Massenentlassungen. 1 Sofern zufolge organisatorischer, wirtschaftlicher oder technischer Veränderungen Massenentlassungen erforderlich werden, sind unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen im vorliegenden Vertrag die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts betreffend Massenentlassungen anwendbar.
Massenentlassungen. Art. 64 Ungerechtfertigter Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
Massenentlassungen. 63.1 Als Massenentlassungen gemäss Art. 335d – Art. 335g OR5) gel- ten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen be- troffen werden:
Massenentlassungen. (iv) Vergleichbare grundsätzliche Reorganisationen von Dentsply Sirona Europe Nur solche Maßnahmen, die unmittelbare und signifikante Auswirkungen auf mehr als jeweils 75 Arbeitnehmer in zumindest zwei Vertretenen Ländern haben, gelten als Außerordentliche Umstände in vorstehendem Sinne. In Ländern mit weniger als 500 Arbeitnehmern ist es ausreichend, wenn mindestens 10% der Arbeitnehmer betroffen sind, zumindest jedoch 25. Unmittelbare und signifikante Auswirkungen sind insbesondere solche, die den Bestand des Arbeitsplatzes oder wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen betreffen. Die Auskunftserteilung gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss erfolgt durch die Zentrale Leitung in einem Bericht („Sonderbericht“) an den Geschäftsführenden Ausschusses. Der Sonderbericht enthält Folgendes: − eine allgemeine Beschreibung der geplanten Maßnahme − die Hauptargumente, warum die Zentrale Leitung die Maßnahme für notwendig erachtet − die betroffenen Länder − die Zahl der pro Land betroffenen Arbeitnehmer − unmittelbare und signifikante Auswirkungen auf die Arbeitnehmer − den Zeitplan der geplanten Umsetzung der Maßnahmen Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses können nach Erhalt des Sonderberichts entscheiden, ob sie eine Sitzung des Geschäftsführenden Ausschusses einberufen wollen. Diese soll innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Sonderberichts stattfinden („Außerordentliche Sitzung des Geschäftsführenden Ausschusses“). Die Zentrale Leitung hat entweder vor oder, auf Verlangen, während der Außerordentlichen Sitzung des Geschäftsführenden Ausschusses Antworten auf alle angemessenen Fragen und Stellungnahmen zu erteilen. Innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Sonderberichts kann der Geschäftsführende Ausschuss zu den beabsichtigten Maßnahmen Stellung schriftlich in einem Bericht Stellung nehmen. Damit oder wenn der Geschäftsführende Ausschluss den Maßnahmen zustimmt oder nicht dazu schriftlich Stellung nimmt, ist die Unterrichtung und Anhörung abgeschlossen, es sei denn, die Zentrale Leitung weicht hinsichtlich der Maßnahmen von der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschuss ab. In diesem Fall muss die Zentrale Leitung innerhalb von drei Wochen hierzu schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss begründet Stellung nehmen; erst mit dieser Stellungnahme der Zentralen Leitung ist dann die Unterrichtung und Anhörung abgeschlossen.