Marktzugang. In den Sektoren und Erbringungsarten, die gemäss Entscheid nach Artikel 24 Absatz 3 liberalisiert werden, darf keine Vertragspartei neu einführen oder aufrechterhalten: (a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlen- mässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliess- lichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfs- prüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleitungen oder des Gesamtvolu- mens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlen- mässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Marktzugang. In den Sektoren und Erbringungsarten, die gemäss Entscheid nach Artikel 24 Absatz 3 liberalisiert werden, darf keine Vertragspartei neu einführen oder aufrechterhalten:
(a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlen- mässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliess- lichen ausschliessli- chen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfs- prüfung;
(b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleitungen oder des Gesamtvolu- mens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlen- mässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(e) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Inves- titionen; und
(f) Massnahmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben.
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Samples: Freihandelsabkommen
Marktzugang. In den Sektoren und Erbringungsarten, die gemäss Entscheid nach Artikel 24 Absatz 3 liberalisiert werden, darf keine Vertragspartei neu einführen oder aufrechterhalten:
(a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlen- mässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliess- lichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfs- prüfung;
(b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleitungen oder des Gesamtvolu- mens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlen- mässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(e) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung ei- ner prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den
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Samples: Freihandelsabkommen