Lieferwagen. Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) bis zu 3,5 t.
Lieferwagen. (Lkw bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse)
Lieferwagen. Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast von bis zu 1 Tonne.
Lieferwagen. Für Lieferwagen (Werkverkehr bis 3,5 t) gelten folgende Regionalklassen:
Lieferwagen. 16.1.1 Entgeltliche Warenauslieferung (auch Post) Entgeltliche Warenauslieferung ist die entgeltliche Beförderung und Auslieferung von Waren (auch Post), die nicht Eigentum des Trans- portunternehmens sind.
16.1.2 Handwerksbetrieb und Kundendienst Handwerksbetrieb und Kundendienst ist die Ausübung eines zulas- sungspflichtigen Handwerks (§1 Absatz 2 Handwerksordnung) vor Ort durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes – Personal des Unternehmens. Hierzu gehört die Beförde- rung eigener handwerklicher Produkte sowie die Beförderung von Gegenständen oder Waren, die zum Wesen oder zum Angebot des jeweiligen Handwerksbetriebs gehören, soweit die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen handwerklicher Tätigkeiten darstellt. Zum Kundendienst gehören auch sonstige Kundendienst-Tätigkei- ten, die nicht in Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks- betriebs erbracht werden.
Lieferwagen. Einstufung von Lieferwagen in die Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien SF-Klasse Beitragssätze in % ununterbrochenen Verlaufs KH VK
Lieferwagen. 16.1.1 Entgeltliche Warenauslieferung (auch Post)
16.1.2 Handwerksbetrieb und Kundendienst
Lieferwagen. Lieferwagen sind als Lkw zugelassene Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) bis zu 3,5 t. Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t. Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur me- chanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.
Lieferwagen. Leichtkrafträder / -roller sowie Lkw, Zugmaschinen, Kraftomnibusse und Krankenwagen (soweit nicht TB 16 Abs. 9 zutrifft.)
Lieferwagen. Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zuge- lassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässi- gen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) bis zu 3,5 t.