Mängelhaftung bei Software Musterklauseln

Mängelhaftung bei Software. 18.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Er- stellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausge- setzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung taug- lich ist. 18.2 Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat. 18.3 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenar- beiten und er sich nicht über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert hat. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Er- gebnisse trägt der AG, soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration getestet hat. Werden Programme für auftraggebereigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Man- gelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusam- menwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software. 18.4 Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software während der Nut- zung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist. Daher stellt der AN Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen Sicherheitsup- dates, funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung und Upgra- des zur Funktionserweiterung. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software. 18.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der in den Ziff. 18.2. und 18.3. genannten Umständen nach den Rege- lungen in Ziff. 17.
Mängelhaftung bei Software. 3.1 Mängelansprüche wegen Softwarefehlern bestehen nur, soweit durch den Mangel des Lizenzgegenstands seine Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt ist. Entsprechend gelten im Übrigen die Regelungen der Mängel- und Schadensersatzhaftung nach Abschnitten V bis VII mit folgender weiterer Einschränkung: 3.2 Jegliche Haftung von TRUMPF für Softwarefehlfunktionen wird bei konkreter Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Software ausgeschlossen, beispielsweise soweit ▪ die im Software-Lizenzschein genannten Mindestvoraussetzungen für die Ausstattung des Kunden mit Hard- und Software nicht erfüllt sind, ▪ die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF, zu deren Verweigerung TRUMPF nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen berechtigt ist, auf einer anderen als im Software- Lizenzschein aufgeführten Hardware beim Kunden installiert wird, ▪ auf derselben Hardware des Kunden, auf der der Lizenzgegenstand installiert ist, andere Software als die TRUMPF bei Ausstellung des Software-Lizenzscheins bekanntgemachte Software installiert ist oder wird, oder ▪ der Kunde ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF Veränderungen am Lizenzgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Softwarefehlfunktion nicht auf der konkreten Verletzung eigener Sorgfaltspflichten beruht.
Mängelhaftung bei Software. 17.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat. 17.2. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software. 17.3. Software wird dem AN in der bei Vertragsschluss aktuellen Version überlassen bzw. geliefert. Soweit vom AN Aktualisierungen für Software bereitgestellt werden, liegt hierin kein Anerkenntnis eines Mangels. 17.4. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit. 17.5. Der AN übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten sowie datenschutzrechtlichen Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines AG-seitigen Netzwerkes resultieren, in welches die von ihm gelieferten/eingebauten sicherheitstechnischen Einrichtungen eingebunden sind.
Mängelhaftung bei Software. 10.1 Mängel der gelieferten Software (Softwareprogramme, kundenspezifische IC`s und die dazugehörigen Dokumentationen und Schaltungen und sonsti- ge Unterlagen) werden wir innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden beheben. Dies geschieht nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzliefe- rung. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde weitergehende Rechte geltend machen, ins- besondere Minderung oder Rücktritt verlangen. 10.2 Nach derzeitigem Stand der Technik ist der vollständige Ausschluss von Mängeln in einer Software nicht möglich. Deshalb kann der Kunde nur Nachbesserung verlangen, soweit die gelieferte Software wesentlich von den vereinbarten Spezifikationen abweicht. 10.3 Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn • die in den vereinbarten Spezifikationen genannten Mindestvorausset- zungen für die Ausstattung des Kunden mit Hard- und Software nicht erfüllt sind; • die Software ohne unsere schriftlich oder per E-Mail zu erteilende Zu- stimmung auf einer anderen als in den vereinbarten Spezifikationen auf- geführten Hardware beim Kunden installiert ist; • auf derselben oder einer damit verbundenen Hardware des Kunden, auf der die Software installiert ist, andere Software als die uns bei Vereinba- rung der Spezifikationen bekannt gemachte Software installiert ist und der Kunde uns nicht nachweist, dass diese andere Software nicht zu Störungen bei der Nutzung des Liefergegenstandes und / oder der Soft- ware geführt hat; • der Kunde ohne unsere vorherige schriftlich oder per E-Mail zu erteilende Zustimmung Veränderungen an der Software vorgenommen hat; • der Kunde die Software nicht bestimmungsgemäss gebraucht. 10.4 Soweit hier nichts anderes bestimmt ist, haften wir nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst entstanden sind; insbesondere übernehmen wir keine Haftung für Datenverlust oder sonstige Folgeschä- den.

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  • Haftung für Sachmängel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kauf- gegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. 2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver- tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.