Lizenzen und Genehmigungen Musterklauseln

Lizenzen und Genehmigungen. 6.2 Soweit der Verkäuferin bekannt ist, hat die Gesellschaft alle wesentlichen Lizenzen, Ge- nehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnisse und Zulassungen erhalten, die erforderlich sind, um die Geschäfte zu führen und die Vermögenswerte der Gesellschaft an dem Ort und in der Art und Weise zu halten, wie sie gegenwärtig geführt werden.
Lizenzen und Genehmigungen. Die Genehmigungen für die in Produktion und Entwicklung befindlichen Horizontalbohrungen wurden durch die Colorado Oil and Gas Conservation Commission, die Wyoming Oil and Gas Conservation Comission und das Bu- reau of Land Management („BLM“) vergeben. Das BLM ist insbesondere dann die genehmigende Instanz, wenn auf Flächen, welche von der Bundesrepublik USA gepachtet wurden, Öl- und Gasbohrungen entwickelt werden. Aktuell hält 1876 Resources sechs Bohrgenehmigungen. Weitere Genehmigungsanträge für weitere Bohrungen werden laufend bei den zuständigen Behörden eingereicht. 1876 Resources hat im Jahr 2023 mit der Entwicklung der Flächen in Wyoming begonnen. Im 2023 werden von 1876 Resources nach aktueller Planung fünf Bohrungen in die Produktion gebracht. Im Januar 2023 wurden die ersten drei Bohrungen begonnen und die Bohrarbeiten im April abgeschlossen. Nach Abschluss des Frackings haben diese drei Bohrungen am Bohrplatz „Lost Springs“ ihre Produktion im Juni 2023 aufgenommen. Für das zweite Halbjahr 2023 ist geplant, zwei weitere Bohrungen durchzuführen und in Produktion zu nehmen. Für das Jahr 2024 rechnet 1876 Resources mit weiteren sechs Bohrungen, die in Produktion gebracht werden. Das voraussichtliche Investitionsvolumen für diese elf Bohrungen beträgt nach aktuellem Stand rund EUR 90 Mio. Die Investitionssumme wird sich über die Jahre 2023 und 2024 verteilen, so dass die Finanzierung aus den Rück- flüssen der Produktion und der Beleihung der Reserven im Rahmen eines bestehenden Bankdarlehens (maximale Höhe derzeit USD 50 Mio.) erfolgen soll (nähere Informationen zu dem Bankdarlehen finden sich in Abschnitt
Lizenzen und Genehmigungen. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells als „Non Operator“ hält Salt Creek selbst keine Lizenzen und holt auch keine eigenen Genehmigungen für die Entwicklung oder Produktion ein. Vielmehr wird dies vom jeweiligen Operator wie bspw. Oxy durchgeführt. Die Mineralienrechte von Salt Creek sind unter dem vorangegangen Abschnitt „Mineralienrechte, Leases“ zu- sammengefasst. Salt Creek hat im Jahr 2022 im Rahmen von zwei Joint Venture Veträgen mit Oxy mit der Entwicklung mit der Flächen in Wyoming begonnen. In 2023 werden nach aktueller Planung 15 Bohrungen in die Produktion gebracht. Im September 2022 wurden die ersten zehn Bohrungen begonnen und die Bohrungen wurden noch im Jahr 2022 vollständig abgeteuft. Das Fracking wurde im Mai 2023 abgeschlossen. Die zehn Bohrungen haben die Produktion im Juni 2023 aufgenommen. Für das zweite Halbjahr 2023 ist geplant, die verbliebenen fünf Bohrungen in Pro- duktion zu nehmen. Für das Jahr 2024 ist der Produktionsbeginn von zehn weiteren Bohrungen vorgesehen. Bohrbeginn für diese zehn Bohrungen ist bereits erfolgt. Das voraussichtliche in 2023 und 2024 anfallende Investitionsvolumen für diese 25 Bohrungen beträgt nach aktuellem Stand rund EUR 100 Mio. Die Investitionssumme wird sich über die Jahre 2023 und 2024 verteilen, so dass die Finanzierung aus den Rück- flüssen der Produktion und der Beleihung der Reserven im Rahmen eines bestehenden Bankdarlehens (maximale Höhe derzeit USD 30 Mio.) erfolgen soll (nähere Informationen zu dem Bankdarlehen finden sich in Abschnitt
Lizenzen und Genehmigungen. Die Genehmigungen für die in Produktion befindlichen Bohrungen in Wyoming wurden durch die Wyoming Oil and Gas Conservation Comission und dem Bureau of Land Management („BLM“) vergeben. Bright Rock hält der- zeit 14 vom BLM ausgestellte Bohrgenehmigungen und hat 22 weitere Genehmigungsanträge beim BLM einge- reicht. Bright Rock hat auf ihren Flächen die Möglichkeit, weitere Bohrungen abzuteufen. Nach der sehr erfolgreichen Buster-Bohrung im Jahr 2021, welche das Potential der Flächen deutlich aufgezeigt hat, hat die Gesellschaft be- gonnen, ein weiteres Entwicklungsprogramm anzustoßen. Bright Rock plant strategische Bohrungen, um den Wert der Flächen deutlich zu steigern. Durch diesen Ansatz hat Bright Rock in den vergangenen Jahren bereits mit Abteufen der Buster-Bohrung eine sogenannte Federal Unit bilden können, welche die gesamten Flächen auch ohne Produktion für fünf Jahre an Bright Rock bindet. Es wird verwiesen auf die Ausführungen zum Hedging zur Absicherung gegen Ölpreisschwankungen unter Ab- schnitt 5.2 oben. In der EOG sind die nach dem Verkauf der Vermögensgegenstände der Tekton Energy, LLC im Jahr 2014 verblie- benden Flächen gebündelt. Die Flächen wurden zwischen den Jahren 2015 und 2018 vollständig entwickelt. Die Bohrungen von EOG liegen ausschließlich im Denver-Julesburg Basin in Colorado. EOG ist an den Bohrungen mit einem Minderheitsanteil beteiligt. Betriebsführer der Bohrungen sind US-amerikanische börsennotierte Kon- zerne. Die Gesellschaft ist außer mit der Verwaltung der bestehenden Produktion nicht weiter aktiv. Eine signifikante Produktionssteigerung kann mit der aktuell verfügbaren Technologie nicht erwartet werden, so dass der Beitrag von EOG zum Konzernergebnis in Zukunft sich weiter reduzieren wird.
Lizenzen und Genehmigungen. Das gesamte Projektgebiet wurde in den vergangenen Jahren bereits mit Bohrungen erschlossen. Für alle Boh- rungen liegen langfristige Produktionsgenehmigungen vor. Weitere Anträge für Genehmigungen sind nicht ge- stellt.
Lizenzen und Genehmigungen. Wenn eine Lizenz oder Zustimmung einer Behörde, einer anderen Behörde oder eines Patienten für die Erbringung von Dienstleistungen oder für den Erwerb, die Beförderung oder die Handhabung von Proben, die Caris vom Kunden zur Prüfung vorgelegt werden, oder für die Bereitstellung von Patientendaten oder Testergebnissen erforderlich ist, hat der Kunde diese auf eigene Kosten zu beschaffen und Caris auf Verlangen nachzuweisen. Die Nichteinholung einer solchen Lizenz oder Zustimmung berechtigt den Kunden nicht zur Zurückhaltung oder Verzögerung von Zahlungen an Caris. Alle zusätzlichen Kosten oder Gebühren, die Caris durch einen solchen Ausfall des Auftraggebers entstehen, sind vom Auftraggeber an Caris zu zahlen.
Lizenzen und Genehmigungen. Der Käufer ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen einschließlich der Genehmigungen für den Geldverkehr rechtzeitig zu beschaffen. Falls die erforderlichen Genehmigungen nicht binnen einer ange- messenen Frist erlangt werden können, sind wir nach Setzen einer angemessenen, wenigstens 2-wöchigen Nachfrist berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Käufer vom Vertrag zurückzutreten.
Lizenzen und Genehmigungen. Der Vertrag wird abgeschlossen vorbehaltlich endgültiger und rechtzeitiger Erteilung der er- forderlichen Aus- und Einfuhrlizenz und/oder sonstiger amtlicher Genehmigungen, die für die Abwicklung dieses Geschäftes notwendig sind. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb des Einflusses des Verkäufers liegen und die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, entbinden den Verkäufer von den Ausführungen dieses Vertrages. Schadensersat- zansprüche sind ausgeschlossen. Bei derartigen Fällen wird der Verkäufer berechtigt, die Lie- ferung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder des Unvermögens, hinauszuschieben oder sich von seinen Lieferungsverpflichtungen freizuzeich- nen. Bestreitet der Käufer das Vorliegen dieser Voraussetzungen, so ist er beweispflichtig. Im übrigen ist jeder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ausgeschlossen. Wird die Lieferung aus Gründen wie oben angegeben unmöglich, so steht beiden Parteien 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ein Rücktrittsrecht zu. Ist der Käufer jedoch in Verzug der Annahme oder ist die Gefahr bereits auf ihn übergegangen, bleibt der Käufer zu Gegenleistungen verpflichtet. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer dann nicht zu. Die Ware muss von einwandfreier und handelsüblicher Qualität entsprechend der Beschrei- bung sein. Der Verkäufer garantiert nicht, dass die Ware für die Verwendung geeignet ist, für die sie bestimmt ist oder benutzt wird. Ebensowenig ist er haftbar für versteckte, für in der Natur der Ware liegende oder sonstige Mängel, die nach der Einarbeitung der Ware erschei- nen, oder für Schäden, die sich bei der Verwendung während der Verarbeitung ergeben. Bei Qualitätsdifferenzen hat der Käufer weder Anspruch auf Schadensersatz noch kann er Ersatz- lieferung verlangen oder Wandlung begehren. Er kann jedoch Vergütung des Minderwertes verlangen, es sei denn, dass sich der Verkäufer zur Rücknahme der Ware bereit erklärt, im letz- teren Fall gilt das Geschäft unter Ausschluss aller gegenseitigen Schadensersatzansprüche als annulliert. Der Käufer hat dann die Ware am Bestimmungsort zur Verfügung des Verkäufers zu halten und dort auszuhändigen. Beanstandungen, die nicht innerhalb von 7 Tagen - außer- halb der Bundesrepublik Deutschland 14 Tagen - nach erfolgter Lieferung der Ware am Bestimmungsort dem Verkäufer zugehen, sind verspätet und nichtig. Reklamationen sind auch nur dann gültig, wenn sie in der angegebenen Zeit schr...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und