Mängelanzeige / Abhilfeverlangen Musterklauseln

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Soweit wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen Ihnen weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich unserem örtlichen Vertreter zur Kenntnis zu geben. Ist ein örtlicher Vertreter nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind uns etwaige Reisemängel unter den unten angegebenen Kontaktdaten oder der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit unseres örtlichen Vertreters bzw. unserer örtlichen Kontaktstelle wird in der Reisebestätigung und/oder den Reiseunterlagen unterrichtet. Geben Sie bitte in jedem Fall die in den Reiseunterlagen genannte Vorgangs-/Reisenummer, das Reiseziel und die Reisedaten an. Sie können jedoch die Mängelanzeige auch Ihrem Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, zur Kenntnis bringen. Unser örtlicher Vertreter ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in den Reiseunterlagen vor der Reise unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters (Reiseleiter/Reisevermittler) ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Versäumt der Kunde schuldhaft dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen, tritt eine Minderung des Rei- sepreises nicht ein und es besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters am Urlaubsort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit RTC infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RTC vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RTC vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel unverzüglich RTC unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RTC zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RTC bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Kunde kann jedoch die Mängelanzeige auch RTC direkt unter der bekannten Adresse zur Kenntnis bringen. Vorsorglich: Telefon +49 - (0)8022 - 66250 Telefax +49 - (0)8022 - 662525 Email xxxx@xxxxxxxxxx.xx Der Vertreter von RTC ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. Wird die Pauschalreise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Versäumt der Xxxxx schuldhaft VIVA Cruises einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und konnte VIVA Cruises daher nicht Abhilfe schaffen, ist der Kunde nicht berechtigt, Minderungsansprüche nach § 651 m BGB oder Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend zu machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von VIVA Cruises am Urlaubsort, also der Reiseleitung an Bord bzw. vor Ort, zur Kenntnis zu geben. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel VIVA Cruises an ihrem Sitz unter der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von VIVA Cruises wird in der Buchungsbestätigung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Beruft sich VIVA Cruises/ die Reiseleitung auf die Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Abhilfe bei einem erheblichen Teil der Reiseleistungen, wird VIVA Cruises dem Kunden, sofern möglich, eine angemessene, gleichwertige und mit der im Vertrag vereinbarten Leistung vergleichbare Ersatzleistung anbieten. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast bei
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen. 11.2.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der oder die Teilnehmer:in Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der oder die Teilnehmer:in weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen

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