Lohnsteuer Musterklauseln

Lohnsteuer. Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer (dazu gehören auch der Gesellschafter-Geschäftsführer und der angestellte Gesellschafter), muss sie von der gezahlten Arbeitsvergü- tung Lohn- und etwaige Kirchensteuer sowie Solidaritäts- zuschlag auf die Lohnsteuer einbehalten und an das Fi- nanzamt abführen. Aus Sicht der GmbH ist die Lohnsteuer Fremdgeld, das treuhänderisch einbehalten wird. Für den Fall, dass die Lohnsteuer bei Fälligkeit nicht abgeführt wird, stellt dies aufgrund der strengen Rechtsprechung regelmä- ßig mindestens eine grobe Fahrlässigkeit des Geschäfts- führers dar. Kann die GmbH die Lohnsteuer nicht aufbrin- gen, haftet der Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt immer persönlich. Hinweis: Stellt der Geschäftsführer fest, dass die vorhan- dene Liquidität nicht ausreicht, um alle fälligen Löhne und die Lohnsteuer zu bezahlen, muss er die Lohnauszahlun- gen soweit kürzen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel auch für die entsprechend niedrigere Lohnsteuerzahl- last ausreichen (vgl. hierzu aber auch Kapitel VI.).
Lohnsteuer. Gesetzliche bzw kollektivvertragliche Abfertigungen werden nach den Bestimmungen des 23 § 67 Abs 3 EStG versteuert, wenn das bisherige Dienstverhältnis formal beendet wurde. Der Anspruch auf steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des Dienstver- hältnisses geknüpft. Die formale Beendigung bedeutet eine Beendigung mit allen Konsequenzen: 24 ü Kündigung des Arbeitgebers bzw einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses.
Lohnsteuer. 96 Abgangsentschädigungen sind nach den Bestimmungen des § 67 Abs 10 EStG (Tarifbesteue- rung) zu versteuern. DB – DZ – KommSt 97 Abgangsentschädigungen unterliegen zur Gänze der Beitragspflicht bei DB, DZ und KommSt.
Lohnsteuer. Die Steuerfreiheit des § 3 Abs 1 Z 5 EStG erstreckt sich auch auf Beihilfen nach dem Arbeits- marktförderungsgesetz zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung, auf Beihilfen nach dem AMSG sowie das Altersteil- zeitgeld gemäß § 27 AlVG. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz können sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber gewährt werden. Erfolgt die Zahlung direkt an den Arbeitnehmer, ist sie nach § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG steuerfrei. Steuerfrei ist nur das dem Arbeitgeber gezahlte Altersteilzeitgeld. Der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Lohnausgleich ist steuerpflichtig. Bei einer vereinbarten Altersteilzeit kann eine Besteuerung einer Abfertigung nach § 67 Abs 3 bzw 6 EStG nur am tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses vorgenommen werden. DB – DZ – KommSt Das an den Arbeitnehmer ausbezahlte Entgelt (ausgenommen befreite Entgelte) unterliegt der Beitragspflicht. Der VwGH hat darüber hinaus entschieden, dass auch die vom Dienstgeber übernommenen Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung für die „Gehaltslücke“ lohnne- benkostenpflichtig sind (VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0102). 145 146 147 148 149 Beispiel – Altersteilzeit – ohne Ersatz AMS Gehalt vor ATZ € 2.850,00 Überstundenpauschale vor ATZ € 450,00 Der Arbeitnehmer ist 60 Jahre alt und senkt die Normalarbeitszeit um 50%.
Lohnsteuer. Die Beiträge unterliegen der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer kann mit einem pauschalen Satz (§ 40b EStG) ermittelt werden, wenn - eine Erlebensfallleistung frühestens mit dem 60. Lebensjahr des Arbeitnehmers fällig wird, - eine Versicherungsdauer von mindestens 5 Jahren vereinbart ist (Ausnahme zur Erfüllung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes möglich), - die Todesfallleistung einer Fondsgebundenen oder kapitalbildenden Lebens- versicherung während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages min- destens 60% der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt, - eine vorzeitige Kündigung der Versicherung durch den Arbeitnehmer ausge- schlossen wurde, - die Abtretung oder Beleihung eines dem Arbeitnehmer eingeräumten unwider- ruflichen Bezugsrechtes in dem Versicherungs- vertrag ausgeschlossen ist, - die Pauschalierung im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses erfolgt, - der Arbeitgeber die pauschale Xxxxxxxxxx als Schuldner übernimmt, und soweit folgende Jahreshöchstbeiträge nicht überschritten werden: - bei Einzel-Direktversicherungen 1.752 Euro - bei „Gemeinsamen Direktversicherungen“ bis 2.148 Euro, sofern der durch- schnittliche Betrag 1.752 Euro nicht übersteigt, - bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis ein Vielfaches von 1.752 Euro.
Lohnsteuer. Hinweis: Stellt der Geschäftsführer fest, dass die vor- handene Liquidität nicht ausreicht, um alle fälligen Löhne und die Lohnsteuer zu bezahlen, muss er die Lohnauszahlungen soweit kürzen, dass die zur Verfü- gung stehenden Mittel auch für die entsprechend niedrigere Lohnsteuerzahllast ausreichen (vgl. hierzu aber auch Kapitel VI.). Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer (dazu gehören auch der Gesellschafter-Geschäftsführer und der an- gestellte Gesellschafter), muss sie von der gezahlten Arbeitsvergütung Lohn- und etwaige Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer einbe- halten und an das Finanzamt abführen. Aus Sicht der GmbH ist die Lohnsteuer Fremdgeld, das treuhände- risch einbehalten wird. Für den Fall, dass die Lohnsteu- er bei Fälligkeit nicht abgeführt wird, stellt dies auf- grund der strengen Rechtsprechung regelmäßig min- destens eine grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers dar. Kann die GmbH die Lohnsteuer nicht aufbringen, haftet der Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt immer persönlich. fällig. D. h. die Sozialversicherungsbeiträge müssen zu diesem Zeitpunkt auf dem Bankkonto der Einzugsstelle gutgeschrieben sein. Ein „Vorenthalten“ liegt schon dann vor, wenn die Sozialversicherungsbeiträge ver- spätet auf dem Konto der Einzugsstelle eingehen. Gegenüber dem Sozialversicherungsträger haftet der Geschäftsführer insoweit immer persönlich. Können die Beiträge insgesamt (inklusive Arbeitgeber- anteile) nicht in vollem Umfang erbracht werden, ist es empfehlenswert, bei Zahlung auf der Überweisung eine Tilgungsbestimmung (zunächst auf den Arbeit- nehmeranteil) zu treffen. Zu beachten ist allerdings, dass bzgl. des Arbeitgeberanteils eine Stundungsver- einbarung mit dem Sozialversicherungsträger zu tref- fen ist. Denn auch wenn der Arbeitgeberanteil vor- enthalten wird, macht sich der Geschäftsführer bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen strafbar.
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Lohnsteuer. Zur Abrechnung der Lohnsteuer hat die Auszu- bildende einmalig ihre steuerliche Identifikati- onsnummer, ihr Geburtsdatum sowie eine
Lohnsteuer. Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind für den Arbeitnehmer kein Arbeitslohn. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche an den Arbeitnehmer verpfändet werden.
Lohnsteuer. Die Versorgungsleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist Arbeitslohn.