Lizenzen und Genehmigungen Musterklauseln

Lizenzen und Genehmigungen. Soweit der Verkäuferin bekannt ist, hat die Gesellschaft alle wesentlichen Lizenzen, Ge- nehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnisse und Zulassungen erhalten, die erforderlich sind, um die Geschäfte zu führen und die Vermögenswerte der Gesellschaft an dem Ort und in der Art und Weise zu halten, wie sie gegenwärtig geführt werden.
Lizenzen und Genehmigungen. Die Genehmigungen für die in Produktion und Entwicklung befindlichen Horizontalbohrungen wurden durch die Colorado Oil and Gas Conservation Commission, die Wyoming Oil and Gas Conservation Comission und das Bu- reau of Land Management („BLM“) vergeben. Das BLM ist insbesondere dann die genehmigende Instanz, wenn auf Flächen, welche von der Bundesrepublik USA gepachtet wurden, Öl- und Gasbohrungen entwickelt werden. Aktuell hält 1876 Resources sechs Bohrgenehmigungen. Weitere Genehmigungsanträge für weitere Bohrungen werden laufend bei den zuständigen Behörden eingereicht. 1876 Resources hat im Jahr 2023 mit der Entwicklung der Flächen in Wyoming begonnen. Im 2023 werden von 1876 Resources nach aktueller Planung fünf Bohrungen in die Produktion gebracht. Im Januar 2023 wurden die ersten drei Bohrungen begonnen und die Bohrarbeiten im April abgeschlossen. Nach Abschluss des Frackings haben diese drei Bohrungen am Bohrplatz „Lost Springs“ ihre Produktion im Juni 2023 aufgenommen. Für das zweite Halbjahr 2023 ist geplant, zwei weitere Bohrungen durchzuführen und in Produktion zu nehmen. Für das Jahr 2024 rechnet 1876 Resources mit weiteren sechs Bohrungen, die in Produktion gebracht werden. Das voraussichtliche Investitionsvolumen für diese elf Bohrungen beträgt nach aktuellem Stand rund EUR 90 Mio. Die Investitionssumme wird sich über die Jahre 2023 und 2024 verteilen, so dass die Finanzierung aus den Rück- flüssen der Produktion und der Beleihung der Reserven im Rahmen eines bestehenden Bankdarlehens (maximale Höhe derzeit USD 50 Mio.) erfolgen soll (nähere Informationen zu dem Bankdarlehen finden sich in Abschnitt
Lizenzen und Genehmigungen. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells als „Non Operator“ hält Salt Creek selbst keine Lizenzen und holt auch keine eigenen Genehmigungen für die Entwicklung oder Produktion ein. Vielmehr wird dies vom jeweiligen Operator wie bspw. Oxy durchgeführt. Die Mineralienrechte von Salt Creek sind unter dem vorangegangen Abschnitt „Mineralienrechte, Leases“ zu- sammengefasst. Salt Creek hat im Jahr 2022 im Rahmen von zwei Joint Venture Veträgen mit Oxy mit der Entwicklung mit der Flächen in Wyoming begonnen. In 2023 werden nach aktueller Planung 15 Bohrungen in die Produktion gebracht. Im September 2022 wurden die ersten zehn Bohrungen begonnen und die Bohrungen wurden noch im Jahr 2022 vollständig abgeteuft. Das Fracking wurde im Mai 2023 abgeschlossen. Die zehn Bohrungen haben die Produktion im Juni 2023 aufgenommen. Für das zweite Halbjahr 2023 ist geplant, die verbliebenen fünf Bohrungen in Pro- duktion zu nehmen. Für das Jahr 2024 ist der Produktionsbeginn von zehn weiteren Bohrungen vorgesehen. Bohrbeginn für diese zehn Bohrungen ist bereits erfolgt. Das voraussichtliche in 2023 und 2024 anfallende Investitionsvolumen für diese 25 Bohrungen beträgt nach aktuellem Stand rund EUR 100 Mio. Die Investitionssumme wird sich über die Jahre 2023 und 2024 verteilen, so dass die Finanzierung aus den Rück- flüssen der Produktion und der Beleihung der Reserven im Rahmen eines bestehenden Bankdarlehens (maximale Höhe derzeit USD 30 Mio.) erfolgen soll (nähere Informationen zu dem Bankdarlehen finden sich in Abschnitt
Lizenzen und Genehmigungen. Die Genehmigungen für die in Produktion befindlichen Bohrungen in Wyoming wurden durch die Wyoming Oil and Gas Conservation Comission und dem Bureau of Land Management („BLM“) vergeben. Bright Rock hält der- zeit 14 vom BLM ausgestellte Bohrgenehmigungen und hat 22 weitere Genehmigungsanträge beim BLM einge- reicht. Bright Rock hat auf ihren Flächen die Möglichkeit, weitere Bohrungen abzuteufen. Nach der sehr erfolgreichen Buster-Bohrung im Jahr 2021, welche das Potential der Flächen deutlich aufgezeigt hat, hat die Gesellschaft be- gonnen, ein weiteres Entwicklungsprogramm anzustoßen. Bright Rock plant strategische Bohrungen, um den Wert der Flächen deutlich zu steigern. Durch diesen Ansatz hat Bright Rock in den vergangenen Jahren bereits mit Abteufen der Buster-Bohrung eine sogenannte Federal Unit bilden können, welche die gesamten Flächen auch ohne Produktion für fünf Jahre an Bright Rock bindet. Es wird verwiesen auf die Ausführungen zum Hedging zur Absicherung gegen Ölpreisschwankungen unter Ab- schnitt 5.2 oben.
Lizenzen und Genehmigungen. Das gesamte Projektgebiet wurde in den vergangenen Jahren bereits mit Bohrungen erschlossen. Für alle Boh- rungen liegen langfristige Produktionsgenehmigungen vor. Weitere Anträge für Genehmigungen sind nicht ge- stellt.
Lizenzen und Genehmigungen. Wenn eine Lizenz oder Zustimmung einer Behörde, einer anderen Behörde oder eines Patienten für die Erbringung von Dienstleistungen oder für den Erwerb, die Beförderung oder die Handhabung von Proben, die Caris vom Kunden zur Prüfung vorgelegt werden, oder für die Bereitstellung von Patientendaten oder Testergebnissen erforderlich ist, hat der Kunde diese auf eigene Kosten zu beschaffen und Caris auf Verlangen nachzuweisen. Die Nichteinholung einer solchen Lizenz oder Zustimmung berechtigt den Kunden nicht zur Zurückhaltung oder Verzögerung von Zahlungen an Caris. Alle zusätzlichen Kosten oder Gebühren, die Caris durch einen solchen Ausfall des Auftraggebers entstehen, sind vom Auftraggeber an Caris zu zahlen.
Lizenzen und Genehmigungen. Der Käufer ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen einschließlich der Genehmigungen für den Geldverkehr rechtzeitig zu beschaffen. Falls die erforderlichen Genehmigungen nicht binnen einer ange- messenen Frist erlangt werden können, sind wir nach Setzen einer angemessenen, wenigstens 2-wöchigen Nachfrist berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Käufer vom Vertrag zurückzutreten.
Lizenzen und Genehmigungen. Der Vertrag wird abgeschlossen vorbehaltlich endgültiger und rechtzeitiger Erteilung der er- forderlichen Aus- und Einfuhrlizenz und/oder sonstiger amtlicher Genehmigungen, die für die Abwicklung dieses Geschäftes notwendig sind. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb des Einflusses des Verkäufers liegen und die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, entbinden den Verkäufer von den Ausführungen dieses Vertrages. Schadensersat- zansprüche sind ausgeschlossen. Bei derartigen Fällen wird der Verkäufer berechtigt, die Lie- ferung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder des Unvermögens, hinauszuschieben oder sich von seinen Lieferungsverpflichtungen freizuzeich- nen. Bestreitet der Käufer das Vorliegen dieser Voraussetzungen, so ist er beweispflichtig. Im übrigen ist jeder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ausgeschlossen. Wird die Lieferung aus Gründen wie oben angegeben unmöglich, so steht beiden Parteien 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ein Rücktrittsrecht zu. Ist der Käufer jedoch in Verzug der Annahme oder ist die Gefahr bereits auf ihn übergegangen, bleibt der Käufer zu Gegenleistungen verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer dann nicht zu.

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  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.