Löschwasserversorgung Musterklauseln

Löschwasserversorgung. Im Übersichtsplan sind alle Möglichkeiten der Löschwasserversorgung im Umfeld des Objektes (Über- und Unterflurhydranten, Teiche, Seen, Bäche) einzuzeichnen. Bei den Hydranten ist die Nennweite der Versorgungsleitungen anzugeben. Diese können beim Wasserversorger (Stadtwerke Düsseldorf) erfragt werden.
Löschwasserversorgung. 3.2.1. Der Bau und der Unterhalt des Löschwasserversorgungsnetzes (einschliesslich der Hydranten) werden von jeder Vertragsgemeinde selber besorgt. 3.2.2. Die Vertragspartner stellen der Feuerwehr das Wasser unentgeltlich zur Verfügung.
Löschwasserversorgung. 3.1 Die Vorsorge für eine ausreichende Löschwasserversorgung ist aufgrund des Gesetzes über den Feu- erschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 Aufgabe der Stadt. 3.2 DEW21 hält Löschwasser im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihres Wasserrohrnetzes vor. Auf Verlangen der Feuerwehr ist DEW21 verpflichtet, die Leistungsfähigkeit ihres bestehenden Wasser- rohrnetzes zur Sicherstellung des Löschwasserbedarfs zu erhöhen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Umfang der hierzu notwendigen Maßnahmen richtet sich nach den je- weils gültigen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. (DVGW). Zurzeit gelten die Bestimmungen im Arbeitsblatt W 405 (Ausgabe Juli 1978). Die hierdurch entstehenden Kosten trägt die Stadt. Zur Abgeltung der Wertverbesserung des Wasserrohrnetzes für allgemeine Zwecke der Was- serversorgung übernimmt DEW21 60 % der entstandenen Kosten (Wertausgleich). 3.3 Bei der Planung neuer Wasserleitungen wird der Löschwasserbedarf nach Maßgabe der jeweils gültigen technischen Regeln des DVGW von DEW21 berücksichtigt. Die Kosten trägt DEW21, auch soweit da- nach Wasserleitungen größer dimensioniert werden müssen, als es für Zwecke der Wasserversorgung erforderlich wäre. 3.4 DEW21 installiert im Stadtgebiet auf ihre Kosten Hydranten in solcher Zahl, dass kein Haus innerhalb des berohrten Teils der Stadt weiter als 200 m vom nächsten Hydranten entfernt liegt. Die Stadt kann die Errichtung weiterer Hydranten gegen Erstattung der Kosten verlangen. 3.5 DEW21 wartet, unterhält und erneuert die Hydranten. Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Stadt. 3.6 Die Stadt ist berechtigt, in Brandfällen und für Feuerlöschübungen Wasser unentgeltlich aus dem Was- serrohrnetz von DEW21 zu entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch während der Entnahme von Löschwasser die Wasserversorgung gewährleistet sein soll. Rechtzeitig vor Entnahme von Wasser für Feuerlöschübungen ist DEW21 zu verständigen, um einen Beobachter entsenden zu können.
Löschwasserversorgung. Der Feuerschutz in der Gemeinde Rantzau wird durch die "Freiwilligen Feuerwehren“ ge- währleistet. Nach dem Arbeitsblatt W405 des DVGW – Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – sind bei nicht feuerhemmenden bzw. feuerbeständigen Umfassungswänden Löschwassermengen von 96 m³/h für zwei Stunden erforderlich. Anderenfalls sind 48 m³/h ausreichend. Dieses kann im Bedarfsfall dem vorhan- denen Trinkwassernetz entnommen werden. Der Löschwasserbedarf ist durch die Gemein- den nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung werden ergänzend Zisternen vorgese- hen, in denen das Regenwasser vorgehalten wird.
Löschwasserversorgung. Die Löschwasserbereitstellung und die Sicherung des Brandschutzes sind Aufgabe der Gemeinde Borsdorf. Für das Plangebiet ist gemäß DVGW-Regelwerk – Arbeitsblatt W 405 für einen Zeitraum von zwei Stunden eine Löschwassermenge von mindestens 96 m³/h bereitzustellen. Xx xxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx des Flurstücks 287/93 der Gemarkung Panitzsch befindet sich ein Hydrant. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des 300 m-Radius um diesen Hydranten. Mit der Herstellung des o.g. Ringschlusses zwischen Panitzscher Straße und Xxxxxxxx-Xxxxxx-Straße könnten nach Auskunft der Leipziger Wasserwerke an der Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00 m³/h und an der Xxxxxxxx-Xxxxxx-Xxxxxx 00 m³/h Löschwasser geliefert werden. Die Versorgung mit Löschwasser kann somit aus dem öffentlichen Netz erfolgen.
Löschwasserversorgung. Über das vorhandene Trinkwassernetz kann Löschwasser von 96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden bereitgestellt werden. Bei der Verlegung neuer Trinkwasserleitungen hat grund- sätzlich die Trinkwasserversorgung Vorrang. Seitens des Leitungsbetreibers wird dem Mitfüh- ren von Löschwasser im öffentlichen Trinkwassernetz zugestimmt, wenn keine anderen Mög- lichkeiten der Löschwasserbereitstellung bestehen und die dadurch notwendigen Leitungsdi- mensionen zu keinen Qualitätsbeeinträchtigungen führen.
Löschwasserversorgung. Gemäß Angabe des zuständigen Wasserleitungsverbands ist eine Löschwasserversorgung zu über das bestehende Trinkwasserversorgungsnetz nicht möglich.
Löschwasserversorgung. Entsprechend der Vorgaben der DVGW–Regelwerkes (DVGW W 405, Ausgabe 02/2008) und des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) ist ein Grundschutz zur Löschwasserversorgung mit 48 m³/h über 2 h Grundschutz an Löschwasser durch die Gemeinde sicherzustellen. Eine Löschwasserversorgung des geplanten Baugebietes ist aufgrund einer Leitungsunterdimensionierung im näheren Umfeld nicht möglich. Damit die erforderliche Feuerlöschreserve von mind. 48 m³/h über 2 h gewährleistet werden kann, ist der erforderliche Löschwasserbedarf über einen nutzbaren Anschlusspunkt in der Xxxxxxxxxxxx Xxx. 0, dem Bau eines neuen Unterflurhydranten und/ oder einer zusätzlichen Löschwasserbevorratung (z.B. unterirdischer Behälter) sicherzustellen. Nach Rücksprache mit der örtlichen Feuerwehr, ist eine Löschwasserversorgung über das vorhandene Ortsnetz einschl. der bestehenden Hydranten nahe dem geplanten Baugebiet möglich. Vorzusehende Löschwasserentnahmestellen sind entsprechend einschlägiger Richtlinien und DIN-Normen zu realisieren. Sie ist frostsicher herzustellen, gemäß DIN 4066 zu kennzeichnen, regelmäßig zu warten, freizuhalten sowie eine ungehinderte Zufahrt von Feuerwehr- Normfahrzeugen zu gewährleisten.
Löschwasserversorgung. Jede Verbandsgemeinde errichtet und unterhält auf ihrem Gebiet eine den Anforderungen der Gesetzgebung entsprechende Löschwasserversorgung.

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  • Versorgung 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist. (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Untervermietung 7.1. Die Untervermietung oder sonstige ganze oder teilweise Überlassung der Mietsache bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung des Vermieters kann von der Zah- lung einer Bearbeitungspauschale für die Serviceleistungen auf Seiten des Vermieters (insbesondere für die Erstellung eines Untermietvertrages, neuen Mietvertrages, zusätzliche Reinigung etc.) abhän- gig gemacht werden. 7.2. Zur unentgeltlichen Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an Dritte ist der Mieter nicht berech- tigt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.