Lohnauszahlung Musterklauseln

Lohnauszahlung. Art. 15 Arbeitszeit/Überstunden – Art. 16 Ruhetage – Art. 17 Ferien – Art. 18 Feiertage – Art. 19 Bildungsurlaub – Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage – Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters – Art. 23 Krankengeldversicherung/Schwangerschaft – Art. 25 Unfallversicherung – Art. 28 Militär- und Schutzdienst, Zivilschutz
Lohnauszahlung. 1 Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatz- abhängigen Löhnen, oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestens am 6. des folgenden Monats erfolgen. Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz- oder Erfolgs- beteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. eines Monats eine Akontozahlung von mindestens 80% des durchschnittli- xxxx Xxxxxxxxxxx (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätes- tens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.
Lohnauszahlung. 1. Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Arbeitstag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.
Lohnauszahlung. 1 Die Mitarbeitenden haben mit dem Tag des Beginns des Ar- beitsverhältnisses Anspruch auf Lohn. Der Anspruch erlischt mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in jedem Fall spätestens jedoch mit dem Ende einer Fortzahlungspflicht.
Lohnauszahlung. 1) Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen der Lohn während der Arbeits- zeit am Arbeitsplatz auszuzahlen, sofern nicht mit der Mehrheit der Arbeit- nehmer im Betrieb bargeldlose Lohnauszahlungen vereinbart ist.
Lohnauszahlung. 1 Die Mitarbeitenden bezeichnen ein Konto, auf welches der Lohn, die Zulagen und der Ersatz von Spesen in Schweizer Franken ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel bis zum 25. Kalendertag des Monats. Ausnahmen sind in begründeten Fällen vorbehalten. 2 Regelmässig Mitarbeitende erhalten den Jahreslohn in 13 Teilen ausbezahlt. Der 13. Monats- lohn wird im November ausbezahlt. 3 Lohnzahlungen in Form von Tagespauschalen enthalten den Anteil des 13. Monatslohns pro rata.
Lohnauszahlung. 1 Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatzabhängigen Löhnen oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestes am 4. des folgenden Monats erfolgen.
Lohnauszahlung. Auch in der Fleischindustrie gilt der gesetzliche Mindestlohn, der bei 9,50 Euro pro Stunde liegt und ab 01.07.2021 auf 9,60 Euro erhöht wird. Reagiere bei gesetzwidrigen Lohnabzügen oder nicht vergüteten geleisteten Arbeitsstunden schnell, da es Ausschlussfristen gibt, die man einhalten muss! Das Werkzeug wie z.B. Messer, Schleifwerkzeuge, Fleischbeil, Messerlehre musst Du von Deinem Arbeitgeber kostenlos bekommen, er darf dafür keinen Lohn abziehen! Auch die Schutzausrüstung für Deine Arbeit (Kältekleidung, Schutzschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz, Handschuhe) muss vom Arbeitgeber übergeben werden, ohne dafür Geld zu verlangen.
Lohnauszahlung. 1. Bis zum 15. eines jeden Monats erfolgt für alle Be- diensteten die Lohnauszahlung für den vergangenen Kalendermonat.
Lohnauszahlung. Der Lohn wird am 25. des Monats ausbezahlt. Fällt der 25. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird der Zahltag auf den letzten davor liegenden Werktag vorverlegt. Der Lohn wird den Angestellten auf ein von ihnen bezeichnetes Bank- oder Postkonto überwiesen, und zwar so, dass sie an den oben erwähnten Tagen über das Geld verfügen können.