Common use of Malus- und Clawback-Regelungen Clause in Contracts

Malus- und Clawback-Regelungen. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die kurzfristige und die langfristige variable Vergütung einzubehalten bzw. zurück- zufordern, falls ein Fall eines schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstoßes vorliegt. Gleiches gilt im Falle schwerwiegenden unethischen Verhaltens. In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Verletzung von Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG durch ein Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, von dem Vorstandsmitglied für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung statt- gefunden hat, ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile (STI und / oder LTI) ganz oder teilweise zurückzufordern bzw. bei noch nicht erfolgter Auszahlung einzubehalten. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstands- mitglied zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied auf Wunsch des Aufsichts- rates aus Gründen aus, die nichts mit dem Verhalten des Vorstandsmitglieds oder dem Vorstandsmitglied selbst zu tun haben, so werden alle ausstehenden LTI-Tranchen regulär zum Ende des vorgesehenen Leistungszeitraums ausgezahlt. Gleiches gilt, falls ein Vorstandsmitglied aus sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, aus dem Vorstand aus- scheidet (zum Beispiel regulärer Ablauf oder einvernehm- liche Beendigung des Anstellungsvertrages oder andere vertraglich anerkannte Austrittsgründe). Dies umfasst auch den Übertritt in den Vorruhestand sowie die Ablehnung eines Wiederbestellungsangebots durch das Vorstandsmitglied. Kündigt das Unternehmen das Anstellungsverhältnis mit einem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder kündigt ein Vorstandsmitglied ungerechtfertigt das Dienstvertrags- verhältnis („Bad Leaver“), so verfallen alle ausstehenden LTI-Zuteilungen, deren dreijähriger Referenzzeitraum noch nicht beendet ist.

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Malus- und Clawback-Regelungen. Der Bestandteil der Anstellungsverträge bilden ferner sogenannte Malus- und Clawback-Regelungen. Diese ermöglichen dem Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die kurzfristige und die langfristige unter bestimmten Voraussetzungen eine bereits ausbezahlte bzw. noch nicht ausbezahlte variable Vergütung einzubehalten zurückzufordern bzw. zurück- zufordernzu reduzieren. Im Falle eines relevanten Fehlverhaltens („Malus-Tatbestand“) des Vorstandsmitglieds während des für die variable Vergütung maßgeblichen Bemessungszeitraums – beim STI während des jeweiligen Geschäftsjahres und beim LTI während des vierjährigen Bemessungszeitraums – kann der Aufsichtsrat den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen um bis zu 100 % kürzen („Malus“). Ein Malus-Tatbestand kann in einem individuellen Fehlverhalten oder einem Organisationsverschulden liegen. Sollte sich ein Malus-Tatbestand in einem Jahr ereignen, falls ein Fall eines schwerwiegenden Pflicht- das in den Bemessungszeitraum mehrerer variabler Vergütungsbestandteile fällt, kann der Malus für jeden dieser variablen Vergütungsbestandteile festgelegt werden, d.h. es können insbesondere auch mehrere variable Vergütungsbestandteile mit mehrjährigen Bemessungszeiträumen einem Malus aufgrund desselben Malus-Tatbestands unterliegen. Ein Fehlverhalten kann beispielsweise in einem vorsätzlichen oder Compliance-Verstoßes vorliegtgrob fahrlässigen Verstoß gegen die Pflichten des § 93 AktG gesehen werden. Gleiches gilt In allen Fällen wird der Aufsichtsrat eine Kürzung des Auszahlungsbetrags unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien vornehmen. Des Weiteren hat der Aufsichtsrat im Falle schwerwiegenden unethischen Verhaltenseines nachträglichen Bekanntwerdens bzw. In Fällen einer grob fahrlässigen nachträglichen Aufdeckung eines Malus- Tatbestands das Recht, einen bereits ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteil (der Bruttobetrag) auch ganz oder einer vorsätzlichen Verletzung teilweise von Sorgfaltspflichten dem Vorstandsmitglied zurückzufordern („Clawback“). Dies gilt für den STI und den LTI für jeden Bemessungszeitraum, in den das Jahr des Malus-Tatbestands fällt. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn seit der Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils mehr als drei Jahre vergangen sind. Die Entscheidung durch den Aufsichtsrat hinsichtlich eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters Clawback erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Die eventuelle Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 1 2 AktG durch ein Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, von dem Vorstandsmitglied für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung statt- gefunden hat, ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile (STI und / oder LTI) ganz oder teilweise zurückzufordern bzw. bei noch nicht erfolgter Auszahlung einzubehalten. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstands- mitglied zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt davon unberührt. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied auf Wunsch des Aufsichts- rates aus Gründen aus, die nichts mit dem Verhalten des Vorstandsmitglieds oder dem Vorstandsmitglied selbst zu tun haben, so werden alle ausstehenden LTI-Tranchen regulär zum Ende des vorgesehenen Leistungszeitraums ausgezahlt. Gleiches gilt, falls ein Vorstandsmitglied aus sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, aus dem Vorstand aus- scheidet (zum Beispiel regulärer Ablauf oder einvernehm- liche Beendigung des Anstellungsvertrages oder andere vertraglich anerkannte Austrittsgründe). Dies umfasst auch den Übertritt in den Vorruhestand sowie die Ablehnung eines Wiederbestellungsangebots durch das Vorstandsmitglied. Kündigt das Unternehmen das Anstellungsverhältnis mit einem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder kündigt ein Vorstandsmitglied ungerechtfertigt das Dienstvertrags- verhältnis („Bad Leaver“), so verfallen alle ausstehenden LTI-Zuteilungen, deren dreijähriger Referenzzeitraum noch nicht beendet ist.

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Malus- und Clawback-Regelungen. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die kurzfristige Die Dienstverträge der Geschäftsführenden Direktoren enthalten Regelungen zum Einbehalt („Malus“) und die langfristige variable Vergütung einzubehalten zur Rückforderung bereits ausbezahlter („Clawback“) kurzfristiger variabler Vergütungen. Eine Reduzierung bzw. zurück- zufordernein Einbehalt oder eine Rückforderung der gesamten oder eines Teils der kurzfristigen variablen Vergütung kann sich aufgrund einer zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Pflichtverletzung des Dienstverhältnisses oder eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Sorgfaltspflichten i. S. d. § 40 Abs. 8 SEAG i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG ergeben („Compliance-Malus“ / „Compliance-Clawback“). Ob und in welcher Höhe ein Einbehalt respektive eine Rückforderung erfolgt, falls liegt im billigen Ermessen des Verwaltungsrats. Hierbei hat der Verwaltungsrat neben der Bedeutung, der Dauer und einer etwaigen Wiederholung der Pflichtverletzung des Geschäftsführenden Direktors insbesondere auch den der Gesellschaft entstandenen materiellen Schaden und den Verursachungsbeitrag des Geschäftsführenden Direktors zu berücksichtigen. Des Weiteren kann der Verwaltungsrat die Festsetzung kurzfristiger variabler Vergütungen korrigieren oder bereits ausbezahlte kurzfristige variable Vergütungen ganz oder teilweise zurückfordern, wenn und soweit sich nach der ursprünglichen Festsetzung bzw. nach der Auszahlung herausstellt, dass die der Berechnung des Auszahlungsbetrags zugrunde liegenden Daten, insbesondere ein Fall zugrunde liegender testierter und festgestellter Konzernabschluss, fehlerhaft waren und unter Zugrundelegung der korrigierten Daten ein geringerer oder kein Auszahlungsbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung geschuldet worden wäre („Performance-Malus“ / „Performance-Clawback“). Eine Reduzierung der kurzfristigen variablen Vergütung aufgrund eines schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstoßes vorliegtbzw. Gleiches gilt im Falle schwerwiegenden unethischen Verhaltensaufgrund der Korrektur der zugrunde liegenden Daten kann grundsätzlich nur für das Geschäftsjahr erfolgen, in welchem ein solcher Verstoß festgestellt wird bzw. In Fällen einer grob fahrlässigen für welches die fehlerhaften Daten bei der Ermittlung der Vergütung herangezogen wurden. Eine Rückforderung bereits ausbezahlter kurzfristiger variabler Vergütungen kann, unabhängig vom Grund, welcher Anlass der Rückforderung ist, längstens bis zu vier Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahrs erfolgen, in welchem sich der Pflicht- oder einer vorsätzlichen Verletzung von Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters Compliance-Verstoß ereignete bzw. für welches eine kurzfristige variable Vergütung auf Basis fehlerhafter Daten ausbezahlt wurde. Ungeachtet der vorstehenden Regelungen bleibt die Verpflichtung der Geschäftsführenden Direktoren zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft nach § 40 Abs. 8 SEAG i. V. m. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG durch ein Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, von dem Vorstandsmitglied für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung statt- gefunden hat, ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile (STI und / oder LTI) ganz oder teilweise zurückzufordern bzw. bei noch nicht erfolgter Auszahlung einzubehalten. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstands- mitglied zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied auf Wunsch des Aufsichts- rates aus Gründen aus, die nichts mit dem Verhalten des Vorstandsmitglieds oder dem Vorstandsmitglied selbst zu tun haben, so werden alle ausstehenden LTI-Tranchen regulär zum Ende des vorgesehenen Leistungszeitraums ausgezahlt. Gleiches gilt, falls ein Vorstandsmitglied aus sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, aus dem Vorstand aus- scheidet (zum Beispiel regulärer Ablauf oder einvernehm- liche Beendigung des Anstellungsvertrages oder andere vertraglich anerkannte Austrittsgründe). Dies umfasst auch den Übertritt in den Vorruhestand sowie die Ablehnung eines Wiederbestellungsangebots durch das Vorstandsmitglied. Kündigt das Unternehmen das Anstellungsverhältnis mit einem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder kündigt ein Vorstandsmitglied ungerechtfertigt das Dienstvertrags- verhältnis („Bad Leaver“), so verfallen alle ausstehenden LTI-Zuteilungen, deren dreijähriger Referenzzeitraum noch nicht beendet ist.

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Malus- und Clawback-Regelungen. Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der vertraglichen Regelungen unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die kurzfristige und die langfristige noch nicht ausbezahlte variable Vergütung Vergütungsbestandteile einzubehalten bzw(Malus) oder diese – sofern bereits ausbezahlt – auch zurückzufordern (Clawback). zurück- zufordern, falls ein Fall eines schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstoßes vorliegt. Gleiches gilt iIm Falle schwerwiegenden unethischen Verhaltens. In Fällen einer eines grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Verletzung von Verstoßes eines Vorstandsmitglieds gegen eine seiner wesentlichen Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach im Sinne des § 93 AbsAktG oder einen wesentlichen Handlungsgrundsatz einer von der Gesellschaft erlassenen internen Richtlinie kann der Aufsichtsrat diejenigen variablen Vergütungsbestandteile, innerhalb deren Bemessungsperiode (d.h. 1 AktG durch ein Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, von dem Vorstandsmitglied für den LTI einschließlich des jeweiligen Bemessungszeitraumzweijährigen Zurückbehaltungszeitraums) der Verstoß erfolgt ist, in dem die Pflichtverletzung statt- gefunden hat, ausgezahlte teilweise oder vollständig (bis auf null) reduzieren. Werden variable Vergütungsbestandteile (STI und / auf Basis fehlerhafter Daten, z.B. eines fehlerhaften Konzernabschlusses festgesetzt oder LTI) ganz oder teilweise zurückzufordern ausgezahlt, so kann der Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren bzw. bei noch nicht erfolgter bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile entsprechend der Korrektur zurückfordern. Sofern die in Rede stehenden variablen Vergütungsbestandteile bereits ausgezahlt wurden, kann der Aufsichtsrat diese in den vorstehend genannten Fällen binnen eines Rückforderungszeitraums von zwei Jahren teilweise oder vollständig zurückfordern. Der Rückforderungszeitraum beginnt für jeden variablen Vergütungsbestandteil mit seiner jeweiligen Auszahlung einzubehaltenund endet mit dem Ablauf von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstands- mitglied zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet istbezieht sich auf den tatsächlich geleisteten Netto-Betrag. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied auf Wunsch des Aufsichts- rates aus Gründen aus, die nichts mit dem Verhalten Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds gegenüber der Porsche SE wird von der Reduzierung oder dem Vorstandsmitglied selbst zu tun haben, so werden alle ausstehenden LTI-Tranchen regulär zum Ende des vorgesehenen Leistungszeitraums ausgezahlt. Gleiches gilt, falls ein Vorstandsmitglied aus sonstigen Gründen, die er Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nicht zu vertreten hat, aus dem Vorstand aus- scheidet (zum Beispiel regulärer Ablauf oder einvernehm- liche Beendigung des Anstellungsvertrages oder andere vertraglich anerkannte Austrittsgründe). Dies umfasst auch den Übertritt in den Vorruhestand sowie die Ablehnung eines Wiederbestellungsangebots durch das Vorstandsmitglied. Kündigt das Unternehmen das Anstellungsverhältnis mit einem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder kündigt ein Vorstandsmitglied ungerechtfertigt das Dienstvertrags- verhältnis („Bad Leaver“), so verfallen alle ausstehenden LTI-Zuteilungen, deren dreijähriger Referenzzeitraum noch nicht beendet istbeeinträchtigt.

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