Lizenzaudit Musterklauseln

Lizenzaudit. Mittels eines Lizenz‐Audits kann und soll jeweils überprüft werden, wie ELO‐ Produkte im Unternehmen des Lizenznehmers genutzt werden und ob die tatsächliche Nutzung der Produkte hinsichtlich installierter Versionen, Editionen, Optionen, Hardware, Prozessoren und Nutzerzahlen den zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden Lizenzverträgen entspricht. Der Lizenzgeber ist berechtigt, auf seine Kosten, die Nutzung der Programme beim Lizenznehmer entweder selbst oder durch einen als sachverständig zertifizierten und autorisierten ELO‐Business‐Partnern nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen ("Audit"). Er ist insbesondere berechtigt, in der für ihn geeigneten Weise Nachweise über die Einhaltung des Lizenzumfangs nach dieser Vereinbarung zu erheben oder vom Lizenznehmer anzufordern. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur notwendigen Mitwirkung bei einem Audit im vorstehenden Sinne. Dieses Audit hat der Lizenzgeber 30 Tage im Voraus schriftlich anzukündigen. Die Prüfung darf nur zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten des Lizenznehmers erfolgen. Der Lizenznehmer wird bei dem Audit des Lizenzgebers zu kooperieren, den technischen Sachverständigen in vernünftigem Umfang zu unterstützen und Zugang zu Informationen zu gewähren. Der normale Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers wird durch ein derartiges Audit nicht unverhältnismäßig gestört. Zudem verpflichtet sich der Lizenznehmer, für nicht von den erworbenen Lizenzrechten gedeckte Nutzung der Programme anfallende Gebühren nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten. Wenn diese Zahlung nicht erfolgt, ist ELO Digital Office GmbH berechtigt, die technische Unterstützung des Lizenznehmers, seine Lizenzen und/oder diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass ELO Digital Office GmbH nicht für Kosten einzustehen hat, die durch die Mithilfe bei ELO Digital Office GmbH‐Audit entstehen. Dieses Lizenz‐Audit kann entweder durch ELO Digital Office GmbH direkt oder durch einen als sachverständig zertifizierten und autorisierten ELO Business‐Partner durchgeführt werden. In der Regel wird das Audit durch den Partner durchgeführt, der auch der Vertragspartner des bestehenden Software‐Pflege‐ und Update‐Service‐Vertrages (ELO‐SW‐PUS) ist.
Lizenzaudit. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kunde die NEXUS Software über den im Leistungsvertrag vereinbarten Umfang hinaus nutzt, ist NEXUS berechtigt, vom Kunden innerhalb angemessener Frist Auskunft über den tatsächlichen Nutzungsumfang in Textform zu verlangen. Erfolgt diese Auskunft nicht oder ist sie nicht geeignet, den Verdacht auszuräumen, ist NEXUS berechtigt, mittels tatsächlichen oder elektronischen Zugangs zur IT-Infrastruktur zu prüfen, ob der Kunde die lizenzrechtlichen Pflichten einhält („Lizenzaudit“). Die Ergebnisse des Lizenzaudits sind vertraulich zu behandeln, dürfen aber im Falle eines förmlichen Rechtsstreits von beiden Parteien vorgetragen werden.
Lizenzaudit. Der Lizenzgeber ist bei hinreichender Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer urheberrechtswidrigen Veränderung oder Nutzung der Software oder einer erheblichen Überschreitung des lizenzierten Nutzungsvolumens berechtigt, soweit dies zumutbar ist, das System des Lizenznehmers zu besichtigen, um Art und Maß der Nutzung zu überprüfen (Audit). Der Lizenznehmer kann verlangen, dass das Audit durch einen unabhängigen, öffentlich vereidigten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen als Auditor erfolgt. Als Sachverständiger gilt neben einem EDV-Sachverständigen auch ein zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt. Die Verschwiegenheit ist in diesem Fall auch auf die Mitteilung solcher Tatsachen an den Auftraggeber zu erstrecken, die dem Sachverständigen bei dem Audit bekannt werden, deren Mitteilung jedoch zur Erteilung des Prüfberichtes nicht erforderlich oder unverhältnismäßig ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind die Bedeutung für den Berichtes sowie die betroffenen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Stiller Alarm Deutschland GmbH Deutschland Xxxxxxxxxxxxx 00x 00000 Xxxxxx Tel: +00 (0) 00 000 000 000 Fax: +00 (0) 00 000 000 000 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxxxxx Xxxxxx HRB: 150777 B Amtsgericht: Berlin-Charlottenburg Ust-Id.: 37/244/22409 Dem Auditor ist Zugang zum System sowie zu den im Unternehmen des Lizenznehmers oder seiner IT-Dienstleister vorhandenen Daten und Unterlagen zu gewähren, die Aufschluss über Art und Ausmaß der Nutzung geben können. Ist die Besichtigung unter Abwägung der betroffenen Interessen ganz oder teilweise unverhältnismäßig, kann der Lizenzgeber die Überlassung von Erklärungen und/oder sonstiger Belege verlangen, die Art und Maß der Nutzung erkennbar machen, insbesondere die Überlassung von Erklärungen der Geschäftsführung und/oder der mit der Benutzung der Software befassten Personen. Wird eine über die Lizenz hinausgehende Nutzung entdeckt, trägt die Kosten des Audits der übernutzende Lizenznehmer, sonst der Lizenzgeber.
Lizenzaudit. Stellt der Lieferant fest, dass es eine Möglichkeit gibt, gegen die vom Lieferanten an ŠKODA erteilten Nutzungsrechte zu der zeitlich befristet überlassenen Software zu verstoßen, nimmt ŠKODA ein Lizenzaudit (Prüfung auf Einhaltung der Nutzungsberechtigung) hinsichtlich der jeweiligen Software vor und informiert den Lieferanten schriftlich über das Ergebnis des Lizenzaudits. Bei Feststellung von Mängeln schlägt der Lieferant eine Behebung vor und führt sie ohne Anspruch auf Belohnung durch.
Lizenzaudit. Der Kunde verpflichtet sich jeweils zum Ende des Vertragsjahres den lizenzkonformen Einsatz von Ceyoniq Softwareprodukten zu überprüfen und eine Erklärung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Der Kunde prüft dafür intern die vertragsgemäße Nutzung, die Wahrung der Schutzrechte und die Einhaltung der Lizenzbestimmungen. Die Prüfung findet anhand protokollierter Systeminformationen statt. Nach erfolgter Prüfung gibt der Kunde aktiv eine Erklärung über das Ergebnis der Prüfung gegenüber Ceyoniq ab. Die Verletzung vertraglich vereinbarter Nutzungsrechte führt zu einer kostenpflichtigen Nachlizenzierung nach der aktuellen Preisliste oder zu einer Kündigung der Nutzungsrechte seitens Ceyoniq. Ceyoniq behält sich ausdrücklich vor, die Verletzung vertraglich vereinbarter Nutzungsrechte straf- und zivilrechtlich zu verfolgen.

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  • Lizenz Der Anbieter gewährt Ihnen eine nicht exklusive Lizenz zur Verwendung der Lösung und der Dokumentation während des vereinbarten Zeitraums, der in den geltenden Bedingungen angegeben ist, einschließlich aller Verlängerungen oder Erneuerungen (die„Abonnementlaufzeit“), unter der Voraussetzung, dass Sie den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.