Maximalvergütung. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge einschließ- lich festem Jahresgrundgehalt, Pensionszusagen, Nebenleistungen und vari- ablen Vergütungsbestandteilen) der Vorstandsmitglieder – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder auf einen Maximalbetrag be- grenzt, der nur bei maximaler Zielerreichung aller STI und LTI Leistungskrite- rien sowie einer entsprechend positiven Entwicklung des Aktienkurses der Ge- sellschaft erreicht werden kann („Maximalvergütung“). Ab dem Geschäftsjahr 2021 beträgt die Maximalvergütung • für den Vorstandsvorsitzenden EUR 2.900.000,00, • für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 1.800.000,00 Hierbei wird darauf hingewiesen, dass diese Maximalvergütung lediglich eine absolute Begrenzung nach oben darstellt, um bei außergewöhnlich gutem Ge- schäftsverlauf unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütungen zu vermeiden. Die Maximalvergütung stellt keinesfalls die von Aufsichtsrat angestrebte Ver- gütung dar und ist mithin von der sog. Zielvergütung deutlich zu unterscheiden.
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Samples: Vergütungssystem Für Vorstandsmitglieder, Vergütungssystem Für Die Vorstandsmitglieder
Maximalvergütung. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge einschließ- lich festem Jahresgrundgehalteinschließlich Grundbezüge, Pensionszusagenvariablen Vergütungsbestandteilen, Nebenleistungen Altersversorgung und vari- ablen VergütungsbestandteilenNebenleistungen) der Vorstandsmitglieder – unabhängig davon, ob sie in diesem dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder auf einen Maximalbetrag be- grenzt, der nur bei maximaler Zielerreichung aller STI und LTI Leistungskrite- rien sowie einer entsprechend positiven Entwicklung des Aktienkurses der Ge- sellschaft erreicht werden kann nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“). Ab dem Geschäftsjahr 2021 beträgt die Maximalvergütung • Der Gewährungsbetrag für den Vorstandsvorsitzenden EUR 2.900.000,00, • LTI wird für die ordentlichen jedes Geschäftsjahr des Bemessungszeitraums miteinberechnet. Die jährliche Maximalvergütung beträgt für sämtliche Vorstandsmitglieder jeweils EUR 1.800.000,00 Hierbei wird darauf hingewiesen750.000,00. Dabei sind die jährlichen erfolgsunabhängigen Bezüge (Summe aus Grundvergütung, dass diese Maximalvergütung lediglich eine absolute Begrenzung nach oben darstelltNebenleistungen und Altersversorgung) auf maximal EUR 300.000,00 und die jährlichen variablen Bezüge (STI und LTI) insgesamt auf das Anderthalbfache der erfolgsunabhängigen Bezüge des jeweiligen Vorstandsmitglieds begrenzt, um bei außergewöhnlich gutem Ge- schäftsverlauf unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütungen zu vermeidenmaximal also auf EUR 450.000,00. Die Maximalvergütung stellt keinesfalls die von Aufsichtsrat angestrebte Ver- gütung dar und ist mithin kann anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr von der sogfestgelegten Maximalvergütung abweichen, sofern der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen dem neu eintretenden Vorstandsmitglied Zahlungen aus Anlass des Amtsantritts zur Kompensation entfallender Zahlungen aus dem vorangehenden Dienstverhältnis gewährt. Zielvergütung deutlich In diesem Fall erhöht sich die Maximalvergütung für dieses eine Geschäftsjahr um bis zu unterscheiden25 %.
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Maximalvergütung. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind die Auszahlungen aus den variablen Vergütungsbestandteilen nach oben auf 140 % des Zielbetrags (STI) bzw. 200 % des Zielbetrags (LTI) begrenzt. Zum anderen ist die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder, d. h. die Summe aus festen Vergütungsbestandteilen (feste Jahresvergütung und Nebenleistungen) und variablen vergütungsbestandteilen (STI und LTI) durch die Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG begrenzt. Die Maximalvergütung begrenzt die für ein Geschäftsjahr zugesagte Gesamtvergütung, unabhängig vom tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt. Die Maximalvergütung beträgt 1.400.000 € für den Vorstandsvorsitz und 1.200.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder. Mit dieser festgelegten Höhe der Maximalvergütung bewegt sich PVA TePla im unteren Bereich des SDAX. Sollte die Summe der Auszahlungen aus einem Geschäftsjahr die Maximalvergütung übersteigen, wird der zuletzt zur Auszahlung anstehende Vergütungsbestandteil (im Regelfall der LTI) gekürzt. Die Maximalvergütung setzt lediglich eine absolute Grenze nach oben, um bei unvorhergesehenen Entwicklungen unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller vermeiden. Sie stellt nicht die vom Aufsichtsrat angestrebte Vergütungshöhe für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge einschließ- lich festem Jahresgrundgehalt, Pensionszusagen, Nebenleistungen und vari- ablen Vergütungsbestandteilen) der Vorstandsmitglieder – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – dar. Die Maximalvergütung ist für lediglich durch die einzelnen Vorstandsmitglieder auf einen Maximalbetrag be- grenzt, der nur bei maximaler Zielerreichung aller STI und LTI Leistungskrite- rien sowie Kombination von außergewöhnlich guter Leistung gepaart mit einer entsprechend überaus positiven Entwicklung des Aktienkurses erreichbar und berücksichtigt auch Schwankungen der Ge- sellschaft erreicht werden kann („Maximalvergütung“). Ab dem Geschäftsjahr 2021 beträgt die Maximalvergütung • für den Vorstandsvorsitzenden EUR 2.900.000,00, • für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 1.800.000,00 Hierbei wird darauf hingewiesen, dass diese Maximalvergütung lediglich eine absolute Begrenzung nach oben darstellt, um bei außergewöhnlich gutem Ge- schäftsverlauf unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütungen zu vermeiden. Die Maximalvergütung stellt keinesfalls die von Aufsichtsrat angestrebte Ver- gütung dar und ist mithin von der sog. Zielvergütung deutlich zu unterscheidenNebenleistungen sowie etwaige zukünftige Vergütungsanpassungen.
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