Materialbeistellung Musterklauseln

Materialbeistellung. 15.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material (u.a. Papier und Halbfabrikate), gleichviel welcher Art, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. | 15.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint. | 15.3 Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall bei Druckeinrichtungen und Fortdrucke durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum über. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen. | 15.4 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. | 15.5 Der Wiederverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind die Sachen nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert worden, sind wir berechtigt, diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagern. Für die Versicherung der Sachen hat der Auftraggeber zu sorgen.
Materialbeistellung. 10.1Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. 10.2Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen. 10.3Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten, Kosten für Versicherung trägt der Besteller.
Materialbeistellung. 11.1. Werden Materialien vom Auftraggeber geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahren mit einem angemessenen Mengenzuschlag von 5% rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Beschaffenheit anzuliefern. 11.2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten für die Fertigungsunterbrechungen.
Materialbeistellung a) Das vom Auftraggeber beigestellte Material bleibt sein Eigentum und darf nur für ihn verwendet werden. b) Das Material ist rechtzeitig beim Auftraggeber unter ▇▇▇▇▇▇ der genauen Lieferzeit schriftlich anzufordern. Der Auftragnehmer trägt vom Zeitpunkt der Übernahme an, die unverzüglich zu erfolgen hat, alle Gefahren für Verschlechterung, Minderung und Verlust etc. c) Der Transport von Materialien von den Magazinen oder Lagern des Auftraggebers bis zur Verwendungsstelle sowie das Auf- und Abladen sind Sache des Auftragnehmers. d) Soweit das beigestellte Material in der Bestellsumme enthalten ist, vermindert sich die Bestellsumme um die der Bestellung zugrunde gelegten Werte des beigestellten Materials, zuzüglich der darauf anfallenden Gemeinkosten, Zuschläge und Mehrwertsteuer. Soweit das beigestellte Material in der Bestellsumme nicht enthalten ist, erfolgt die Abrechnung gegen Nachweis der tatsächlich erforderlichen Mengen. Darüber hinaus verbrauchte Mengen werden vom Auftragnehmer entsprechend Satz 1 vergütet. e) Restmengen des beigestellten Materials einschließlich ▇▇▇▇▇▇▇ sind vom Auftragnehmer zurückzugeben; Sie sind kostenlos und unverzüglich an den vom Auftraggeber gezeichneten Ort im Werksgelände zu bringen. f) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers mit der Schlussrechnung den Verbrauch sämtlicher beigestellter Stoffe zu belegen. g) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe, Materialien oder Bauteile, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor ihrer Verwendung – schriftlich mitzuteilen.
Materialbeistellung. 6.3.1. Werden vom AG Materialien beigestellt oder auf der Baustelle gewonnene Materialien wieder verwendet, so ist der AN für die ordnungsgemäße Verwendung verantwortlich. Materialbeistellungen (jedoch nicht von auf der Baustelle gewonnenen Materialien) durch den AG müssen gesondert vereinbart werden. Auf der Baustelle gewonnenes Material, welches für den Bauherrn lt. Entscheidung des AG verwendet werden kann, bleibt Eigentum des AG. 6.3.2. Die Anforderung der kostenlos oder gegen Verrechnung beigestellten Baustoffe ist vom AN rechtzeitig der zuständigen Bau- oder Projektleitung vorzulegen.
Materialbeistellung. Materialbeistellungen bleiben im Eigentum vom AG und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Übernahme ist auf Verlangen des AG zu bestätigen. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge vom AG zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der AN Ersatz zu leisten. Allfällige Ersatzansprüche des AN wegen nicht zeitgerechter Beistellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des AN sind ausgeschlossen.
Materialbeistellung. Montagematerial für den Rohrleitungsbau wie Formstücke, Armaturen, Isoliermaterialien, Schrauben, Dichtungen, Gleitmittel und sonstige Kleinmaterialien sowie Montagematerial für den Elektrobau wie Kabel, Muffen, Verteilerschränke, Leuchten, Aufsatzstücke, Erdungsmate- rialien und sonstige Kleinmaterialien werden vom Auftraggeber beigestellt und sind vom Auf- tragnehmer in den Lägern der NEW Netz oder in Lagerstellen von Lieferanten oder Großhänd- lern im Raum Mönchengladbach, Grevenbroich und Geilenkirchen abzuholen und auf die Bau- stellen zu verbringen. Lagerstellen der NEW Netz: • Siemensstraße, Mönchengladbach • Camphausenweg, Geilenkirchen • Nordstraße, Grevenbroich „Nachstehend zugelassene Ladungssicherungsmittel hat der Transporteur (Auftragnehmer) bei der Abholung von Material in den Lägern der NEW Netz GmbH in ausreichender Menge mitzu- führen: - Antirutschmatten nach VDI 2700 3mm Stärke bei Transportstücken bis 500 kg. - Antirutschmatten nach VDI 2700 8mm Stärke bei Transportstücken über 500 kg. - Kantenschutzwinkel oder Kantenschutzschienen oder sonstiger geeigneter und zuge- lassener Kantenschutz. - Zurrgurte nach VDI2700 / EN12195-2. - Bei Containertransport geeignete Ladungssicherungsnetze. In Empfang genommene Leihverpackungsgebinde (Europaletten und Eurogitterboxen) sind im verkehrsfähigem Zustand an dem jeweiligen Empfangslagerort zurückzugeben. Die NEW Netz GmbH behält es sich vor bei fehlender oder defekter Rückgabe von Leihverpa- ckungsgebinde diese in Rechnung zu stellen. - Eurogitterbox 80,00 € - Europalette 20,00 € - Holzaufsetzrahmen für Europaletten 15,00 € Die Entnahme von Straßenbeleuchtungsmasten aus den Lägern muss durch geeignetes He- begerät des abholenden Unternehmers erfolgen. Aus Sicherheitsgründen müssen diese Fahr- zeuge über eine geeignete, geprüfte Krananlage verfügen und diese nur durch Personen be- dient wird, die zum Führen des Krans geeignet sind. Die Fahrzeuge müssen zur Aufnahme von Straßenbeleuchtungsmasten geeignet sein. Der Fahrzeugführer ist für eine ausreichende La- dungssicherung verantwortlich. Ladungssicherungsmittel müssen vom Auftragnehmer, in einer ausreichenden Anzahl bereitgehalten werden. Montagematerial kann baustellenbezogen nur dann in den Lagerstellen abgeholt werden, wenn vorher vom zuständigen Auftraggeber - Baubeauftragten ein entsprechender Materialentnah- meschein ausgestellt wurde. Der Empfang des Materials ist vom Auftragnehmer - Vertreter auf dem Materialentnahmeschein zu bestätigen. Die...
Materialbeistellung. Beigestelltes Material bleibt Eigentum von CELSIO und ist als solches getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Seine Verwendung ist nur für Bestellungen durch CELSIO zu- lässig. Bei Wertminderung, Beschädigung oder Verlust ist vom Geschäftspartner unverzüg- lich Ersatz zu leisten.
Materialbeistellung. 18.1 Soweit für die Erbringung der Lieferung erforderlich, stellt KTY unentgeltlich Material bei. Eine Materialbeistellung bleibt Eigentum von KTY und ist vom Lieferanten unentgeltlich getrennt und sachgemäß zu lagern, zu bezeichnen, zu verwalten und zu versichern. Ihre Verwendung ist nur für die Erbringung der Lieferung oder Nacherfüllung für KTY zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. 18.2 18.1 gilt entsprechend für die entgeltliche Überlassung einer auftragsgebundenen Materialbeistellung. 18.3 Verarbeitung oder Umbildung der Materialbeistellung erfolgt für KTY. KTY wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Die Parteien sind sich darüber einig, dass KTY in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Miteigentümer der neuen Sache im Wertverhältnis der Materialbeistellung wird. Der Lieferant verwahrt die neue Sache unentgeltlich für KTY mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 18.4 Die Materialbeistellung ist nach Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Lieferanten an KTY in sachgerechter Verpackung zu senden, sofern sich KTY nicht schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt.
Materialbeistellung. Wurde vereinbart, dass der Besteller uns zur Fertigung der Vertragsware Stoffe oder Geräte bzw. Werkzeuge zur Verfügung stellt, ist der Besteller verpflichtet, diese kostenfrei anzuliefern und nicht verbrauchte bzw. verarbeitete Stoffe, Geräte und Werkzeuge nach der Fertigung kostenfrei bei uns ab Werk abzuholen.