Materialbeistellung. 15.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material (u.a. Papier und Halbfabrikate), gleichviel welcher Art, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. | 15.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint. | 15.3 Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall bei Druckeinrichtungen und Fortdrucke durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum über. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen. | 15.4 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. | 15.5 Der Wiederverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind die Sachen nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert worden, sind wir berechtigt, diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagern. Für die Versicherung der Sachen hat der Auftraggeber zu sorgen.
Materialbeistellung. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen. Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten, Kosten für Versicherung trägt der Besteller.
Materialbeistellung. 14.1 Stellt PROTEC dem Lieferanten Beistellware zur Verfügung, so ist der Lieferant verpflichtet, die Beistellware auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr unter der von PROTEC angegebenen Abholadresse abzuholen, sofern nicht anders schrift- lich vereinbart.
14.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Beistellware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von PROTEC gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant PROTEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aus- künfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von PROTEC zu informie- ren und an den Maßnahmen von PROTEC zum Schutz der Beistellware mitzuwir- ken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PROTEC die gerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von PROTEC zu er- statten, ist der Lieferant PROTEC zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
14.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware pfleglich zu behandeln und aufzube- wahren. Er hat die Beistellware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt PROTEC schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. PROTEC nimmt die Ab- tretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zah- lungen nur an PROTEC zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von PROTEC bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat PROTEC auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherungen nachzuweisen. Kommt der Liefe- rant seiner Pflicht nach den Sätzen 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß nach, ist PROTEC berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
14.4 Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Beistellware durch den Lieferanten wird diese stets für PROTEC vorgenommen. Das Eigentum von PROTEC an der Beistellware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbei- tet oder umgebildet, so erwirbt PROTEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Beistellware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Beistellware mit...
Materialbeistellung. Montagematerial für den Rohrleitungsbau wie Rohre, Formstücke, Armaturen, Isoliermaterialien, Schrauben, Dichtungen, Gleitmittel und sonstige Kleinmaterialien sowie Montagematerial für den Elektrobau wie Kabel, Muffen, Verteilerschränke, Leuchten, Aufsatzstücke, Erdungsmaterialien und sonstige Kleinmaterialien werden von den SW Brühl beigestellt und sind vom AN von den Lagerstellen der SW Brühl selbstständig (Scanverfahren) zu entnehmen und auf die Baustellen zu verbringen. Lagerstellen der SW Brühl: • Lager: Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0; 00000 Xxxxx • Freilager Gasübernahmestation: Sürther Straße; 00000 Xxxxx • Lager Wasserwerk Berzdorf: Brühler Straße 234; 50389 Wesseling Der Empfang des Materials ist vom AN-Vertreter auf dem Materialentnahmeschein zu bestätigen. Die Materialien sind diebstahlsicher unter Verschluss zu nehmen und gegen Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen. Es dürfen nur die vom SW Brühl zur Verfügung gestellten Materialien eingebaut werden. Die Einbau- und Lagerungsanweisungen der Materialhersteller sind zu beachten. Der Austausch von Materialien zwischen verschiedenen Baustellen der SW Brühl ist nur in Abstimmung mit dem SW Brühl - Baubeauftragten zulässig. Vor Beginn der Verlegearbeiten sind sämtliche Materialien und die Grabensohle auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Kosten für den Transport von den Lagerstellen zu den Baustellen und der Rücktransport nicht verwendeter oder ausgebauter noch verwendbarer Materialien sind, wenn keine besondere Position im LV vorgesehen ist, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ein im Ausnahmefall möglicher zusätzlicher, vom AN nicht zu vertretender Transport, wird in Abstimmung mit dem SW Brühl – Baubeauftragten zusätzlich vergütet. Wenn im Zuge der Auftragsausführung Materialien von den Lagerstellen der SW Brühl abgeholt werden, sind, soweit es sich dabei um Gefahrgut im Sinne der GGVS (Gefahrgutverordnung Straße) und ADR (accord europeen relatif au transport des marchandises dangereuses par route) handelt, die entsprechenden Beförderungspapiere mitzuführen und die geltenden Transportvorschriften einzuhalten.
Materialbeistellung. 8.1. Werden Materialien vom Käufer geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit zu liefern.
8.2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Käufer die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
Materialbeistellung. 6.3.1. Werden vom AG Materialien beigestellt oder auf der Baustelle gewonnene Materialien wieder verwendet, so ist der AN für die ordnungsgemäße Verwendung verantwortlich. Materialbeistellungen (jedoch nicht von auf der Baustelle gewonnenen Materialien) durch den AG müssen gesondert vereinbart werden. Auf der Baustelle gewonnenes Material, welches für den Bauherrn lt. Entscheidung des AG verwendet werden kann, bleibt Eigentum des AG.
6.3.2. Die Anforderung der kostenlos oder gegen Verrechnung beigestellten Baustoffe ist vom AN rechtzeitig der zuständigen Bau- oder Projektleitung vorzulegen.
Materialbeistellung a) Das vom Auftraggeber beigestellte Material bleibt sein Eigentum und darf nur für ihn verwendet werden.
b) Das Material ist rechtzeitig beim Auftraggeber unter Xxxxxx der genauen Lieferzeit schriftlich anzufordern. Der Auftragnehmer trägt vom Zeitpunkt der Übernahme an, die unverzüglich zu erfolgen hat, alle Gefahren für Verschlechterung, Minderung und Verlust etc.
c) Der Transport von Materialien von den Magazinen oder Lagern des Auftraggebers bis zur Verwendungsstelle sowie das Auf- und Abladen sind Sache des Auftragnehmers.
d) Soweit das beigestellte Material in der Bestellsumme enthalten ist, vermindert sich die Bestellsumme um die der Bestellung zugrunde gelegten Werte des beigestellten Materials, zuzüglich der darauf anfallenden Gemeinkosten, Zuschläge und Mehrwertsteuer. Soweit das beigestellte Material in der Bestellsumme nicht enthalten ist, erfolgt die Abrechnung gegen Nachweis der tatsächlich erforderlichen Mengen. Darüber hinaus verbrauchte Mengen werden vom Auftragnehmer entsprechend Satz 1 vergütet.
e) Restmengen des beigestellten Materials einschließlich Xxxxxxx sind vom Auftragnehmer zurückzugeben; Sie sind kostenlos und unverzüglich an den vom Auftraggeber gezeichneten Ort im Werksgelände zu bringen.
f) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers mit der Schlussrechnung den Verbrauch sämtlicher beigestellter Stoffe zu belegen.
g) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe, Materialien oder Bauteile, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor ihrer Verwendung – schriftlich mitzuteilen.
Materialbeistellung. Materialbeistellungen bleiben im Eigentum vom AG und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Übernahme ist auf Verlangen des AG zu bestätigen. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge vom AG zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der AN Ersatz zu leisten. Allfällige Ersatzansprüche des AN wegen nicht zeitgerechter Beistellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des AN sind ausgeschlossen.
Materialbeistellung. Beigestelltes Material bleibt Eigentum der GIG Karasek, ist als solches zu kennzeichnen, getrennt zu lagern und zu verwalten. Bei Wertminderung, Zerstörung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Beigestelltes Material darf nur für GIG Karasek Aufträge verwendet werden. Bei Be- und Verarbeitung dieses Materials wird GIG Karasek unmittelbarer Eigentümer der neuen oder umgearbeiteten Sache. Die Abrechnung über das beigestellte Material ist in der von GIG Karasek bekanntgegebenen Form vorzunehmen.
Materialbeistellung. Nach Absprache kann eine Beistellung von Material und / oder Ersatzteilen durch den Zugangsberechtigten erfolgen. Beistellteile müssen vom Zugangsberechtigten innerhalb von 48 Stunden nach der Bedarfsmeldung durch das WWB im Werk eintreffen.