Markenlizenz Musterklauseln

Markenlizenz. 1. Nach der erstmaligen Erfüllung der Programmanforderungen durch den Partner und unter der Voraussetzung, dass der Partner während der Laufzeit dieses Vertrags stets sämtliche Programmanforderungen erfüllt, gewährt SAP dem Partner hiermit je nach Partnerstufe ein widerrufliches, einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung des SAP-Partnerlogos, das SAP dem Partner in Verbindung mit diesem Vertrag im Vertragsgebiet (wie in den zu entsprechenden SAP-PartnerEdge-Modell gehörigen Dokumenten festgelegt) gemäß den Bedingungen dieses Artikel 4 (Markenlizenz) zur Verfügung stellt. Dieses Recht zur Nutzung des SAP-Partnerlogos, das SAP dem Partner je nach Partnerstufe einräumt, beinhaltet das Recht zur Nutzung des SAP-Unternehmenslogos als Teil des SAP-Partnerlogos (beide werden als „SAP-Logos“ bezeichnet). Der Partner darf keine Unterlizenzen für die SAP-Logos vergeben.
Markenlizenz. QuoVadis kann dem Abonnenten bestimmte Marken zur Verfügung stellen, die er als Hinweis darauf darstellen kann, dass ein bestimmtes Zertifikat für ein bestimmtes Eigentum des Abonnenten ausgestellt wurde (jeweils eine „Marke“). Mit Wirkung ab Ausstellung des jeweiligen Zertifikats und nur so lange, wie dieses Zertifikat gültig ist und der Abonnent alle damit verbundenen Bedingungen vollständig einhält, gewährt QuoVadis dem Abonnenten für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Zertifikats eine befristete und widerrufliche Lizenz zur Darstellung der jeweiligen Marke (in der von QuoVadis dem Abonnenten zur Verfügung gestellten Form), um das jeweilige Zertifikat im Zusammenhang mit Produkten, Domain-Namen oder Dienstleistungen des Abonnenten auf korrekte und nicht irreführende Weise kenntlich zu machen. Der Abonnent erklärt sich damit einverstanden, Marken weder in irgendeiner Weise zu modifizieren noch Marken für einen unangemessenen Zweck oder in irgendeiner Weise zu verwenden oder darzustellen, die die Beziehung der Parteien falsch widerspiegelt oder den Ruf von QuoVadis oder den mit einer Marke oder anderen Marken sowie Dienstleistungsmarken von QuoVadis verbundenen Firmenwert mindern oder schädigen könnten, einschließlich der Verwendung einer Marke oder eines Zertifikats zusammen mit einer Website, die mit Verbrechen, Betrug, Täuschung, Diffamierung, Verleumdung, Obszönitäten, Unterschlagung oder Rechtsverstößen in Zusammenhang gebracht werden könnte oder die anderweitig in angemessener Weise von QuoVadis beanstandet wird. Der gesamte Firmenwert, der sich im Zusammenhang mit der Verwendung von Marken ergibt, kommt QuoVadis zugute. Wenn der Abonnent durch die Verwendung einer derartigen Marke ein Recht, einen Titel oder eine Beteiligung an einer Marke erlangt, so tritt der Abonnent hiermit unwiderruflich all diese Rechte, Titel und Beteiligungen an QuoVadis ab.
Markenlizenz. Dem Händler wird eine beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare und gebührenfreie Lizenz an den Marken von Permobil im Zusammenhang mit den Produkten gewährt, die der Händler während der Vertragslaufzeit ausschließlich zu Marketingzwecken nutzen darf, sofern dies in Übereinstimmung mit den Richtlinien von Permobil in der jeweils gültigen Fassung und diesen Allgemeinen Bedingungen erfolgt. Eine andere Verwendung von Rechten an geistigem Eigentum von Permobil ist nicht zulässig.
Markenlizenz. Adobe gewährt Ihnen eine eingeschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufliche Lizenz zur Verwendung der Adobe-Marken in Ihrer Entwicklersoftware, auf Ihrer Website und in gedruckten und elektronischen Mitteilungen, und zwar ausschließlich, um darzulegen, dass Ihre genehmigte Entwicklersoftware eine Verbindung mit den Services oder Software herstellt, mit diesen kompatibel und über diese verfügbar ist, solange sie mit den Bedingungen, einschließlich den auf der Adobe-Website (xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx.xxxx) verfügbaren Richtlinien zur Verwendung der Marke Adobe, den Richtlinien für Markenkennzeichnung und anderen anwendbaren Markenrichtlinien oder Einschränkungen, die auf den Portalen aufgeführt sind, übereinstimmt. Solche Richtlinien können jederzeit von Adobe geändert und aktualisiert werden. Der Kunde muss die jeweils aktuelle Version der Richtlinien zu allen Zeiten einhalten. Die Bedingungen gewähren Ihnen nicht das Recht, andere Adobe-Marken zu verwenden.
Markenlizenz. Ihre Verwendung von Intel-Marken kann einer separaten Markenlizenzvereinbarung mit Intel unterliegen. Wenn Sie keine separate Markenlizenzvereinbarung mit Intel abgeschlossen haben, gewährt Ihnen Intel eine weltweite, begrenzte, nicht exklusive, nicht übertragbare, lizenzfreie, widerrufliche Lizenz zur Nutzung von Intel-Marken (wie sie im System verfügbar gemacht werden) in Verbindung mit akzeptierten Aktivitäten. Sie stimmen zu, alle Nutzungsrichtlinien für Intel-Marken zu befolgen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der Tl-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhal- ten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbrei- tung noch zum Abruf rechts und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenann- ten Verbote und Gebote, ist ERGOSOFT berechtigt, die Vereinba- rung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit ERGOSOFT wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorge- nannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde ERGOSOFT von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei ER- GOSOFT anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch ERGOSOFT. ERGOSOFT veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an ERGOSOFT übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstande- nen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.