Markenlizenz Musterklauseln

Markenlizenz. 1. Nach der erstmaligen Erfüllung der Programmanforderungen durch den Partner und unter der Voraussetzung, dass der Partner während der Laufzeit dieses Vertrags stets sämtliche Programmanforderungen erfüllt, gewährt SAP dem Partner hiermit je nach Partnerstufe ein widerrufliches, einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung des SAP-Partnerlogos, das SAP dem Partner in Verbindung mit diesem Vertrag im Vertragsgebiet (wie in den zu entsprechenden SAP-PartnerEdge-Modell gehörigen Dokumenten festgelegt) gemäß den Bedingungen dieses Artikel 4 (Markenlizenz) zur Verfügung stellt. Dieses Recht zur Nutzung des SAP-Partnerlogos, das SAP dem Partner je nach Partnerstufe einräumt, beinhaltet das Recht zur Nutzung des SAP-Unternehmenslogos als Teil des SAP-Partnerlogos (beide werden als „SAP-Logos“ bezeichnet). Der Partner darf keine Unterlizenzen für die SAP-Logos vergeben. 2. Für die Nutzung von SAP-Logos ist der Partner zur Einhaltung aller Anforderungen und Verpflichtungen des PartnerEdge Branding Guide verpflichtet, einschließlich u. a. der Beachtung der Anweisungen von SAP zu Farbe und Größe der SAP-Logos. 3. Es ist dem Partner untersagt, die Gültigkeit der SAP-Logos anzufechten oder die Anfechtung ihrer Gültigkeit zu unterstützen, und er kann aus der Verwendung der SAP-Logos keinerlei Rechte gegenüber einem Unternehmen des SAP-Konzerns ableiten. Der Partner ist bei der Verwendung von SAP-Logos verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den SAP-Logos um eingetragene Marken des SAP-Konzerns handelt. In diesem Zusammenhang ist die SAP-Muttergesellschaft alleinige Inhaberin der Rechte an den SAP-Logos. Der Partner verpflichtet sich, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und alle benötigten Dokumente zugunsten von SAP oder einem anderen Unternehmen des SAP-Konzerns vorzulegen, die von SAP, der SAP-Muttergesellschaft oder einem anderen Unternehmen des SAP-Konzerns zur Verteidigung seiner Rechte an den SAP-Logos benötigt werden. 4. Der SAP-Konzern hat das alleinige und ausschließliche Recht, die SAP-Logos nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten zu schützen und zu verteidigen. Der Partner arbeitet auf angemessene Weise mit SAP und allen anderen Unternehmen des SAP-Konzerns bei der Verteidigung und dem Schutz der SAP-Logos auf deren Kosten zusammen und benachrichtigt SAP umgehend über jede missbräuchliche Verwendung der SAP-Logos, die ihm bekannt wird. 5. Sämtliche Werbe- und Verkaufsmaterialien, die der Partner für ein SAP-Produkt nutzt, müssen die ...
Markenlizenz. QuoVadis kann dem Abonnenten bestimmte Marken zur Verfügung stellen, die er als Hinweis darauf darstellen kann, dass ein bestimmtes Zertifikat für ein bestimmtes Eigentum des Abonnenten ausgestellt wurde (jeweils eine „Marke“). Mit Wirkung ab Ausstellung des jeweiligen Zertifikats und nur so lange, wie dieses Zertifikat gültig ist und der Abonnent alle damit verbundenen Bedingungen vollständig einhält, gewährt QuoVadis dem Abonnenten für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Zertifikats eine befristete und widerrufliche Lizenz zur Darstellung der jeweiligen Marke (in der von QuoVadis dem Abonnenten zur Verfügung gestellten Form), um das jeweilige Zertifikat im Zusammenhang mit Produkten, Domain-Namen oder Dienstleistungen des Abonnenten auf korrekte und nicht irreführende Weise kenntlich zu machen. Der Abonnent erklärt sich damit einverstanden, Marken weder in irgendeiner Weise zu modifizieren noch Marken für einen unangemessenen Zweck oder in irgendeiner Weise zu verwenden oder darzustellen, die die Beziehung der Parteien falsch widerspiegelt oder den Ruf von QuoVadis oder den mit einer Marke oder anderen Marken sowie Dienstleistungsmarken von QuoVadis verbundenen Firmenwert mindern oder schädigen könnten, einschließlich der Verwendung einer Marke oder eines Zertifikats zusammen mit einer Website, die mit Verbrechen, Betrug, Täuschung, Diffamierung, Verleumdung, Obszönitäten, Unterschlagung oder Rechtsverstößen in Zusammenhang gebracht werden könnte oder die anderweitig in angemessener Weise von QuoVadis beanstandet wird. Der gesamte Firmenwert, der sich im Zusammenhang mit der Verwendung von Marken ergibt, kommt QuoVadis zugute. Wenn der Abonnent durch die Verwendung einer derartigen Marke ein Recht, einen Titel oder eine Beteiligung an einer Marke erlangt, so tritt der Abonnent hiermit unwiderruflich all diese Rechte, Titel und Beteiligungen an QuoVadis ab.
Markenlizenz. Dem Händler wird eine beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare und gebührenfreie Lizenz an den Marken von Permobil im Zusammenhang mit den Produkten gewährt, die der Händler während der Vertragslaufzeit ausschließlich zu Marketingzwecken nutzen darf, sofern dies in Übereinstimmung mit den Richtlinien von Permobil in der jeweils gültigen Fassung und diesen Allgemeinen Bedingungen erfolgt. Eine andere Verwendung von Rechten an geistigem Eigentum von Permobil ist nicht zulässig.
Markenlizenz. Ihre Verwendung von Intel-Marken kann einer separaten Markenlizenzvereinbarung mit Intel unterliegen. Wenn Sie keine separate Markenlizenzvereinbarung mit Intel abgeschlossen haben, gewährt Ihnen Intel eine weltweite, begrenzte, nicht exklusive, nicht übertragbare, lizenzfreie, widerrufliche Lizenz zur Nutzung von Intel-Marken (wie sie im System verfügbar gemacht werden) in Verbindung mit akzeptierten Aktivitäten. Sie stimmen zu, alle Nutzungsrichtlinien für Intel-Marken zu befolgen.
Markenlizenz. Adobe gewährt Ihnen eine eingeschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufliche Lizenz zur Verwendung der Adobe-Marken in Ihrer Entwicklersoftware, auf Ihrer Website und in gedruckten und elektronischen Mitteilungen, und zwar ausschließlich, um darzulegen, dass Ihre genehmigte Entwicklersoftware eine Verbindung mit den Services oder Software herstellt, mit diesen kompatibel und über diese verfügbar ist, solange sie mit den Bedingungen, einschließlich den auf der Adobe-Website (xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx.xxxx) verfügbaren Richtlinien zur Verwendung der Marke Adobe, den Richtlinien für Markenkennzeichnung und anderen anwendbaren Markenrichtlinien oder Einschränkungen, die auf den Portalen aufgeführt sind, übereinstimmt. Solche Richtlinien können jederzeit von Adobe geändert und aktualisiert werden. Der Kunde muss die jeweils aktuelle Version der Richtlinien zu allen Zeiten einhalten. Die Bedingungen gewähren Ihnen nicht das Recht, andere Adobe-Marken zu verwenden. (a) Durch Ihre Verwendung der Adobe-Marken in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen werden Ihnen keine weiteren Rechte, Titel oder Anteile an Adobe-Marken gewährt. Sie erkennen das Eigentum von Adobe an den Adobe-Marken an. Ihnen ist der Geschäftswert, der mit den Adobe-Marken verbunden ist, bekannt. Sie erkennen an, dass dieser Geschäftswert ausschließlich zugunsten von Adobe besteht und Adobe gehört. Sie stimmen zu, die Adobe-Marken nicht in einer Weise zu verwenden, die Adobe oder die Services oder die Software herabsetzt, den Geschäftswert der Adobe-Marken schädigt oder beeinträchtigt, das geistige Eigentum von Adobe verletzt oder zu einer falschen oder irreführenden Aussage bezüglich Ihrer Entwicklersoftware führt. (b) Sie stimmen zu, die Adobe-Marken nur in Verbindung mit der Entwicklersoftware zu verwenden, die (a) diese Bedingungen erfüllt, (b) den von Adobe festgelegten Qualitätsstandards entspricht und (c) allen in dem Rechtsbereich geltenden Gesetzen entspricht, in dem die Entwicklersoftware entwickelt oder verwendet wird. Auf Anfrage teilen Sie Adobe alle Orte mit, an denen Sie die Adobe-Marken nutzen, und übermitteln Adobe repräsentative Beispiele für deren Nutzung. Auf Anfrage unterstützen Sie Adobe bei der Überwachung und Aufrechterhaltung der Qualität und Form der Nutzung der Adobe-Marken. Auf Aufforderung müssen Sie die Nutzung der Adobe-Marken einstellen, die Adobe nach eigenem Ermessen festlegt, wenn diese dieser Lizenzgewährung entgegen...

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  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Mängelrügen 12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffen- heit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend ge- macht werden. 12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herab- setzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängel- rügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in an- gemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herab- setzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt. 12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. X. Xxxxx, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Emp- fangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

  • Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistun- gen verpflichtet. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus Ver- trag und seinen Anlagen ergeben. Sofern darüber hinaus Mitwir- kungspflichten erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber auf diesen Umstand hinweisen. Die Parteien werden sich sodann über diese zusätzlichen Mitwirkungspflichten abstimmen, wobei der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten erfüllen wird und diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf. 1. Der Auftraggeber stellt eine Kontaktperson zur Verfügung, die be- vollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Er- bringung der jeweils vereinbarten Leistung erforderlich sind. 2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen (sofern dem Auftraggeber dies tatsächlich und rechtlich möglich ist) auf entspre- chende Anfrage schnellstmöglich zur Verfügung stellen, insbeson- dere bei Informationen, von denen der Auftraggeber erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Be- deutung sind. Informationen über durch den Auftraggeber vorge- nommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ohne Aufforderung übermit- teln, wenn und soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen haben können. 3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Anbindung des jeweiligen Gebäudes erforderlichen Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte ab Verlassen der vom Auftragnehmer betrie- benen Werkstrasse i.S.d. Ziffer 2.2 der Chemieparkrichtlinie Nr. 1 „Grundsätze der Werksplanung“ vom 01. November 2003 bis zum Gebäudeeingangsverteiler („GEV“, in der Regel im Technikraum des jeweiligen Gebäudes) zur Verlegung eigener Verkabelung des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung stellen. In diesem Zu- sammenhang ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Nutzungsgestattung des jeweiligen Grund- stückseigentümers bzw. sonstigen Berechtigten nach Maßgabe des zusammen mit dem Auftragsformular durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Musters bereitzustellen („Grundstückseigentü- mererklärung“). Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. der Grund- stückseigentümererklärung erfolgt gemäß der Anforderung des Auf- tragnehmers im Zuge der Planung der Anschaltung der durch den Auftraggeber beauftragten Anbindung(en). Sofern die Zurverfü- gungstellung gemäß der Anforderung des Auftragnehmers aus tat- sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, werden die Parteien über eine alternative Erschließung des Gebäudes mit Glas- fasern des Auftragnehmers verhandeln. Erzielen die Parteien inner- halb von vier (4) Wochen nach Anforderung des Auftragnehmers keine Einigung, kann der Auftragnehmer die betroffene Anbindung kündigen und alle mit der bisherigen Planung und Realisierung ver- bundenen internen und externen Aufwendungen des Auftragneh- mers sind durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über jegliche Änderung oder Einwirkung auf die vom Auftragnehmer genutzten Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. über jegliche Änderung oder einen Wegfall einer erteilten Grundstücksei- gentümererklärung unverzüglich im Voraus zu informieren, sofern diese zu einer Störung oder Unterbrechung der vom Auftragnehmer verlegten Verkabelung führen könnten. Jegliche dergestalt geplante Maßnahme ist zudem vor ihrer Durchführung mit dem Auftragneh- mer abzustimmen. Sofern durch eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 dieses Absatzes Veränderungen an der vom Auftragnehmer ver- legten Verkabelung zur weiteren Aufrechterhaltung der Netzleistun- gen erforderlich werden, sind alle hiermit verbunden internen und externen Aufwendungen durch den Auftraggeber zu tragen. Sofern eine Aufrechterhaltung der Anbindung nach Durchführung der Maß- nahmen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, gelten Sätze 4 und 5 des vorstehenden Absatzes entsprechend. Die Pflicht des Auftraggebers zur Bereitstellung bestehender Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstiger Wegerechte sowie zur Duldung der verlegten Auftragnehmer-Verkabelung bleibt auch nach Beendi- gung des Vertrages für weitere drei (3) Jahre bestehen. Eine Rück- bauverpflichtung seitens des Auftragnehmers besteht jedoch nicht. 4. Bei Vor-Ort-Einsätzen am Standort des Auftraggebers hat dieser da- für Sorge zu tragen, dass geschulte Mitarbeiter zur Verfügung ste- hen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu unterstützen und ge- gebenenfalls nach Anweisungen selbst Installations- und Fehlerbe- hebungsarbeiten zu leisten. Alle im Rahmen des Vor-Ort-Einsatzes erfassten Hard- und Softwareprodukte sind den Mitarbeitern des Auftragnehmers so zugänglich zu machen, dass diese unmittelbar mit ihrer Tätigkeit beginnen können, insbesondere sind Verkabelun- gen und Anbauten zu entfernen und verdeckte Anschlüsse freizule- gen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer in dem zur Erbrin- gung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Um- fang Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren. Sofern der Auf- traggeber bei Vor-Ort-Einsätzen nicht entsprechend der vorgenann- ten Regelungen mitwirkt oder (ggf. auch mündlich oder in Textform) vereinbarte Termine nicht wahrnimmt, ist der Auftragnehmer be- rechtigt, den Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils vereinbar- ten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zu- züglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 5. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer schnellstmöglich über alle dem Auftraggeber bekannten Umstände informieren, die geeig- net sind, den Netzbetrieb oder sonstige Einrichtungen des Auftrag- nehmers oder anderer Kunden zu beeinträchtigen. 6. Der Auftragnehmer stellt die beauftragten Netzleistungen grundsätz- lich am GEV bereit. Sämtliche Verkabelung ausgehend vom GEV zur weiteren Erschließung der Etagen und Räume des Gebäudes liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. 7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommu- nikationsendgeräten (LAN-Switche, Router, Firewalls, TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len des durch den Auftragnehmer bereitgestellten Netzabschlussge- rätes (Customer Premises Equipment, "CPE") oder, sofern ein CPE nicht vom Leistungsumfang umfasst ist, an der durch den Auftrag- nehmer bereitgestellten Abschlusseinrichtung, fachgerecht vorzu- nehmen. Der Auftraggeber darf an einem CPE bzw. einer Ab- schlusseinrichtung nur Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechnischen und telekommunikationstechni- schen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE, ITU, entsprechen. 8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen elektrotechnische Anlagen des Auftragnehmers installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elekt- rizität inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die techni- schen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind. 9. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen tech- nischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie Strom inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung und Erdung unent- geltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Auf- traggeber. 10. Der Auftragnehmer erbringt ggf. beauftragte Sprachtelekommunika- tionsdienstleistungen unter Beachtung der durch den Auftraggeber angegebenen Informationen. Bei der Inanspruchnahme von Sprach- telekommunikationsdienstleistungen ist der Auftraggeber insbeson- dere verpflichtet, a. zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen; b. den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der be- rechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Än- derung unverzüglich anzuzeigen; c. vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung "Anrufwei- terschaltung" sicherzustellen, dass das Einverständnis desjenigen Drittbenutzers vorliegt, an den die Anrufe umgeleitet werden, und dieser die Weiterleitung ggf. un- terdrücken kann. 11. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer damit beauftragt, Log Files zu speichern oder den Auftragnehmer damit beauftragt, sonst in irgendeiner Weise Daten zu speichern bzw. ihr zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten seiner Mitar- beiter ermöglicht, steht der Auftraggeber dafür ein, dass Arbeitneh- merrechte bzw. Dritte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteili- gungsrechte eingehalten werden. Insbesondere auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen. 12. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche durch den Auftragnehmer bereitgestellte Einrichtungen im Eigentum des Auftragnehmers. 13. Der Auftraggeber erbringt sämtliche Mitwirkungspflichten für den Auftragnehmer unentgeltlich. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers.