Sachmängelansprüche Musterklauseln

Sachmängelansprüche. 8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistung frei von Mängeln und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet ist. 8.2 Festgestellte Mängel meldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in- nerhalb einer angemessenen Frist. 8.3 Angezeigte Mängel hat der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 zu be- seitigen. Gerät der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Ver- zug, gilt Ziffer 14.3 entsprechend. 8.4 Die Verjährungsfrist für alle Rechte und Ansprüche aus mangelhafter Leistung beträgt 24 Monate, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Sie beginnt mit der Abnahme. Bei der Abnahme von Teilleis- tungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Verjährungs- frist für das Zusammenwirken aller Teilleistungen (Gesamtleistung) mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber produktiv genutzt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag der vorbehaltlosen produktiven Nutzung. 8.5 Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. Aus einer vereinbarten Garantie hat der Auftraggeber mindestens alle Ansprüche und Rechte, die ihm gesetz- lich bei Mängeln der Leistung zustehen. 8.6 Zur Mängelbeseitigung gehört auch die Berichtigung der Dokumenta- tion, sofern die Dokumentation von der Pflichtverletzung des Auftrag- nehmers betroffen ist. 8.7 Liefert der Auftragnehmer zur Beseitigung von Sachmängeln Up- dates, Upgrades oder eine neue Fassung der Software oder stellt er eine reparierte oder neue Hardware bereit, hat er auf seine Kosten deren Funktionsfähigkeit beim Auftraggeber herbeizuführen und die dazugehörige Dokumentation in deutscher Sprache und in ausge- druckter sowie elektronischer Form zu liefern. 8.8 Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 verlängert sich bei berechtigter Mängelrüge um den Zeitraum, während dessen die Software oder Hardware nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann; dies gilt für die Pflegeleistung im Ganzen. Gesetzliche Vorschriften über die Hemmung der Verjährung bleiben unberührt. 8.9 Die Kosten der Mängelsuche bei berechtigt gerügten Mängeln trägt der Auftragnehmer. Unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Abstimmung bei der Suche nach berechtigt gerügten Mängeln, ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelsuche entstehen. 8.10 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber alle nachge...
Sachmängelansprüche. 8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistung frei von Mängeln und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeignet ist. 8.2 Festgestellte Mängel meldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in- nerhalb einer angemessenen Frist. 8.3 Angezeigte Mängel hat der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 zu beseiti- gen. Gerät der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug, gilt Ziffer 15.3 entsprechend. 8.4 Die Verjährungsfrist für alle Rechte und Ansprüche aus mangelhafter Leistung beträgt 24 Monate, sofern das Gesetz keine längere Frist vor- sieht. Sie beginnt mit der Abnahme. Bei der Abnahme von Teilleistun- gen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teil- leistung. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist für das Zusammenwirken aller Teilleistungen (Gesamtleistung) mit der Ab- nahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Auftraggeber produktiv genutzt, beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag der vorbehaltlosen produktiven Nutzung.
Sachmängelansprüche. 8.1. Innerhalb von 24 Monaten nach Lieferung werden Mängel von uns nach entsprechender Mitteilung des Kunden behoben. Dies geschieht nach unserer Xxxx durch kostenfreie Nachbesserung may be charged storage fees of ½ in the amount of 5% of the invoice amount for each month commenced; the storage fee is limited to 5%, unless higher costs can be proven in the case of gross negligence or intent.
Sachmängelansprüche. 2.1 Sachmängelansprüche aus Kaufvertrag über gebrauchte bewegliche Sachen sind, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ausgeschlossen.
Sachmängelansprüche. 8.1 Der Auftragnehmer haftet für die ständige Betriebsbereitschaft der Software während der Mietzeit und dafür, dass seine Leistung frei von Mängeln und für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeig- net ist. 8.2 Der Auftragnehmer haftet ferner dafür, dass die Software frei von Viren ist, die nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Ab- nahme bekannt sind. Dies gilt auch für bezogene Software. 8.3 Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ungekürzt zu. 8.4 Festgestellte Mängel meldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist. Zur Mängelbeseitigung ge- hört auch die Berichtigung der Dokumentation, sofern die Doku- mentation von der Pflichtverletzung des Auftragnehmers betroffen ist. 8.5 Liefert der Auftragnehmer zur Beseitigung von Sachmängeln Up- dates, Upgrades oder eine neue Fassung der Software, hat er auf seine Kosten deren Funktionsfähigkeit beim Auftraggeber herbei- zuführen und die dazugehörige Dokumentation in deutscher Spra- che und in ausgedruckter sowie zusätzlich in elektronischer Form zu liefern. 8.6 Die Kosten der Mängelsuche bei berechtigt gerügten Mängeln trägt der Auftragnehmer. Unterstützt der Auftraggeber den Auftragneh- mer nach Abstimmung bei der Suche nach berechtigt gerügten Mängeln, ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle nach- gewiesenen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammen- hang mit der Mängelsuche entstehen. 8.7 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber alle nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammen- hang mit der Nacherfüllung entstehen.
Sachmängelansprüche. (1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen (§ 377 HGB). Beanstan- dungen wegen Transportschäden hat der Käufer un- verzüglich nach Ablieferung unmittelbar beim Trans- portunternehmen mit Kopie an uns anzuzeigen und den Schaden gemeinsam mit dem Transportunterneh- men aufzunehmen. Die Übergabe von Qualitäts- oder Analysezertifikaten entbindet den Käufer nicht von der Durchführung einer Wareneingangskontrolle. Er- kennbare Sachmängel, die nicht transportbedingt sind, muss der Käufer uns innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Waren unter genauer Bezeichnung der gerügten Mängel anzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. (2) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie zum Beispiel Produktbeschreibungen und Gewichts- angaben, begründen lediglich eine Beschaffenheits- vereinbarung und stellen keine Beschaffenheitsgaran- tie dar. Sämtliche Muster- und Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durch- schnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Mängelansprüche beste- hen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei handelsüblich zugelassenen und technisch unvermeidbaren Schwan- kungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware o- der Mängel, die durch unsaubere Transportmittel und -behälter des Käufers oder deren sonstige mangelhafte Beschaffenheit oder nach dem Gefahrübergang in- folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. (3) Der Käufer hat repräsentative Proben der Ware, die der Käufer für mangelhaft hält, zu entnehmen und diese uns auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Macht der Käufer einen Anspruch wegen mangelhaften Lieferung geltend, hat der Käufer uns die Entnahme weiterer Proben sowie die Durchfüh- rung von Tests, die wir für erforderlich erachten, zu gestatten und zu ermöglichen. (4) Bei mangelhaften Lieferungen können wir zunächst nach unserer Xxxx nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). (5) Wir behalten uns zwei Versuche der Nacherfüllung vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Käufer unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Für Ansprüche auf Schadens- ersatz und au...

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  • Mängelansprüche Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Xxxx nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers. Dies vorausgeschickt leisten wir für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 7.2 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder eines von diesem Beauftragten, ferner bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Betriebsanleitung), unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewährleistungsverpflichtung für nach dem Gefahrübergang entstehende Schäden an der Lackierung, insbesondere wenn diese auf fehlerhafte und nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage, Bedienung und dergleichen und/oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. 7.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 7.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – lediglich die Kosten des Ersatzstücks. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. 7.5 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8 Ziff. 2 dieser Bedingungen. 7.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. 7.7 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 7.8 Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. 7.9 Unsere in Abschnitt 7.8 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 8.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn • der Auftraggeber uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, • der Auftraggeber uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend ge- machten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungs- maßnahmen gem. Abschnitt 7.8 ermöglicht, • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbe- halten bleiben und • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 7.10 Bei Lohnfertigungsaufträgen gilt folgende Sonderregelung ergänzend: Wird im Laufe der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die uns entstandenen Kosten vom Besteller zu ersetzen. Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung unsererseits vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Besteller hat das Material wiederum unentgeltlich zu liefern. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers. Insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Sachen entstanden sind. Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag auftretenden Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen wir keine Haftung. Die Materialbeistellung liegt in der Verantwortlichkeit des Bestellers.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.