Mangelansprüche Musterklauseln

Mangelansprüche. 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nachfolgend nicht anders bestimmt sind.
Mangelansprüche. Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen / Tiere. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen / Tieren auf vier Wochen begrenzt. Im Fall von Satz 3 hat der Unternehmer nachzuweisen, dass sich der Mangel innerhalb von fünf Tagen ab Gefahrübergang gezeigt hat. Die Genossenschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
Mangelansprüche a) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Mangelansprüche. Der Lieferant ist verpflichtet, das Produkt laut den genauen Auftragsbedingungen und Spezifikationen auszuliefern. Im Falle einer Mangelfeststellung darf der Kunde innerhalb von 8 Tagen ab Lieferdatum für offenbare Mängel, und innerhalb von 8 Tagen ab Mangelfeststellung für verborgene Mängel, jedoch nicht später als einen Monat ab Lieferdatum, gegen den Lieferanten Einspruch erheben, durch entsprechende schriftliche Mitteilung mit dem Mangelverzeichnis sowie mit Angabe der mangelhaften Stückanzahl, des vorgenommenen Feststellungsverfahrens, der Sendung-Nr. und alles, was dem Lieferanten für eine prompte Identifizierung des mangelhaften Produktes hilfreich sein kann. Auf Anfrage des Lieferanten soll der Kunde das infragekommende mangelhafte Produkt zu eigenem Lasten dem Lieferanten zurücksenden. Der Lieferant kann nach seiner Xxxx und ohne, daß dies eine Haftungsanerkennung darstellt, das Produkt reparieren und es dem Kunden zurücksenden. In diesem Falle gehen die Transportkosten zu Lasten des Lieferanten. Stellt der Lieferant kein Mangelbestehen fest, so ladet er den Kunden im eigenen Werk ein, um mit ihm die Ergebnisse der vorgenommenen Nachprüfungen zu schätzen, und nach dieser Prüfung wird das Produkt dem Kunden und zu Kundenlasten wieder versandt. Keinesfalls darf der Kunde die Zahlungen für das mangelhafte Produkt einstellen, es sei denn der Lieferant entscheidet über den vollen Ersatz des Produktes. Aus keinem Grund darf der Kunde Bearbeitungen oder Nacharbeitungen selbstständig ausführen oder ausführen lassen. In solchen Fällen ist das Produkt nicht mehr garantiert und keine Haftung wird vom Lieferanten dafür übernommen. Entscheidet der Kunde, beim Bestehen von offenbaren Mängeln oder Fehlern, den Lieferanten davon nicht zu benachrichtigen und das Produkt ohnehin zu verwenden oder zu übergeben, verliert er seine Berechtigung zur Produktersetzung, oder Reparierung, und zu der Garantieleistung. Immerhin, und soweit vom Lieferanten nicht sonstig verlangt, erfolgt die Entsorgung des fehlerhaften bestrittenen Produktes zu Lasten des Kunden, solange bis das Produkt im Kundenwerk bzw. Kundenlager liegt. Eventuelle Mangelansprüche oder Beanstandungen, die eine einzelne Teillieferung betreffen, entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, laut den Auftragsbedingungen die restlichen Warenmengen abzuholen und dafür zu bezahlen.
Mangelansprüche. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
Mangelansprüche. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstel- lung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Teil B 2.2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
Mangelansprüche. 4.1 Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden oder Grundstücken beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, im Übrigen zwei Jahre.
Mangelansprüche. Wird ein Mangel an einer Lochmann-Kabine ordnungsgemäß festgestellt, so wird für diese Kabine eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist veranlasst. Leitet der Verkäufer die notwendigen Schritte zur Nachbesserung nicht ein, kann der Käufer im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gegen Xxxxxxxx vorgehen.
Mangelansprüche. 6.1 Treten nach Übergabe des Mietobjektes an den Kunden technische Defekte am Mietobjekt auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, ist der Kunde berechtigt, eine Ersatzlieferung zu verlangen.
Mangelansprüche. Sofern die KRATZER AUTOMATION AG und der Auftraggeber ausdrücklich im Servicevertrag die Erbringung von Werk- und/oder Lieferleistungen durch die KRATZER AUTOMATION AG vereinbart haben, verpflichtet sich der Auftraggeber –soweit gesetzlich zulässig- unter Ausschluss aller Mangelansprüche, zur unverzüglichen Prüfung dieser Werk- und/oder Lieferleistungen und schriftlicher Rüge von mangelhaften Werk- und/oder Lieferleistungen. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen nach Absatz 1 beträgt 12 Monate. Ihr Lauf beginnt mit der Abnahme der Werkleistung und im Falle von Lieferleistungen mit dem Gefahrenübergang.