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Mangelhafte Leistung Musterklauseln

Mangelhafte Leistung. 10.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 10.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der AN insbesondere dafür, dass die Leistung bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 10.3 Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den AN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
Mangelhafte Leistung. 8.1. Die Rechte der MPG bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den/die Vertragspartner*in richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dementsprechend haftet der/die Vertragspartner*in insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaf- fenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die jeweiligen Produktbeschreibungen, die Bestandteil des Vertrags geworden sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Pro- duktbeschreibung vom Vertragspartner/von der Vertragspartnerin, von der MPG oder vom Hersteller stammt. 8.2. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der MPG Män- gelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 8.3. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun- gen trägt der/die Vertragspartner*in auch dann, wenn sich heraus- stellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. 8.4. Kommt der/die Vertragspartner*in seiner/ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von der MPG gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so kann die MPG den Mangel selbst beseiti- gen bzw. beseitigen lassen und vom/ Vertragspartner/von der Ver- tragspartnerin Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den/die Vertragspartner*in fehlgeschlagen oder für die MPG unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die MPG den/die Vertragspartner*in unverzüglich, nach Mög- lichkeit schon bei Auftreten des Mangels, unterrichten.
Mangelhafte Leistung. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung der TDI mangelhaft, kann der ZB zunächst nur die Beseitigung des Mangels verlangen. Soweit die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist, ist der ZB berechtigt, die für die Serviceleistung zu zahlende Vergütung zu mindern oder von dem der Serviceleistung zugrunde liegenden (Einzel)Vertrag zurückzutreten.
Mangelhafte Leistung a. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Dienste und bei sonstigen vertraglichen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. b. Im Falle der Erbringung von Diensten unter Verletzung der vertraglichen Pflichten des Lieferan- ten, sind die Dienste ordnungsgemäß zu erbringen oder erneut zu erbringen, soweit dies mög- lich und für Essity zumutbar ist. c. Der Lieferant haftet gemäß den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die entsprechend Ziffer 6 ordnungsgemäße Erbringung der Dienste. d. Die Entgegennahme der Leistung gilt nicht als Genehmigung der Leistung des Lieferanten. e. Die Annahme der Leistung und deren Bezahlung stellt keine Bestätigung der mangelfreien Leis- tungserbringung dar. f. Sind die erbrachten Dienste mangelhaft oder in sonstiger Weise vertragswidrig, so hat uns der Lieferant die Kosten für die Prüfung der Dienste, die Feststellung der Mängel usw. gegen Nach- weis zu erstatten, soweit diese entstanden sind. Unsere weitergehenden gesetzlichen Scha- densersatzansprüche bleiben unberührt. g. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - abzuschließen und aufrechtzuerhal- ten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
Mangelhafte Leistung. 5.1 Bei mangelhafter Beratung oder Berichterstattung durch den Berater kann das RKW die notwendigen Nachleistungen kostenlos und spesenfrei fordern. Kommt der Berater dieser Verpflichtung nicht nach, ist das RKW nach vergeblicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, auf Kosten des Beraters die notwenigen Nachleistungen ander- weitig in Auftrag zu geben oder das Honorar des Beraters zu mindern. 5.2 Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Vertragsver- letzungen bleiben unberührt.
Mangelhafte Leistung. Die Mängelhaftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts abweichend geregelt wird. Der Auftragnehmer sichert zu, seine Lieferung bzw. Leistung nach den vereinbarten Spezifikationen in handelsüblicher Art und Weise zu erbringen und vor Auslieferung eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchzuführen. Er sichert ferner zu, dass seine Lieferung bzw. Leistung dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU und in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Arbeitssicherheits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutzbestimmungen. Bei Lieferung von Maschinen und Anlagen sichert der Auftragnehmer ergänzend zu, dass diese insbesondere den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes und der darauf basierenden Regelungen entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen. Mit der Auftragsbestätigung erhält die pH-Industrie-Anlagenbau GmbH die technische Dokumentation 4fach in deutscher Sprache, bestehend aus: • Bedienungs- und Wartungsanleitung • separate Konformitätserklärung • alle notwendigen Zeichnungen • alle notwendigen Prüfprotokolle • Ersatzteil-Übersicht + Ersatzteil-Angebot (1fach) Weiterhin erhält die pH-Industrie-Anlagenbau GmbH alle Dokumente in elektronischer Form als editierbare Version im Originalformat und als PDF-Dokument (Zeichnungen auch im DWG-Format) auf einem handelsüblichen Datenträger, alternativ per E-Mail. Bei Lieferung gefährlicher Güter übernimmt der Auftragnehmer ferner die Verpflichtung, dass sämtliche einschlägigen rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Transport eingehalten werden. Mängel der Lieferung bzw. Leistung werden, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Verjährungsfrist für etwaige Mängel beginnt mit der Erteilung der Endabnahme bzw. der mängelfreien Anlieferung zur Empfangsstelle sofern dieses nach der Abnahme erfolgt und erstreckt sich auf eine Dauer von 24 Monaten. Sollte sich die Endabnahme aus Gründen verzögern, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, endet die Dauer der Gewährleistung spätestens 36 Monate nach dem Liefertermin. Bei Rohrleitungen und Behälter endet die Dauer der Gewährleistung nach 60 Monaten. Während der Verjährungsfrist ...

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  • Mängelgewährleistung 1. Dem Auftraggeber stehen im Fall des Vorliegens eines Werkmangels oder eines Mangels an einer Kaufsache grundsätzlich nur Ansprüche auf Nacherfüllung gegen den Auftragnehmer zu unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche. Dem Auftraggeber bleibt jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Gegenleistung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Minderung bzw. den Rücktritt vorliegen. Die vorste- henden Regelungen dieser Ziffer A. 11.1 gelten nicht, soweit der Auf- tragnehmer gegen eine von ihm übernommene Beschaffenheitsga- rantie verstoßen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat; in die- sen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der Auftragnehmer ist zu mindestens zwei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, bevor die Nacherfüllung als fehlgeschlagen angesehen werden kann. Dies gilt nicht, wenn zwei Nacherfüllungsversuche im Einzelfall für den Auftraggeber nicht zumutbar sind. 3. Die Xxxx zwischen mehreren möglichen und zumutbaren Arten der Nacherfüllung (insbesondere zwischen Beseitigung des Mangels und Neulieferung/Neuherstellung) steht dem Auftragnehmer zu. 4. Für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln gelten die Regelungen dieser Zif- fer A. 11. nicht; vielmehr gelten hierfür die Regelungen in Ziffer A. 12. 5. Teile, die im Rahmen von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer ausgebaut und durch andere Teile ersetzt werden, werden Eigentum des Auftragnehmers. 6. Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Auftragnehmers einschließlich des Einbaus von Austauschteilen erfolgen ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Leistung. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers in Bezug auf die ursprüngliche Leistung entstehen im Falle von etwaigen Män- geln der Mängelbeseitigungsmaßnahmen selbst (einschließlich Män- geln an den vorgenannten Austauschteilen) daher keine Gewährleis- tungsrechte hinsichtlich dieser Mängelbeseitigungsmaßnahmen, und die Gewährleistungsfrist wird nicht neu in Gang gesetzt.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innen- verhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

  • Versicherte Leistungen Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen. Sind keine Höchstgrenzen genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte. 2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.1.1. die Heilbehandlung 2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen 2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen. 2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für 2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt. 2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus 2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen 2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage 2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert. 2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen, 2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen), 2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz 2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten 2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige 2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Gewährleistung/Haftung 9.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfü- gen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Quali- fikation nach. Der Auftragnehmer gewährleistet einzelver- traglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutz- rechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informati- onen nicht entgegenstehen. 9.2. Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Er- füllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verur- sachte Xxxxxxx, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. 9.3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haf- tungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Hand- lung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Er- füllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertra- genen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 9.5. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von al- len Forderungen frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Haftung / Gewährleistung 10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher. Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. 10.2 Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung der dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstehenden Schaden. Der Verpächter kommt weiterhin nicht für Schäden an der Wasserleitung oder für Folgeschäden auf, die durch Frosteinwirkung entstanden sind. Eine Pachtminderung kann insoweit nicht verlangt werden. Der Verpächter haftet gegenüber dem Pächter nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 10.3 Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens, bzw. Untergrundes der Vertragsfläche, für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Kleingartenanlage sowie für Schäden, die durch Naturereignisse, Umweltbeeinträchtigungen und sonstige Einflüsse (Dürre, Hagel, Schatten, Tiere, schädliche Immissionen, Strahlenbelastung usw.) entstehen, wenn diese ausgeschlossenen Haftungsrisiken nicht auf das Handeln/Verhalten des Verpächters und seiner Beauftragten zurückzuführen sind und er alles getan hat, um ordnungsgemäße Zustände (insbesondere bei der ungehinderten Zu- und Abfahrt) herzustellen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung für Mängel der Pachtsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter verzichtet jedoch auf die Haftung des Verpächters für Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,