Common use of Marktzugang Clause in Contracts

Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- gen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer- den die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21 (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten Niederlassung und Aufrechterhaltung eines Unternehmens gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstige Behand- lung günstig ist als diedie Behandlung, die nach den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) vereinbarten und festgelegten Bestimmun- genBestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20ist. 2. In Für die Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer- den werden die MassnahmenMaßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet Gebiet einführen oder aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige der Unternehmen, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Monopolen, ausschließlichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;, (b) Beschränkungen des Gesamtwertes Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte Geschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige in Form zahlenmäßiger Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;, (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen Geschäftsvorgänge oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen Gesamtvolumens der Produktion durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, d) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen, (de) Maßnahmen, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben, und f) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer Investor beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten Dienstleistung Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind und direkt darin eingebunden sind, in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Form zahlenmäßiger Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 3.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe (oa) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen Dienst- leistungen und Dienstleis- tungserbringern Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung Behandlung als diediejenige, die nach gemäss den in ihrer Liste der spezi- fischen Verpflichtungen vereinbarten und festgelegten Bestimmun- genBestimmungen, Beschränkungen Beschrän- kungen und Bedingungen vorgesehen ist.20ist.33 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen eingegangen werden, wer- den werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet Hoheitsge- biet weder aufrechterhalten oder noch einführen darf, sofern in ihrer Liste der spezifi- schen Verpflichtungen nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige zahlenmäs- sige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Be- triebsvermögens in Form zahlenmässiger Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche des Erfordernisses ei- ner wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;34 (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang unmittelbarem Zusammen- hang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemein- schaftsunternehmen einschränken oder diese vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitio- nen. 33 Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe (a)(i) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentli- chen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflich- tung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe (a)(iii) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzu- lassen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern Dienst- leistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- genBest- immungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer- den die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21 (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die eine bestimmte Rechtsform oder Form eines Gemein- schaftsunternehmens vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitio- nen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 44 Buchstabe (ot) definierten bestimmten Erbringungsarten gewährt jede eine Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer Dienst- leistungserbringern der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung als die, die Behandlung in Übereinstim- mung mit ihrer Vorbehaltsliste nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- gen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20Artikel 57. 2. In SektorenSofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer- den werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet Gebiet weder aufrechterhalten oder noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiertbestimmt: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens Be- triebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche das Erfordernis ei- ner wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang unmittelbarem Zusammen- hang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemein- schaftsunternehmen einschränken oder diese erfordern, durch die ein Dienst- leistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) 23 definierten Erbringungsarten Erbringungs- arten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste gemäss Artikel 27 vereinbarten und festgelegten Bestimmun- genBestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20ist. 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer- den die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet Ho- heitsgebiet weder aufrechterhalten oder noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung22; (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten bestim- mten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer Dienst- leistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten bestimm- ten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche das Erfordernis einer wirt- schaftlichen Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemein- schaftsunternehmen vorschreiben (oder diese einschränken), durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitio- nen. 21 SR 0.632.20 Anhang 1B 22 Bst. c gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

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Samples: Freihandelsabkommen

Marktzugang. (1. Hinsichtlich ) In Bezug auf den Marktzugang durch gewerbliche Niederlassung gewähren die EG-Ver- tragspartei und die Unterzeichnerstaaten des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen CARIFORUM gewerblichen Niederlassungen und Dienstleis- tungserbringern einer Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstige Behand- lung günstig ist als diedie Behandlung, die nach in den besonderen Verpflichtungen in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- gen, Beschränkungen und Bedingungen Anhang IV vorgesehen ist.20ist. (2. ) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer- den werden die MassnahmenMaßnahmen, die eine die EG-Vertragspartei und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet Gebiet aufrechterhalten oder einführen darfdürfen, sofern in ihrer Liste Anhang IV nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer der gewerblichen Niederlassungen durch zahlenmässige zahlenmäßige Quoten, Monopole Monopole, ausschließliche Rechte oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten andere Vorschriften für gewerbliche Niederlassungen wie wirtschaftliche Bedarfsprüfungen, b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlen- mäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;, (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen Geschäftsvorgänge oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen Gesamtvolumens der Produktion durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21Bedarfsprüfung1, (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher PersonenBeteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen und e) Maßnahmen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen bestimmte Formen der gewerblichen Niederlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Repräsentanz)2 oder von Joint Ventures, durch die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf Investor der anderen Vertragspartei eine Wirtschaftstätigkeit ausüben kann, beschränken oder vor- schreiben. 1 Die Buchstaben a, b und c beziehen sich nicht auf Maßnahmen, mit denen die zur Erbringung Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt werden soll. 2 Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichnerstaat des CARIFORUM kann vorschreiben, dass Investoren im Falle der Errichtung einer be- stimmten Dienstleistung erforderlich sind und juristischen Person nach ihrem/seinem Recht eine bestimmte Rechtsform wählen müssen. Soweit diese Vorschrift auf nichtdiskriminierende Weise angewandt wird, braucht sie, um von einer Vertragspartei aufrechterhalten oder einge- führt werden zu können, nicht in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;der Verpflichtungsliste dieser Vertragspartei aufgeführt zu werden.

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Samples: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Marktzugang. 1. ) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe Art. 3.2 (oBegriffsbe- stimmungen) Bst. a definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei Vertrags- partei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung Behandlung als diediejenige, die nach gemäss den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen vereinbarten und festgelegten Bestimmun- genBestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20vor- gesehen ist.7 2. ) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen eingegangen werden, wer- den werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten oder noch einführen darf, sofern in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen nichts anderes festgelegt fest- gelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige zah- lenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen aus- schliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche das Erfordernis einer wirtschaftli- chen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige in Form zahlenmässiger Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche des Er- fordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens Ge- samtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger be- stimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;8 (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;unmittelbarem

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Samples: Freihandelsabkommen

Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern Dienst­leistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- genBestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer- den werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens Gesamt­volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21 (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten bestimm­­ten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die eine bestimmte Rechtsform oder Form eines Gemeinschaftsunternehmens vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei In den Dienstleistungen Sektoren und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung als dieErbringungsarten, die gemäss Entscheid nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- gen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen Artikel 24 Absatz 3 liberalisiert werden, wer- den die Massnahmen, die eine darf keine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten neu einführen oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiertaufrechterhalten: (a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige zahlen- mässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen ausschliessli- chen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche BedarfsprüfungBedarfs- prüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen Dienstleitungen oder des Gesamt- volumens Gesamtvolu- mens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger zahlen- mässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21Bedarfsprüfung; (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, stehen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (e) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung ei- ner prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen; und (f) Massnahmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, be- stimmte Rechtsformen vorschreiben.

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Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- gen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20ist.21 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer- den die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes ande- res festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene vorgeschrie- bene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21Bedarfsprüfung;22 (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die eine bestimmte Rechtsform oder Form eines Gemein- schaftsunternehmens vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitio- nen.

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Samples: Freihandelsabkommen