Common use of Lohnauszahlung Clause in Contracts

Lohnauszahlung. 1 Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatzabhängigen Löhnen, oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestens am 6. des folgenden Monats erfolgen. Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. eines Monats eine Akontozahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohne (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätestens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.

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Samples: l-gav.ch, cafetier.ch

Lohnauszahlung. 1 Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatzabhängigen umsatz- abhängigen Löhnen, oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestens am 6. des folgenden Monats erfolgen. Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen Erfolgs- beteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. eines Monats eine Akontozahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohne durchschnittli- xxxx Xxxxxxxxxxx (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätestens spätes- tens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.

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Samples: l-gav.ch, l-gav.ch

Lohnauszahlung. 1 Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatzabhängigen Löhnen, umsatzabhän- gigen Löhnen oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestens spätes- tens am 64. des folgenden Monats erfolgen. Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen Erfolgsbe- teiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. eines Monats Mo- nats eine Akontozahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohne Bruttoloh- nes (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätestens am 6. des Folgemonats Fol- gemonats zu erfolgen.

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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch

Lohnauszahlung. 1 Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatzabhängigen Löhnen, umsatzab- hängigen Löhnen oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestens am 64. des folgenden Monats erfolgen. Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen Er- folgsbeteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. eines Monats eine Akontozahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohne durchschnittli- xxxx Xxxxxxxxxxxx (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätestens spätes- tens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.

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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch

Lohnauszahlung. 1 Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatzabhängigen Löhnen, Löhnen oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestens am 64. des folgenden Monats erfolgen. Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. eines Monats eine Akontozahlung von mindestens 8080 % des durchschnittlichen Bruttolohne (Bruttolohnes ( Art. 8) 8 ) geleistet werden. Die Restzahlung Restzah- lung hat bis spätestens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.

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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch

Lohnauszahlung. 1 Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatzabhängigen Löhnen, Löhnen oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestens am 64. des folgenden Monats erfolgen. Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. eines Monats eine Akontozahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohne Bruttolohnes (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätestens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.

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Samples: zfv.ch