Luftfahrt Musterklauseln

Luftfahrt. In teilweiser Abänderung der Ziffer A.4.1.4 GUB 2018 gilt: Unfälle oder Ereignisse (z.B. ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall) und daraus resultierende Krankhei- ten, die der versicherten Person • als Luftfahrzeug-Führer (auch Luftsportgeräte-Führer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungs-Mitglied eines Luftfahrzeugs; • bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit; • bei der Benutzung von Raumfahrzeugen zustoßen, sind vom Versicherungs-Schutz ausgeschlossen. Versicherungs-Schutz besteht für die versicherte Person jedoch als Fluggast.
Luftfahrt. Die HAW Hamburg wird ihre Aktivitäten in Lehre und Forschung im Bereich des Flug- zeugbaus profilbildend ausbauen und den Aufbau eines Forschungs- und Entwick- lungsbereichs im Department Fahrzeugtechnik und Flugzeugbau vorantreiben. Die HAW Hamburg beteiligt sich am Luftfahrtcluster Hamburg und an der Qualifizierungs- offensive Luftfahrt. Sie engagiert sich beim Aufbauprozess des „Zentrums für Ange- wandte Luftfahrtforschung – ZAL“ und wird sich als Gesellschafterin am ZAL beteili- gen. Darüber hinaus beteiligt sie sich am Aufbau des für 2009 geplanten, im Rahmen des Spitzenclusterwettbewerbs konzipierten „Hamburg Center for Aviation Training – HCAT“.
Luftfahrt. (RP/Xxxxx, BSTV/Kutzbach-Berger) Teil Zwei, Teilbereich Zwei ⮊ Luftverkehr Im Abschnitt zum Luftverkehr finden sich ausführliche Definitionen für alle Begriffe von „Luft- fahrtunternehmen“ bis „Nutzungsentgelte“. Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig grund- sätzlich umfassende Verkehrsrechte ein, nämlich die erste bis vierte Freiheit der Luft. Damit wer- den Überflug, technische Zwischenlandungen sowie Bringen und Holen von Passagieren und Fracht im direkten Transport erlaubt. Außerdem wird den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen von bilateralen Abkommen gegenseitig für reine Xxxxxxxxxxx die fünfte Freiheit zuzugestehen, d.h. aus Sicht des EU-Mitgliedstaates die Beförderung von Fracht zwischen dem VK und einem Drittland als Teil eines Dienstes mit Ausgangs- oder Zielort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates. Dezidiert ausgeschlossen wird die Einräumung des Rechts auf Kabotage innerhalb des VK bzw. eines Mitgliedstaates oder des Unionsgebietes sowie der fünften Freiheit für die Be- förderung von Passagieren. Die Verkehrsrechte der vier Freiheiten können im Rahmen von Blo- cked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen eingeräumt werden. Festgelegt werden außerdem Bedingungen für Betriebsgenehmigungen wie Ownership and Control sowie Verweigerung, Entzug, Aussetzung und Begrenzung dieser Genehmigungen. In den folgenden Artikeln finden sich ähnlich wie in den üblichen horizontalen Luftverkehrsab- kommen der EU umfassende Bestimmungen zu u.a. Nichtdiskriminierung, kommerziellem Betrieb (wie Bodenabfertigung und Leasing), Abgaben, Zoll, Flugsicherung und Konsumentenschutz. Expli- zit geregelt wird, dass alle früheren Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem Ver- einigten Königreich durch dieses Kapitel ersetzt werden und dass nur ausdrücklich in diesem Kapi- tel festgehaltene Verkehrsrechte eingeräumt werden dürfen. Das Kapitel kann jederzeit von einer der beiden Parteien mittels Notifizierung auf diplomatischem Weg widerrufen werden – am ersten Tag des neunten Monats nach der Notifizierung würde es dann außer Kraft treten.
Luftfahrt. In teilweiser Abänderung der Ziffer 4.1.4 GUB 2014 gilt: Unfälle oder Ereignisse (z.B. ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall) und daraus resultierende Krank- heiten, die der versicherten Person • als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs; • bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit; • bei der Benutzung von Raumfahrzeugen zustoßen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person jedoch als Fluggast.
Luftfahrt. Die HAW Hamburg beteiligt sich weiterhin an der Qualifizierungsoffensive und berück- sichtigt diese bei der Gestaltung ihrer Lehr- und Forschungsangebote. Sie unterstützt das „Forschungsnetzwerk Luftfahrt“ und bringt ihre spezifischen Erfahrungen in For- schung und Entwicklung in die Arbeitsgruppe ein. Der Aufbau eines Forschungs- und Entwicklungsbereichs im Studiendepartment Fahr- zeugtechnik und Flugzeugbau ist weiterhin ein vorrangiges Ziel. Dieser Aufbau wird durch die von Airbus zur Verfügung gestellte Stiftungsprofessur unterstützt.

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.