Marktzugang. (1) Die Vertragsparteien führen in Bezug auf den Marktzugang mittels Niederlassung durch einen Investor der anderen Vertragspartei keine Maßnahmen ein und erhalten diesbezüglich keine Maßnahmen aufrecht, die für ihr gesamtes Gebiet oder für ein in die Zuständigkeit einer Regierung auf nationaler Ebene, auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene oder auf lokaler Ebene fallendes Gebiet gelten und a) folgende Arten von Beschränkungen vorsehen: i) Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Anbietern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, ii) Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, iii) Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,8
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Samples: Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta)
Marktzugang. (1) Die Vertragsparteien führen Eine Vertragspartei darf in Bezug auf den Marktzugang mittels Niederlassung oder Betrieb durch einen Investor der anderen Vertragspartei keine Maßnahmen oder ein und erhalten diesbezüglich keine Maßnahmen aufrecht, die erfasstes Unternehmen weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf der Grundlage einer Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder für ein in die Zuständigkeit einer Regierung auf nationaler Ebeneaufrechterhalten, auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene oder auf lokaler Ebene fallendes Gebiet gelten unddie
a) folgende Arten von Beschränkungen Beschränkungen0 vorsehen:
i) Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Anbietern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
ii) Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
iii) Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,8Bedarfsprüfung,
iv) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen oder
v) Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, oder
b) die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.
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Samples: Freihandelsabkommen