch kein erhebli- cher Mehraufwand oder zusätzliche Ko- sten entstehen (es sei denn, der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- ziteAuftrag- nehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden 8. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftrag- gebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schrift- form. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht weniger als zwei Wochen ist nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeitbei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
5.6 Falls die Nichteinhaltung 9. Gerät der Auftragnehmer mit einer Liefer- Lieferung oder Leistungsfrist auf höhere GewaltLeistung in Verzug oder wird ihm eine Lie- ferung oder Leistung, Naturkatastrophengleich aus welchem Grunde, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglichunmöglich, so ist die Haftung des Auf- tragnehmers auf Schadensersatz nach Maß- gabe der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenZiffer IX. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xxdieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen beschränkt.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen (Alb)
Lieferung und Lieferzeit. 5.1 ISHAP ist bestrebt, die vereinbarten Termine möglichst genau einzu- halten, wobei mangels gegenteiliger Vereinbarung kein Fixgeschäft vorliegt. Die Einhaltung angestrebten Erfüllungstermine können nur dann einge- halten werden, wenn der Kunde ISHAP alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungs- pflicht nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderten Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von ISHAP nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von ISHAP führen. Da-raus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde. Des Weiteren sind im gegenständlichen Auftragsverhältnis Irrtumsan- fechtungen jeder Art ausgeschlossen. Höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörun- gen, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von ISHAP liegen, entbinden ISHAP von der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der Verpflichtung des Kunden vorausvereinbarten Lieferzeit. Derartige Umstände sind unverzüglich ab deren Bekanntwerden der jeweils anderen Partei anzuzeigen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenHaftung von ISHAP ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (Programme, Schulungen, etc.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten) um- fassen, so ist pb- xxxxx.xx ISHAP berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.3 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen Teillieferungen durchzuführen bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer Teilrech- nungen zu legen. Grundsätzlich erfolgen Auslieferungen in einem Zeitraum von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertragbis zu 10 Werktagen ab Auftragserteilung.
5.4 Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5.6 Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xx.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 5.1 Lieferungen von Produkten erfolgen ab Werk (EXW, Incoterms zum Zeitpunkt des Angebots).
5.2 Die Einhaltung vereinbarte Lieferzeit beginnt ab dem zuletzt eintretenden der Lieferverpflichtung setzt folgenden Zeitpunkte:
a. der Tag, an dem Van Beest dem Kunden die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung schriftliche Bestellungsbestätigung zugestellt hat,
b. der Verpflichtung Tag des Eingangs der geschuldeten Anzahlung, sofern eine Anzahlung vereinbart ist,
c. der Tag des Zugangs der technischen Daten, Unterlagen und/oder Sicherheiten, die Van Beest durch den Kunden kraft Vereinbarung oder aus anderem Rechtsgrund vorzulegen sind.
5.3 Van Beest kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden voraus– vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Van Beest gegenüber nicht nachkommt.
5.4 Ist Van Beest nicht in der Lage, der Vereinbarung ganz oder teilweise innerhalb der vereinbarten Frist nachzukommen, verpflichtet sich Van Beest, dies dem Kunden so bald wie möglich schriftlich mitzuteilen.
5.5 Van Beest haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Van Beest nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Van Beest die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Van Beest zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Van Beest vom Vertrag zurücktreten.
5.6 Van Beest ist sowohl berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen als auch vorgenommene Teillieferungen getrennt abzurechnen, dies unter der Bedingung, dass – die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und – dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Van Beest erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)
5.7 Der Kunde steht dafür ein, dass die vereinbarte Lieferadresse zutreffend und vollständig ist und die Produkte unter dieser Adresse tatsächlich angeliefert werden können. Erweist es sich als unmöglich, die Produkte auszuliefern (zu entladen), kann Van Beest die Produkte zurücknehmen, sie an einem anderen Ort lagern und/oder sie zu einem späteren Zeitpunkt auf Rechnung und Risiko des Kunden ausliefern. Die Einrede damit verbundenen zusätzlichen Kosten hat der Kunde zu tragen. Bei Lagerung durch Van Beest betragen die Lagerkosten 0,25 % des nicht erfüllten Vertrages Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
5.2 Kommt der Kunde 5.8 Gerät Van Beest mit einer Lieferung oder Leistung in Annahmeverzug Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtenwird Van Beest eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist pb- xxxxx.xx berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehaltendie Haftung von Van Beest nach Maßgabe des Artikels 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
5.3 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit der Ware berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwen- dungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefi- zite), soweit sie xx-xxxxx.xx nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
5.5 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
5.6 Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sons- tige von xx-xxxxx.xx nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist die Auslieferung der Leistung auch in diesem Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht, es sei denn die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der pb- xxxxx.xx.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen