Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- gen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20
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Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- genBestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20
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Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern Dienst- leistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- genBest- immungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20
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Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- gen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20ist.21
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