Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 1. Der erste Monat gilt als Probemonat. Während des Probemonats kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist gelöst werden.
2. Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszufolgen (Dienstzettel oder Dienstvertrag). Dieser Dienstzettel oder Dienstvertrag hat dem § 11 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) zu entsprechen. Er hat darüber hinaus anzuführen, ob das Arbeitsverhältnis dem BUAG und/oder dem Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz (BSchEG (Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz)) unterliegt oder nicht. Die Aufzeichnung ist anzupassen, wenn Veränderungen in der Einstufung des Arbeitnehmers eintreten. Diese Bestimmungen sind bei Verwendung eines Dienstzettels laut Anhang I erfüllt. Erweiterungen der Angaben auf dem Dienstzettel sind zulässig.
3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis aber nicht wegen des Endes einer Überlassung und frühestens am fünften Arbeitstag nach deren Ende kündigen; entgegenstehende Kündigungen sind rechtsunwirksam. Das gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind. Eine Rechtsunwirksamkeit muss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Fristen betragen, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis 3 Jahre 2 Wochen bis 5 Jahre 3 Wochen bis 10 Jahre 5 Wochen danach 7 Wochen.
4. Der Ausspruch der Kündigung hat spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen; ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Arbeitstag. Eine schriftliche Kündigung wird mit der Zustellung wirksam.
5. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so ist sein Verdienst bis zum Letzten des Sterbemonats weiterzuzahlen. Für die Dauer der Verdienstfortzahlung sind auch die aliquoten Teile von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zu bezahlen. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben (dazu zählen auch eingetragene Partner im Sinne des EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz)), zu deren Erhaltung der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war.
6. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist – ausgenommen bei Verzicht auf di...
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 1 Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schrift- liche Abmachung auf drei Monate ausgedehnt werden.
2 Kommt es während der Probezeit zu einer Arbeitsunterbre- chung wegen Krankheit, Unfall oder Ausführung einer dem Arbeitnehmer obliegenden gesetzlichen Pflicht, ohne dass er letztere selber anbegehrt hätte, wird die Probezeit um diesel- be Zeitspanne verlängert.
3 Nach der Probezeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Parteien gekündigt werden: – im ersten Dienstjahr: frühestens auf das Ende des auf die Kündigungsmitteilung folgenden Monats (einen Monat Kündigungsfrist); – ab dem zweiten Dienstjahr: frühestens auf das Ende des zweiten der Kündigungsmitteilung folgenden Monats (zwei Monate Kündigungsfrist); – nach mehr als neun Dienstjahren: frühestens auf das Ende des dritten der Kündigungsmitteilung folgenden Monats (drei Monate Kündigungsfrist).
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. Der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder Dienstzettel1) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Ar- beitsverhältnis auszufolgen. Beschäftigungszeiten in anderen Unternehmen in Beschäftigungsgruppe F sind anzuführen.
2. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann für die Höchst- dauer von einem Monat vereinbart und während die- ser Zeit von jeder Vertragspartei jederzeit gelöst wer- den. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfristen 2) [3. und 4. nur KVArbEEI.]
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder Dienstzettel1 über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auszu- folgen. Beschäftigungszeiten in anderen Unternehmen in Beschäftigungsgruppe F sind anzuführen. 1 Muster in Anhang 3 (Seite 65); Änderungen des Dienstzettels sind jedenfalls in den in Abschnitt 6 Punkt 10 (Seite 21) genannten Fällen vorzunehmen.
2. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart und während dieser Zeit von jeder Vertragspartei jederzeit gelöst werden.
3. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung nachstehender Fristen zum Ende der Arbeitswoche durch Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt: bis zu 1 1 Woche über 1 bis 5 2 Wochen über 5 bis 10 4 Wochen über 10 6 Wochen Die Dauer einer Lehrzeit, die nach dem 1.1.2002 begonnen hat, ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen.
4. Das Unternehmen kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Fristen zum Letzten eines Kalender- monats durch Kündigung lösen. Das gilt auch für alle über den 30.9.2021 hinaus bestehen- den sowie später neu begründeten Arbeitsverhältnisse. Die Kündigungsfrist beträgt: bis zu 2 6 Wochen über 2 bis 5 2 Monate über 5 bis 15 3 Monate über 15 bis 25 4 Monate über 25 5 Monate Die Dauer einer Lehrzeit, die nach dem 1.1.2002 begonnen hat, ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Probezeit Dienstzettel Kündigungsfristen Postensuchtag Weiterverwendungszeit
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Anstellung und Arbeitsvertrag
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Art. 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann.
2. Bei unterjährigem Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf das Ende eines Monats.
3. Bei überjährigem Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist ab dem zweiten bis und mit neunten Dienstjahr zwei Monate auf das Ende eines Monats.
4. Ab dem zehnten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist drei Monate auf Ende eines Monats.
5. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Kündigende muss die Kündigung begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
6. Das Arbeitsverhältnis kann im Sinne von Art. 337 OR aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 6 III. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS 7 IV. ARBEITSZEIT 9 V. XXXXXX UND FEIERTAGE 9
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Für die Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhält- nisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesem Tarifvertrag und den im Rahmen dieses Vertrags getroffenen Betriebsvereinbarungen oder, soweit zulässig, einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schrift- liche Abmachung auf drei Monate ausgedehnt werden.