Lieferverzögerung. Wenn aus irgendeinem technischen Grund oder durch Höherer Gewalt der EIGENTÜMER oder sein Vertreter die Jacht dem MIETER nicht am Lieferhafen mit dem Beginn der Charterperiode zur Verfügung stellt und die Lieferung innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden des geplanten Lieferbeginns erfolgt, muss der EIGENTÜMER an den MIETER eine Rückerstattung der Chartergebühr zu einem anteiligen Tagessatz zahlen, oder wenn sie sich gegenseitig darauf einigen, gestattet der EIGENTÜMER eine anteilige Verlängerung der Dauer der Charter.
Lieferverzögerung. Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
Lieferverzögerung. 7.1 Der LIEFERANT ist verpflichtet, den KÄUFER so bald wie nach Bekanntwerden des entsprechenden Umstands möglich über vorhersehbare Lieferverzögerungen zu unterrichten.
7.2 Verzögert sich eine Lieferung aufgrund des alleinigen Verschuldens des LIEFERANTEN, kann der KÄUFER:
(i) vom LIEFERANTEN die Lieferung der PRODUKTE binnen einer zwischen dem LIEFERANTEN und dem KÄUFER verein- barten, angemessenen Frist nach dem LIEFERDATUM verlangen; oder
(ii) falls der LIEFERANT die PRODUKTE auch nicht binnen der gemäß (i) gesetzten Nachfrist liefert, von der Bestellung zurücktreten und vom LIEFERANTEN die Erstattung des Kaufpreises für alle bereits durch den KÄUFER bezahlten PRODUKTE verlangen (vorausgesetzt, dass diese dem LIEFERANTEN unbeschädigt zurückgegeben wurden).
7.3 Die Ansprüche des KÄUFERS im Zusammenhang mit der Verzögerung der Lieferung bzw. Verzug sind in diesem Abschnitt 7 abschließend geregelt. Darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit der Verzögerung von Lieferungen oder Verzug sind, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
Lieferverzögerung. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von einer drohenden Lieferverzögerung unverzüglich zu informieren, vgl. Ziffer 4.5 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche dar.
Lieferverzögerung. 1. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend ein Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
2. Verzögerungen, die aus dem Empfangsland resultieren, hat der Kunde zu vertreten.
3. Kommt GOODTECH in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Die Höhe des Schadensersatzanspruches wird - unter Ausschluss jedweder weiteren Anspruchstellung – beschränkt auf 0,5 Prozent für jeweils vollendete vierzehn Tage des Verzugs, im Ganzen aber höchstens fünf Prozent des Wertes desjenigen Teils der Gesamtleistung, welcher infolge des Lieferverzuges von GOODTECH nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch benutzt werden kann.
4. Überschreitet GOODTECH den letztmöglichen Liefertermin schuldhaft, ist der Kunde, wenn er schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, berechtigt, innerhalb von weiteren vier Kalenderwochen – gerechnet vom letzten Tage der gesetzten Nachfrist - den Rücktritt vom Liefervertrag zu erklären. Übt er dieses Recht innerhalb der Frist nicht oder nicht schriftlich aus oder ist GOODTECH vor Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden lieferbereit, so verliert dieser den Anspruch auf Rücktritt vom Vertrage (= Verwirkung).
5. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschn. X.
Lieferverzögerung. 7.1 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Auftraggeber unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen
7.2 Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 8 aufgeführten Umstand, oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Lieferverzögerung. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Ein- haltung durch Xxxxxx setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm ob- liegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Reiter die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Reiter sobald als mög- lich mit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der Firma Reiter verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmever- weigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnah- mebereitschaft. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Mo- nat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Ver- zögerung entstandenen Kosten berechnet. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Firma Reiter liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Reiter wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Xxxxxx die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Aus- führung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Firma Reiter. Im übrigen gilt Abschnitt „Haftung“. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Abnahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwort- lich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Lieferverzögerung. Entsteht infolge bauseitiger Verzögerung oder durch Verzögerung von Installationen durch Drittlieferanten, fehlen der geforderten Unterlagen für die Programmierung sowie die nötigen Adaptionen der Fremdgeräte für den Verbund auf die Grapos Schweiz AG, eine Verschiebung des vorgesehenen Montagetermins, kann die Firma Grapos Schweiz AG für die Einhaltung des durch sie gegebenen Fertigstellungstermins keine Verantwortung übernehmen. Die durch eine Verschiebung entstehenden allfälligen Mehrkosten, können an den Käufer voll weiterverrechnet werden. Gleichzeitig entfallen sämtliche Ersatzansprüche des Käufers an die Grapos Schweiz AG.
Lieferverzögerung. Hyco haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von hyco oder deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von hyco ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von hyco wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 15% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind, auch nach Ablauf einer hyco gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Lieferverzögerung. Ist eine Lieferung im Verzug, so ist unter allen Umständen eine vom Auftraggeber entsprechende Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens 2 Wochen, bei fertig gestellter Ware mindestens 5 Werktage. Ein Haftungsanspruch wegen nicht eingehaltener Lieferfristen wird grundsätzlich ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.