Common use of Lohnnachgenuss Clause in Contracts

Lohnnachgenuss. Stirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Er- ben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Lohnnachgenuss. Stirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Er- ben Erben andere Personen hinterlässthinter- lässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Lohnnachgenuss. Stirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Er- ben Erben andere Personen Perso- nen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Lohnnachgenuss. Stirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Er- ben Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Lohnnachgenuss. Stirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner Ehegatten oder minderjährige minder- jährige Kinder oder bei Fehlen dieser Er- ben Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber ge- genüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Lohnnachgenuss. Stirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichtenent- richten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Er- ben Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Lohnnachgenuss. Stirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner Ehegatten oder minderjährige minderjäh- rige Kinder oder bei Fehlen dieser Er- ben Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Lohnnachgenuss. Stirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Er- ben Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

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Lohnnachgenuss. Stirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn Lohn für einen wei- teren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag Todestage an, zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Er- ben Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

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