Lieferung und Verpackung Musterklauseln

Lieferung und Verpackung a. Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Vorlage der vom Kunden beizubringenden und einzuholenden Unterlagen, Lizenzen und Genehmigungen und nur bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen aus diesem Auftrag und sonstigen Aufträgen sowie der Verpflichtungen des Kunden. b. Bei nicht von CCV zu verantwortenden Hindernissen in Bezug auf das operative Geschäft von CCV bzw. der Zulieferer von CCV – insbesondere infolge von Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen und sonstigen Fällen höherer Gewalt – wird die Lieferfrist automatisch verlängert. Die Lieferfrist verlängert sich dabei um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufphase. Gleiches gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Betriebsmitteln oder Transportmitteln und bei verspäteten, nicht konformen oder unzureichenden Lieferungen durch Zulieferer von CCV, sofern CCV diese Umstände nicht zu verantworten hat und soweit sie nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Lieferung des Liefergegenstands haben. Ebenso wenig ist CCV für die vorgenannten Umstände verantwortlich, wenn sie während eines vorliegenden Verzugs auftreten. CCV informiert den Kunden schnellstmöglich über den Beginn und das voraussichtliche Ende solcher Hindernisse. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Fixgeschäfte. c. Sollte der Kunde bei Fristsetzung nicht angeben, ob er weiterhin auf Erfüllung besteht oder ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, ist CCV bis zum Erhalt einer solchen Erklärung von seiner Leistungspflicht befreit. Sollte der Kunde seine diesbezügliche Entscheidung nicht innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen mitgeteilt haben, ist CCV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern CCV den Kunden hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Dies gilt unbeschadet eines etwaigen Schadenersatzanspruchs des Kunden und unterliegt ansonsten den Voraussetzungen in § 10. d. CCV behält sich vor, Teillieferung von Produkten bzw. Services vorzunehmen und diese Teillieferungen in Rechnung zu stellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. x. Xxxxxx nicht anders vereinbart, kümmert sich der Kunde um die Installation des Produkts. f. Das Öffnen von Verpackungen durch Behörden stellt keinen Mangel in der Leistung von CCV dar. CCV haftet in diesem Fall nicht. Dies gilt auch für Lieferungen "frei Haus".
Lieferung und Verpackung. 1. Der Lieferant ist verpflichtet, Fruitmasters Holland die vereinbarten Produkte innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern. 2. Der Lieferant befindet sich bereits durch die bloße Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist in Verzug und ist verpflichtet, sämtlichen Schaden zu erstatten, der sich daraus für Fruitmasters Holland oder eine Drittperson ergibt, die ein Vertragspartner von Fruitmasters Holland ist. 3. Der Lieferant hat Fruitmasters Holland drohende Überschreitungen der Lieferfrist unverzüglich schriftlich und begründet zu melden. Fruitmasters Holland ist bei einer Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist berechtigt, um entweder dem Lieferanten eine weitere Frist zu setzen, innerhalb der der Lieferant seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, oder vom Einkaufsvertrag ohne weitere Inverzugsetzung zurückzutreten, ohne allerdings zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein. 4. Die Produkte haben ordnungsgemäß verpackt zu sein und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und Beschlüssen und etwaigen ergänzenden Vorschriften von Fruitmasters Holland gekennzeichnet zu sein, damit sie den Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen. Den Produkten muss eine Packliste beigefügt sein, auf der in jedem Fall die Bestellnummer von Fruitmasters Holland sowie auch die Sortennummer, die Anzahl (Menge), die Umschreibung(en), das Produktionsdatum, das Haltbarkeitsdatum und die Ansprechperson von Fruitmasters Holland stehen. Der Lieferant ist für Schaden haftbar, der von einer untauglichen Verpackung verursacht wurde. Sämtliche Verpackungen (ausgenommen Leihverpackungen) werden bei der Lieferung Eigentum von Fruitmasters Holland. Leihverpackungen müssen vom Lieferanten deutlich als solche gekennzeichnet werden. Eine Rücksendung von Leihverpackungen erfolgt für Rechnung und Gefahr des Lieferanten an einen von ihm angegebenen Bestimmungsort. 5. Falls Fruitmasters Holland den Lieferanten ersucht, die Lieferung zu verschieben, lagert, schützt und versichert der Lieferant die Produkte ordnungsgemäß verpackt und erkennbar bestimmt für Fruitmasters Holland. 6. Die Lieferung umfasst auch die Lieferung aller dazugehörigen Hilfsmittel im Sinne von Artikel 22. 7. Eine Prüfung, Kontrolle bzw. ein Test gemäß den Bestimmungen in Artikel 25 bedeutet weder eine Lieferung noch eine Abnahme.
Lieferung und Verpackung. 5.1 Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten DDP (aktuell gültige Incoterms) an unsere Geschäftsadresse oder den von uns angegebenen Lieferort. 5.2 Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklarati- on (zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Liefe- rant für Transportschäden. 5.3 Teillieferungen sowie quantitative Abweichungen (Über- und Unterlie- ferungen) sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. 5.4 Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz kommen. Wird Ware in anderen Verpackungen als EURO-Paletten o- der Gitterboxen geliefert und ist eine Rückgabe gewünscht, so ist dies auf dem Lieferschein deutlich zu vermerken. In diesem Falle ist die Verpackung binnen 14 Tagen auf Kosten des Lieferanten abzuholen. Nach Ablauf der Frist können wir die Verpackung auf Kosten des Liefe- ranten entsorgen.
Lieferung und Verpackung. Ohne anderslautende Versandinstruktionen sind die Lieferungen franko Bestimmungsort (DDP) zu spedieren. Entsprechend erfolgt der Übergang der Gefahr auf die Acutronic Schweiz AG nach Ablieferung am Bestimmungsort. Versicherungsansprüche sind der Acutronic Schweiz AG im Umfang bereits geleisteter Kaufpreiszahlungen sicherungshalber abzutreten. In allen Korrespondenzen, Versandanzeigen, Lieferscheinen und Begleitpapieren ist die Bestellnummer der ACH anzuführen. Jeder Sendung muss mindestens 1 Lieferschein beiliegen, auf welchem das Ursprungsland deklariert ist. Teillieferungen dürfen nur mit der Zustimmung von ACH erfolgen und sind als solche zu bezeichnen. ACH behält sich vor, die verrechneten Verpackungsmaterialien als Eigentum zu übernehmen oder solche gegen Gutschrift zurückzugeben. Für Beschädigungen irgendwelcher Art infolge ungenügender Verpackung der für ACH bestimmten Güter hat der Lieferant aufzukommen.
Lieferung und Verpackung. 1. Für alle Lieferungen unter dem Vertrag gelten die Incoterms 2020 bzw. deren spätere Änderungen, die von der Internationalen Handelskammer veröffentlicht werden, sowie alle spezifischen Lieferbe- dingungen für Produkte, die in der Bestellung aufgeführt sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Incoterms und den Bestimmungen des Vertrags sind die letztgenannten maßgeblich. 2. Die Lieferung ist vom Lieferanten zu dem in der Bestellung festgelegten Termin vorzunehmen, wobei die fristgemäße Erfüllung bezüglich jeder Bestellung ein wesentliches Vertragserfordernis ist. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. 3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Produkte ordnungsgemäß nach Anweisung des Käufers zum Versand an den Lieferort zu verpacken. Der Lieferant ist nach erster Aufforderung durch den Käufer verpflichtet, alle für die Lieferung verwendeten Verpackungsmaterialien kostenlos vom Gelände des Käufers abzuholen oder abholen zu lassen.
Lieferung und Verpackung. 7.1.1 Lieferungen an die vom Auftraggeber bestimmte Verwendungsstelle erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Liefertermine sind der beauftragenden Stelle und der Empfangsstelle rechtzeitig, d. h. mindestens 2 Werkta- ge zuvor, mitzuteilen. Für erforderliche Entlade- bzw. Transportgeräte hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu sorgen. 7.1.2 Die gelieferten Waren müssen handelsüblich verpackt sein. Sehen die Vergabeunterlagen keine abweichende Regelung vor, gehen die Verpackungsstoffe ohne gesonderte Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Ist eine Rückgabe vereinbart, erfolgt diese im Zustand nach Warenentnahme. Rücksendekosten trägt der Auf- tragnehmer. Nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) ist der Hersteller bzw. Vertreiber von Verpackungen, insbesondere Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen, zur Rücknahme dieser verpflichtet. Sehen die Vergabeunterlagen- eine Verpackungsrücknahme durch den Auftragnehmer vor, erfolgt diese auf seine Kosten. Erfolgt die Anlieferung in vom Auftragnehmer gemieteten Behältern, so besteht nur dann ein Anspruch auf Er- stattung der Mietgebühren durch den Auftraggeber, wenn dies zuvor vereinbar wurde. 7.1.3 Ist nichts anderes vereinbart, sind sämtliche Kosten und Nebenkosten für Fracht, Transport, Verpackung und Versand im Preis für die Leistung enthalten. Gleiches gilt für etwaige Versicherungskosten und zusätzliche Kos- ten für Einschreibe- und Wertsendungen. Zusatzkosten für beschleunigte Beförderungen werden nur nach vor- heriger Vereinbarung dieser Leistung erstattet. Beförderungskosten für Werkzeuge und Geräte, die für einen Aufbau an der Verwendungsstelle benötigt werden, sind mit dem Preis für die Leistung abgegolten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Lieferung und Verpackung. Alle Preise verstehen sich ab Werk vom Kunden abzuholen. Alle Transportrisiken sind vom Kunden zu tragen. Die Verpackung ist nicht im Preis inbegriffen und wird separat berechnet.
Lieferung und Verpackung. Art. 6: Qualität und Beschreibung Art.7: Höhere Gewalt
Lieferung und Verpackung. 5.1. Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen sind indikativ. Bei einer zwischenzeitlichen Änderung des Auftrags wird die Lieferfrist um die Frist verlängert, die zur Ausführung der Änderung benötigt wird.
Lieferung und Verpackung. 4.1 Die Verkäufer haben die Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie möglichst dauerhaft identifizier- bar sind, soweit dies auf Grund der Produktbeschaffen- heit möglich und wirtschaftlich angemessen ist. 4.2 Die Lieferung erfolgt verpackt und frei an das Werk des Käufers (Erfüllungsort), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. 4.3 Die Beförderungsgefahr, Frachten und Nebenkosten trägt der Verkäufer. 4.4 Die Waren sind so zu verpacken, dass Transport- schäden vermieden werden. Es darf nur umweltfreund- liches Verpackungsmaterial verwendet werden. 4.5 Der Verkäufer hat Verpackungsmaterial auf Verlangen des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzunehmen.