Common use of Lohnsteuer Clause in Contracts

Lohnsteuer. Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer (dazu gehören auch der Gesellschafter-Geschäftsführer und der angestellte Gesellschafter), muss sie von der gezahlten Arbeitsvergü- tung Lohn- und etwaige Kirchensteuer sowie Solidaritäts- zuschlag auf die Lohnsteuer einbehalten und an das Fi- nanzamt abführen. Aus Sicht der GmbH ist die Lohnsteuer Fremdgeld, das treuhänderisch einbehalten wird. Für den Fall, dass die Lohnsteuer bei Fälligkeit nicht abgeführt wird, stellt dies aufgrund der strengen Rechtsprechung regelmä- ßig mindestens eine grobe Fahrlässigkeit des Geschäfts- führers dar. Kann die GmbH die Lohnsteuer nicht aufbrin- gen, haftet der Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt immer persönlich. Hinweis: Stellt der Geschäftsführer fest, dass die vorhan- dene Liquidität nicht ausreicht, um alle fälligen Löhne und die Lohnsteuer zu bezahlen, muss er die Lohnauszahlun- gen soweit kürzen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel auch für die entsprechend niedrigere Lohnsteuerzahl- last ausreichen (vgl. hierzu aber auch Kapitel VI.).

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Samples: www.ludwig-mende.de, www.hkms.de, www.kanzlei-lemonis.de

Lohnsteuer. Hinweis: Stellt der Geschäftsführer fest, dass die vorhan- dene Liquidität nicht ausreicht, um alle fälligen Löhne und die Lohnsteuer zu bezahlen, muss er die Lohnauszahlun- gen soweit kürzen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel auch für die entsprechend niedrigere Lohnsteuerzahl- last ausreichen (vgl. hierzu aber auch Kapitel VI.). Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer (dazu gehören auch der Gesellschafter-Geschäftsführer und der angestellte Gesellschafter), muss sie von der gezahlten Arbeitsvergü- tung Lohn- und etwaige Kirchensteuer sowie Solidaritäts- zuschlag auf die Lohnsteuer einbehalten und an das Fi- nanzamt abführen. Aus Sicht der GmbH ist die Lohnsteuer Fremdgeld, das treuhänderisch einbehalten wird. Für den Fall, dass die Lohnsteuer bei Fälligkeit nicht abgeführt wird, stellt dies aufgrund der strengen Rechtsprechung regelmä- ßig mindestens eine grobe Fahrlässigkeit des Geschäfts- führers dar. Kann die GmbH die Lohnsteuer nicht aufbrin- gen, haftet der Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt immer persönlich. Hinweis: Stellt der Geschäftsführer fest, dass die vorhan- dene Liquidität nicht ausreicht, um alle fälligen Löhne und die Lohnsteuer zu bezahlen, muss er die Lohnauszahlun- gen soweit kürzen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel auch für die entsprechend niedrigere Lohnsteuerzahl- last ausreichen (vgl. hierzu aber auch Kapitel VI.).

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Samples: www.alius-steuerkanzlei.de, www.burgenta.de

Lohnsteuer. Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer (dazu gehören auch der Gesellschafter-Geschäftsführer und der angestellte GesellschafterGe- sellschafter), muss sie von der gezahlten Arbeitsvergü- tung Arbeitsvergütung Lohn- und etwaige Kirchensteuer sowie Solidaritäts- zuschlag Solidaritätszu- schlag auf die Lohnsteuer einbehalten und an das Fi- nanzamt Finanz- amt abführen. Aus Sicht der GmbH ist die Lohnsteuer Fremdgeld, das treuhänderisch einbehalten wird. Für den Fall, dass die Lohnsteuer bei Fälligkeit nicht abgeführt wird, stellt dies aufgrund der strengen Rechtsprechung regelmä- ßig mindestens eine grobe Fahrlässigkeit des Geschäfts- führers dar. Kann die GmbH die Lohnsteuer nicht aufbrin- gen, haftet der Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt immer persönlich. Hinweis: Stellt der Geschäftsführer festdie Lohnsteuer zu bezahlen, dass muss er die vorhan- Xxxxxxxxxxxxx- dene Liquidität nicht ausreicht, um alle fälligen Löhne und die Lohnsteuer zu bezahlen, muss er die Lohnauszahlun- gen soweit kürzen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel Mit- tel auch für die entsprechend niedrigere Lohnsteuerzahl- last Lohnsteuerzahllast ausreichen (vgl. hierzu aber auch Kapitel VI.).

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Samples: www.steuerberater-bsbs.de