Sachmängelansprüche Musterklauseln

Sachmängelansprüche. 8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistung frei von Mängeln und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet ist.
Sachmängelansprüche. 12.1. Nach Abnahme der Serviceleistung haftet CARBOTECH für Mängel der Serviceleistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Ziffer 12.3.1 und Ab- schnitt 13 in der Weise, dass CARBOTECH die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat CARBOTECH einen festgestellten Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach seiner Feststellung, schriftlich anzuzeigen.
Sachmängelansprüche. 8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistung frei von Mängeln und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet ist. 8.2 Festgestellte Mängel meldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in- nerhalb einer angemessenen Frist. 8.3 Angezeigte Mängel hat der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 zu beseiti- gen. Gerät der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug, gilt Ziffer 15.3 entsprechend. 8.4 Die Verjährungsfrist für alle Rechte und Ansprüche aus mangelhafter Leistung beträgt 24 Monate, sofern das Gesetz keine längere Frist vor- sieht. Sie beginnt mit der Abnahme. Bei der Abnahme von Teilleistun- gen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teil- leistung. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist für das Zusammenwirken aller Teilleistungen (Gesamtleistung) mit der Ab- nahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber produktiv genutzt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag der vorbehaltlosen produktiven Nutzung. 8.5 Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. Aus einer vereinbarten Garantie hat der Auftrag- geber mindestens alle Ansprüche und Rechte, die ihm gesetzlich bei Mängeln der Leistung zustehen. 8.6 Zur Mängelbeseitigung gehört auch die Berichtigung der Dokumenta- tion, sofern die Dokumentation von der Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers betroffen ist. 8.7 Liefert der Auftragnehmer zur Beseitigung von Sachmängeln Updates, Upgrades oder eine neue Fassung der Software oder stellt er eine re- parierte oder neue Hardware bereit, hat er auf seine Kosten deren Funk- tionsfähigkeit beim Auftraggeber herbeizuführen und die dazugehörige Dokumentation in deutscher Sprache und in ausgedruckter sowie elekt- ronischer Form zu liefern. 8.8 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 verlängert sich bei berechtigter Mängelrüge um den Zeitraum, während dessen die Software oder Hard- ware nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann; dies gilt für die Pflegeleistung im Ganzen. Gesetzliche Vorschriften über die Hemmung der Verjährung bleiben unberührt. 8.9 Die Kosten der Mängelsuche bei berechtigt gerügten Mängeln trägt der Auftragnehmer. Unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Abstimmung bei der Suche nach berechtigt gerügten Mängeln, ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle nachgewiesenen Aufwen- dungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelsuche entstehen.
Sachmängelansprüche. (1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen (§ 377 HGB). Beanstan- dungen wegen Transportschäden hat der Käufer un- verzüglich nach Ablieferung unmittelbar beim Trans- portunternehmen mit Kopie an uns anzuzeigen und den Schaden gemeinsam mit dem Transportunterneh- men aufzunehmen. Die Übergabe von Qualitäts- oder Analysezertifikaten entbindet den Käufer nicht von der Durchführung einer Wareneingangskontrolle. Er- kennbare Sachmängel, die nicht transportbedingt sind, muss der Käufer uns innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Waren unter genauer Bezeichnung der gerügten Mängel anzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
Sachmängelansprüche. 10.1 Für die Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
Sachmängelansprüche. 2.1 Sachmängelansprüche aus Kaufvertrag über gebrauchte bewegliche Sachen sind, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ausgeschlossen.
Sachmängelansprüche. 7.1 Der Besteller hat die Ware spätestens nach ihrem Eingang am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Eingang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Das gilt auch für das Streckengeschäft oder wenn die Mängel erst nach Auslieferung durch den Besteller von Dritten entdeckt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Eingang der Mängelrüge bei ODG an.
Sachmängelansprüche. 14.1 Der AN gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen in Übereinstimmung mit der Bestellung erbracht werden. Die Sachmängelhaftung des AN umfasst auch die von seinem Unterlieferanten gefertigten Teile der Waren und erbrachten Leistungen.
Sachmängelansprüche. 1. Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
Sachmängelansprüche. 13.1 Der VP muss dormakaba Gelegenheit geben, das Vorhandensein von Mängeln zu prüfen und hierzu die beanstandete Leistung unverzüglich auf eigene Kosten zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Stellt sich nach einer durchgeführten Überprüfung heraus, dass die Leistung mangelfrei ist, und hat der VP die zu Unrecht erfolgte Mängelrüge zu vertreten, kann dormakaba dem VP sämtliche angemessenen Kosten, die aufgrund der zu Unrecht erfolgten Anzeige entstanden sind, insbesondere die Kosten der Überprüfung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von dormakaba, in Rechnung stellen.