Lohnsystem Musterklauseln

Lohnsystem. Die Versicherung kann nach Lohnsystem abgeschlossen werden, wobei Prämien und Geldleistungen aufgrund der Löhne bzw. des versicherten Verdienstes berechnet werden.
Lohnsystem. Die Bank führt unter Berücksichtigung ihrer Grösse ein Lohnsystem, welches den Rahmen für funktionsorientierte Marktlöhne bietet und Grundlage für den Lohn der dieser Vereinbarung unterstellten Angestellten bildet. Die Angestelltenvertretungen werden in den internen Studien zur Lohngleich­ heit beigezogen.
Lohnsystem. 1 Das Lohnsystem wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Schriftform wird empfohlen. Grundsätzlich ist jedes Lohnsystem zulässig (Festlohn, Umsatzlohn oder Kombinationen). 2 Der Mitarbeiter hat jeden Monat, unabhängig vom Lohnsystem, Anspruch auf den Mindestlohn nach Art. 10 oder 11. Erreicht der Bruttolohn bei ganzem oder teilweisem Umsatzlohn in einem Monat den Mindestlohn nicht, hat der Arbeitgeber die Differenz zum Mindestlohn aufzuzahlen. An eine solche Aufzahlung dürfen vergangene oder künftige Lohnzahlungen nicht angerechnet werden. 3 Der Einbezug freiwilliger Kundenleistungen (z.B. Trinkgelder) ins Lohn- system ist unzulässig.
Lohnsystem. 1 Das Lohnsystem wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Schriftform wird empfoh- len. Grundsätzlich ist jedes Lohnsystem zulässig (Festlohn, Umsatzlohn oder Kombinationen). 2 Der Mitarbeiter hat jeden Monat, unabhängig vom Lohnsystem, Anspruch auf den Mindestlohn nach Art. 10 oder 11. Erreicht der Bruttolohn bei ganzem oder teilweisem Umsatzlohn in einem Monat den Mindestlohn nicht, hat der Arbeitgeber die Differenz zum Mindest- lohn aufzuzahlen. An eine solche Aufzahlung dürfen vergangene oder künf- tige Lohnzahlungen nicht angerechnet werden. 3 Der Einbezug freiwilliger Kundenleistungen (z.B. Trinkgelder) ins Lohnsystem ist unzulässig. Kommentar zum garantierten Mindestlohn Unabhängig vom Lohnsystem hat der Mitarbeiter in jedem Fall einen monatlichen Anspruch auf den Mindestlohn gemäss L-GAV. Das heisst zur Berechnung des Mindestlohnes dürfen nicht Löhne mehrerer Monate zusammengerechnet werden. Erreicht z.B. ein Umsatzlohn den in L-GAV festgelegten Mindestlohn in einem Monat nicht, muss die Differenz aufgezahlt werden.
Lohnsystem. 1 Das Lohnsystem wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Schriftform wird empfohlen. Grundsätzlich ist jedes Lohnsystem zulässig (Festlohn, Umsatzlohn oder Kombi- nationen). 2 Der Mitarbeiter hat jeden Monat, unabhängig vom Lohnsystem, Anspruch auf den Mindestlohn nach Art. 10 oder 11. Vorbehalten bleiben arbeitsvertragliche Lohn- vereinbarungen gemäss Art. 10, Ziffer 1 IV lit. d). Erreicht der Bruttolohn bei ganzem oder teilweisem Umsatzlohn in einem Monat den Mindestlohn nicht, hat der Arbeitgeber die Differenz zum Mindestlohn aufzu- zahlen. An eine solche Aufzahlung dürfen vergangene oder künftige Lohnzah- lungen nicht angerechnet werden. 3 Der Einbezug freiwilliger Kundenleistungen (z. B. Trinkgelder) ins Lohnsystem ist unzulässig.
Lohnsystem. 1 Die Entlöhnung des Lehrpersonals erfolgt gemäss den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung2) einschliesslich der Vollzugsver- ordnung betreffend die Lehrpersonen (Lehrpersonalverordnung)3). 1) NG 311.1 2) NG 165 3) NG 165.117 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 2 Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder wird im Anhang festgelegt.
Lohnsystem. Das Lohnsystem umfasst 20 Lohnstufen. Jede Lohnstufe umfasst ein Lohnband von 100% bis 160% des Funktionslohnes. Jede Stelle wir aufgrund einer analytischen Arbeitsplatzbewertung in eine Lohnstufe eingereiht.
Lohnsystem. 1Das Gehalt des Arztes wird durch die Lohnskala des HVS für die Ärzte festgelegt. Die beiliegende Lohnskala wird jedes Jahr aktualisiert und stellt einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages dar. 2Das Gehalt des Arztes beinhaltet Entschädigungen für die Sonntags- und Feiertagsarbeit. Es besteht kein Anspruch auf weitere Entschädigungen. 3Für die Berechnung des Anfangsgehaltes des Arztes wird die Anzahl Jahre der ausgewiesenen und anerkannten medizinischen Tätigkeit, die nach dem Erhalt des eidgenössischen Diploms oder eines als gleichwertig erachteten Titels als Assistenz-, stellvertretender Ober- und Oberarzt in der Schweiz oder im Ausland ausgeübt wurde (inkl. Tätigkeiten im Forschungsbereich), sowie die während eines obligatorischen Militärdienstes in der Schweiz ausgeübte medizinische Tätigkeit bis maximal 4 Monate pro Jahr berücksichtigt. 4Das Anfangsgehalt eines stellvertretenden Oberarztes oder eines Oberarztes entspricht seinem Lohn als Assistenzarzt plus einem Beförderungszuschlag. In jedem Fall gilt mindestens das Gehalt bei der Ernennung eines stellvertretenden Oberarztes oder eines Oberarztes. 5Die jährliche Lohnerhöhung entspricht derjenigen, die in der beiliegenden Lohnskala vorgesehen ist. Sie erfolgt zu Beginn jedes neuen Jahres medizinischer Praxistätigkeit. 6Unabhängig vom Beschäftigungsgrad wird bei einer Beschäftigung zwischen 50 und 100 % das Berufsjahr auf 12 Monate berechnet. Wenn der Beschäftigungsgrad während mindestens einem Monat weniger als 50 % beträgt, berücksichtigt das HVS den tatsächlichen Beschäftigungsgrad, um die Anzahl Berufsjahre des Arztes zu berechnen. Dabei werden nur vollständige Monate nach Erhalt des Titels berücksichtigt. Das erste Berufsjahr beginnt frühestens am 1. des Monats nach Erhalt des Titels. 7Wenn die Beförderung mit dem Beginn eines neuen Berufsjahres zusammenfällt, ist die jährliche Erhöhung, die zur Beförderungserhöhung dazukommt, diejenige der alten Funktion. Dies gilt bis zum Höchstbetrag der alten Funktion. 8Der Arzt hat im selben Rahmen wie die übrigen Mitarbeitenden des Betriebs Anspruch auf die Indexierung der Teuerung. Diese erfolgt jedes Jahr per 1. Januar.
Lohnsystem. Der Anfangslohn wird bei der Anstellung vereinbart. Wesentliche Elemente der individuellen Lohn- festlegung sind Funktion, Erfahrung, Leistung und Verantwortung. Die Besoldungsklassen, die Funktionsbezeichnungen sowie die Vorgaben für individuelle Lohnan- stiege der Stadt St.Gallen bleiben massgebend.
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