Common use of Maximalvergütung Clause in Contracts

Maximalvergütung. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied gemäß §87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegt. Die Maximalvergütung setzt sich zusammen aus einem festen, erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteil, nämlich der Grundvergütung, den Nebenleistungen und einer ggf. gewährten Versorgungszusage sowie aus einem variablen Vergütungsbestandteil, nämlich aus kurzfristigen variablen wie auch eine langfristig variablen Vergütungskomponenten. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder ab dem 11. Juli 2021 auf einen Maximalbetrag begrenzt (Maximalvergütung). Dieser Betrag ist unter dem Punkt „Höhe der Maximalvergütung“ angegeben. Der Aufsichtsrat legt jeweils in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maximalvergütung marktüblich ist. Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden Vergütungsdaten von vergleichbaren börsennotierten Unternehmen und von vergleichbaren nicht-börsennotierten Unternehmen (soweit verfügbar) herangezogen. Bei diesem horizontalen Marktvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die Marktstellung, die Branchenzugehörigkeit, die Größe und globale Präsenz. Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft von ORBIS in Deutschland. Bei diesem vertikalen Vergleich unterzieht er die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der weiteren Belegschaft einem Marktvergleich mit vergleichbaren Unternehmen. Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die Maximalvergütung auf Basis der Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds zu gestalten und so die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion bei der Festlegung der absoluten Vergütungshöhe entsprechend zu berücksichtigen. Dabei achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung innerhalb bestimmter Bandbreiten liegen. Diese Bandbreiten sind unter dem Punkt „Höhe der Maximalvergütung“ angegeben.

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Samples: Vergütungssystem Für Vorstandsmitglieder

Maximalvergütung. Die maximale Vergütung, welche ein ordentliches Vorstandsmitglied rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile, d.h. Grundgehalt, STI, LTI (Vergütung aus SAR-Programm / Laufzeit in Jahren) und Nebenleistungen, erhalten kann, darf sich nicht auf einen höheren Betrag als EUR 3,00 Mio. brutto p.a. (Maximalvergütung) be- laufen. Die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden kann bis zum Zweifachen der Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr zu gewährende ordentliches Vorstandsmitglied betragen. Bei der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder wird handelt es sich nicht um eine vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied gemäß §87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegt. Die Maximalvergütung setzt sich zusammen aus einem festen, erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteil, nämlich der Grundvergütung, den Nebenleistungen und einer ggf. gewährten Versorgungszusage sowie aus einem variablen Vergütungsbestandteil, nämlich aus kurzfristigen variablen wie auch eine langfristig variablen Vergütungskomponenten. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende ange- messen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist für Vorstandsmitglieder, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze, die einzelnen Vorstandsmitglieder ab dem 11in keinem Fall überschritten werden darf. Juli 2021 auf einen Maximalbetrag begrenzt (Maximalvergütung). Dieser Betrag ist unter dem Punkt „Höhe der Maximalvergütung“ angegeben. Der Aufsichtsrat legt jeweils in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem Sollte es durch die Höhe Auszahlung des LTI zu einer Überschreitung der Maximalvergütung kom- men, so verfällt der über den Betrag der Maximalvergütung hinausgehende Anspruch aus dem LTI für jedes Vorstandsmitglied fest. Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maximalvergütung marktüblich ist. Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden Vergütungsdaten von vergleichbaren börsennotierten Unternehmen und von vergleichbaren nicht-börsennotierten Unternehmen (soweit verfügbar) herangezogendas betreffende Jahr. Bei diesem horizontalen Marktvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die MarktstellungZahlungen, die Branchenzugehörigkeitauf Grundlage des LTI erfol- gen, die Größe und globale Präsenz. Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft von ORBIS in Deutschland. Bei diesem vertikalen Vergleich unterzieht er die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der weiteren Belegschaft einem Marktvergleich mit vergleichbaren Unternehmen. Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die Maximalvergütung auf Basis der Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds zu gestalten und so die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion ist bei der Festlegung Berechnung der absoluten Vergütungshöhe entsprechend Maximalvergütung allerdings jeweils die Laufzeit des LTI zu berücksichtigen. Dabei achtet Zahlungen aus dem Programm sind daher bei der Aufsichtsrat daraufBeurteilung, dass ob die Anteile jährliche Maximalvergütung eingehalten wird, gleichmäßig auf die Jahre der Laufzeit zu verteilen. Für das Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile Vergütungskomponenten zur individuellen Ziel- Gesamtvergütung gilt der folgende Rahmen: Relativer Anteil einzelner Vergütungs- elemente an der individuellen Gesamt- vergütung (berechnet p.a.) Absoluter Anteil einzelner Vergü- tungselemente an der individuellen Gesamtvergütung (berechnet p.a.) Festvergütung: 20% bis 40% EUR 300.000 bis EUR 500.000 STI (Zielbetrag): 10% bis 40% EUR 50.000 bis EUR 200.000 LTI (Zielbetrag p.a.) 40% bis 70% EUR 200.000 bis EUR 2.000.000 Die individuelle Ziel-Gesamtvergütung innerhalb bestimmter Bandbreiten liegen. Diese Bandbreiten sind unter dem Punkt „Höhe wird durch den Aufsichtsrat im Hinblick auf • die Aufgaben des Vorstandsmitglieds, • seine Verantwortung in der Maximalvergütung“ angegebenGesellschaft, • seine Erfahrungen, • den Umstand, ob das Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands bestellt wurde, und • den internen/vertikalen und externen/horizontalen Vergleich bestimmt und es ist dabei zugleich sicherzustellen, dass der Anteil der variablen, erfolgsabhängigen Vergütungen (STI und LTI) zusammen mindestens 60% der Ziel- Gesamtvergütung betragen muss.

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Samples: Vergütungssystem Für Vorstandsmitglieder

Maximalvergütung. Die maximale Vergütung, welche ein ordentliches Vorstandsmitglied rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile, d.h. Grundgehalt, STI, LTI (Vergütung aus SAR-Programm / Laufzeit in Jahren) und Nebenleistungen, erhalten kann, darf sich nicht auf einen höheren Betrag als EUR 3,50 Mio. brutto p.a. (Maximalvergütung) belaufen. Die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden kann bis zum Zweifachen der Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr zu gewährende ordentliches Vorstandsmitglied betragen. Bei der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder wird handelt es sich nicht um eine vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied gemäß §87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegt. Die Maximalvergütung setzt sich zusammen aus einem festen, erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteil, nämlich der Grundvergütung, den Nebenleistungen und einer ggf. gewährten Versorgungszusage sowie aus einem variablen Vergütungsbestandteil, nämlich aus kurzfristigen variablen wie auch eine langfristig variablen Vergütungskomponenten. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende angemessen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist für Vorstandsmitglieder, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze, die einzelnen Vorstandsmitglieder ab dem 11in keinem Fall überschritten werden darf. Juli 2021 auf einen Maximalbetrag begrenzt (Maximalvergütung). Dieser Betrag ist unter dem Punkt „Höhe der Maximalvergütung“ angegeben. Der Aufsichtsrat legt jeweils in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem Sollte es durch die Höhe Auszahlung des LTI zu einer Überschreitung der Maximalvergütung kommen, so verfällt der über den Betrag der Maximalvergütung hinausgehende Anspruch aus dem LTI für jedes Vorstandsmitglied fest. Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maximalvergütung marktüblich ist. Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden Vergütungsdaten von vergleichbaren börsennotierten Unternehmen und von vergleichbaren nicht-börsennotierten Unternehmen (soweit verfügbar) herangezogendas betreffende Jahr. Bei diesem horizontalen Marktvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die MarktstellungZahlungen, die Branchenzugehörigkeitauf Grundlage des LTI erfolgen, die Größe und globale Präsenz. Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft von ORBIS in Deutschland. Bei diesem vertikalen Vergleich unterzieht er die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der weiteren Belegschaft einem Marktvergleich mit vergleichbaren Unternehmen. Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die Maximalvergütung auf Basis der Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds zu gestalten und so die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion ist bei der Festlegung Berechnung der absoluten Vergütungshöhe entsprechend Maximalvergütung allerdings jeweils die Laufzeit des LTI zu berücksichtigen. Dabei achtet Zahlungen aus dem Programm sind daher bei der Beurteilung, ob die jährliche Maximalvergütung eingehalten wird, gleichmäßig auf die Jahre der Laufzeit zu verteilen. Für das Verhältnis der einzelnen Vergütungskomponenten zur individuellen Ziel- Gesamtvergütung gilt der folgende Rahmen: Relativer Anteil einzelner Vergütungselemente an der individuellen Gesamtvergütung (berechnet p.a.) Absoluter Anteil einzelner Vergütungselemente an der individuellen Gesamtvergütung (berechnet p.a.) Festvergütung: 20% bis 40% EUR 400.000 bis EUR 800.000 STI (Zielbetrag): 10% bis 30% EUR 200.000 bis EUR 800.000 LTI (Zielbetrag p.a.) 40% bis 70% EUR 400.000 bis EUR 2.250.000 Die individuelle Ziel-Gesamtvergütung wird durch den Aufsichtsrat daraufim Hinblick auf • die Aufgaben des Vorstandsmitglieds, • seine Verantwortung in der Gesellschaft, • seine Erfahrungen, • den Umstand, ob das Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands bestellt wurde, und • den internen/vertikalen und externen/horizontalen Vergleich bestimmt und es ist dabei zugleich sicherzustellen, dass die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an Anteil der variablen, erfolgsabhängigen Vergütungen (STI und LTI) zusammen mindestens 60% der Ziel-Gesamtvergütung innerhalb bestimmter Bandbreiten liegen. Diese Bandbreiten sind unter dem Punkt „Höhe der Maximalvergütung“ angegebenbetragen muss.

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Samples: Vergütungssystem Für Vorstandsmitglieder

Maximalvergütung. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied gemäß §87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegt. Die Maximalvergütung setzt sich zusammen aus einem festen, erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteil, nämlich der Grundvergütung, den Nebenleistungen und einer ggf. gewährten Versorgungszusage sowie aus einem variablen Vergütungsbestandteil, nämlich aus kurzfristigen variablen wie auch eine langfristig variablen Vergütungskomponenten. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das be- treffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge einschließlich festem Jahresgehalt, Nebenleistungen und variablen Vergütungsbestandteilen) der Vorstandsmitglieder Mitglie- der des Vorstands – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder ab dem 11. Juli 2021 Mitglieder des Vorstands auf einen Maximalbetrag begrenzt (Maximalvergütung). Dieser Betrag Für den Fall, dass die Ma- ximalvergütung überschritten wird, werden die Auszahlungen aus der langfristigen variablen Vergütung (in Aktien der Gesellschaft oder in bar) als zuletzt fälligem Ver- gütungsbestandteil entsprechend gekürzt. Ab dem Geschäftsjahr 2021 beträgt die Maximalvergütung für neu abgeschlossene oder verlängerte Anstellungsverträge • für den Vorsitzenden des Vorstands EUR 15 Mio. • für ordentliche Mitglieder des Vorstands EUR 10 Mio. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um die vom Aufsichtsrat angestrebte oder für angemessen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung, sondern lediglich um eine absolute Höchstgrenze, die nur bei maximaler Zielerreichung aller ambitionierten Leistungs- kriterien der variablen Vergütung, der Xxxx eines risikoorientierten Vergütungspro- fils durch das Mitglied des Vorstands mit einer hohen LTI-Komponente 2 sowie einer erheblichen Steigerung des Aktienkurses der Gesellschaft erreicht werden kann. Zu- dem ist zu berücksichtigen, dass der ganz überwiegende Teil der Vergütung der Mit- glieder des Vorstands in Form von langfristig variabler Vergütung gewährt wird, de- ren Auszahlungsbetrag umgekehrt auch auf null sinken kann. Ziel des Vergütungssys- tems für die Mitglieder des Vorstands ist es damit auch, ein "founding mindset" bei Mitgliedern des Vorstands weiter zu unterstützen und zu fördern. Da die Maximalvergütung auf Jahresbasis berechnet wird, die Zuteilung der LTI- Komponente 1 und der LTI-Komponente 2 jedoch einmalig zu Beginn des Anstellungs- vertrags vollständig aktienbasiert erfolgt und die Mitglieder des Vorstands daher die gesamte Auszahlung unter dem Punkt „Höhe LTI frühestens nach Ablauf einer vierjährigen Laufzeit erhalten (sequenzieller Plan), wird für jedes Geschäftsjahr der Maximalvergütung“ angegebenPerformanceperiode in der Vertragslaufzeit der anteilige Wert des Zuflusses zum Zeitpunkt der Auszahlung (in Aktien der Gesellschaft oder in bar) ermittelt. Der tatsächlich zugeflossene Betrag unter dem LTI wird dann zu gleichen Teilen auf die Maximalvergütungen der Ge- schäftsjahre während der Performanceperiode verteilt, weil der LTI als Vergütung für die gesamte Performanceperiode gewährt wird. Auf Grundlage der anteiligen Be- träge kann der Aufsichtsrat die Vergütung auf eine nachvollziehbare und transpa- rente Weise für ein Geschäftsjahr berechnen und sicherstellen, dass die festgelegte Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr nicht überschritten wird. Der Aufsichtsrat legt jeweils in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem überprüft die Höhe der Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied festmaximalen individuellen Vergütungszusage regelmäßig auf ihre Angemessenheit. Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maximalvergütung marktüblich ist. Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden Vergütungsdaten von vergleichbaren börsennotierten Unternehmen und von vergleichbaren nicht-börsennotierten Unternehmen (soweit verfügbar) herangezogen. Bei diesem horizontalen Marktvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die Marktstellung, die Branchenzugehörigkeit, die Größe und globale Präsenz. Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung Diese Angemessenheitsprüfung erfolgt im Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft von ORBIS Rahmen des Horizontal- und des Vertikalvergleichs und bezieht die Nebenleistungen in Deutschland. Bei diesem vertikalen Vergleich unterzieht er die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der weiteren Belegschaft einem Marktvergleich ihrer jeweiligen maximalen, pauschalierten Höhe mit vergleichbaren Unternehmen. Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die Maximalvergütung auf Basis der Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds zu gestalten und so die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion bei der Festlegung der absoluten Vergütungshöhe entsprechend zu berücksichtigen. Dabei achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung innerhalb bestimmter Bandbreiten liegen. Diese Bandbreiten sind unter dem Punkt „Höhe der Maximalvergütung“ angegebenein.

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Samples: Vergütungssystem Für Die Mitglieder Des Vorstands

Maximalvergütung. Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine Ziel-Gesamt- und Maximalvergütung fest. Hierbei kommt es nicht darauf an, wann das entsprechende Vergütungselement ausbezahlt, sondern für welches Geschäftsjahr es gewährt wird. Die Ziel-Gesamterreichung entspricht einer Zielerreichung von 100%. Die Höhe der Maximalvergütung prüft der Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit. Diese Angemessenheitsprüfung erfolgt im Zusammenhang mit dem Horizontal- und Vertikalvergleich und beinhaltet sowohl die Nebenleistungen als auch den Versorgungsaufwand in der jeweiligen maximalen, pauschal ermittelten Höhe. Der Aufsichtsrat bezieht zudem auch die Bezüge, welche Vorstandsmitglieder von Konzerngesellschaften erhalten, in die Berechnung der Maximalvergütung ein. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu gewährende Maximalvergütung einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird und unter Zugrundelegung der jeweiligen Höchstgrenzen für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung – beträgt für alle Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied gemäß §87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegtjeweils EUR 580.000,00. Die Maximalvergütung setzt stellt nicht die vom Aufsichtsrat angestrebte oder für angemessen erachtete Vergütungshöhe dar, sondern lediglich eine absolute Höchstgrenze, die allenfalls bei optimaler Zielerreichung erreicht werden kann. Der Anteil der festen Vergütung an der Maximalvergütung (Jahresfixgehalt und sonstige Bezüge) beträgt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen in dem Betrachtungszeitraum der nächsten vier Jahre bei den Vorstandsmitgliedern rund 35 %. Der Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung (AIP) an der Maximalvergütung beträgt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen in dem Betrachtungszeitraum der nächsten vier Jahr bei den Vorstandsmitgliedern rund 30 %. Der Anteil der langfristigen variablen Vergütung (LTI) an der Maximalvergütung beträgt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen in dem Betrachtungszeitraum der nächsten vier Jahr bei den Vorstandsmitgliedern rund 35 %. Die Maximalvergütung für ein Vorstandsmitglied kann sich zusammen anlässlich des Amtseintritts des betreffenden Vorstandsmitglieds im Jahr der Bestellung oder im zweiten Jahr nach der Bestellung zum Mitglied des Vorstands in Ausnahmefällen erhöhen, sofern dem betreffenden Vorstandsmitglied Ausgleichszahlungen für anlässlich des Wechsels des betroffenen Vorstandsmitglieds zur First Sensor AG weggefallene Leistungen aus einem festen, erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteil, nämlich der Grundvergütung, den Nebenleistungen und einer ggf. gewährten Versorgungszusage sowie aus einem variablen Vergütungsbestandteil, nämlich aus kurzfristigen variablen wie auch eine langfristig variablen Vergütungskomponenten. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder ab dem 11. Juli 2021 auf einen Maximalbetrag begrenzt (Maximalvergütung). Dieser Betrag ist unter dem Punkt „Höhe der Maximalvergütung“ angegeben. Der Aufsichtsrat legt jeweils in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maximalvergütung marktüblich ist. Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden Vergütungsdaten von vergleichbaren börsennotierten Unternehmen und von vergleichbaren nicht-börsennotierten Unternehmen (soweit verfügbar) herangezogen. Bei diesem horizontalen Marktvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die Marktstellung, die Branchenzugehörigkeit, die Größe und globale Präsenz. Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft von ORBIS in Deutschland. Bei diesem vertikalen Vergleich unterzieht er die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der weiteren Belegschaft einem Marktvergleich mit vergleichbaren Unternehmen. Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die Maximalvergütung auf Basis der Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds zu gestalten und so die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion bei der Festlegung der absoluten Vergütungshöhe entsprechend zu berücksichtigen. Dabei achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung innerhalb bestimmter Bandbreiten liegen. Diese Bandbreiten sind unter dem Punkt „Höhe der Maximalvergütung“ angegebenvorherigen Anstellungsverhältnis gewährt werden.

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Samples: Vergütungssystem Der Vorstandsmitglieder

Maximalvergütung. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied gemäß §87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegt. Die Maximalvergütung setzt sich zusammen aus einem festen, erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteil, nämlich der Grundvergütung, den Nebenleistungen und einer ggf. gewährten Versorgungszusage sowie aus einem variablen Vergütungsbestandteil, nämlich aus kurzfristigen variablen wie auch eine langfristig variablen Vergütungskomponenten. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen, Beiträgen zur Altersversorgung und Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist nach oben begrenzt („Maximalvergütung“). Die Maximalvergütung beträgt - für den Vorstandsvorsitzenden EUR 2.750.000 und - für die einzelnen ordentlichen Vorstandsmitglieder ab jeweils EUR 2.000.000. Die Maximalvergütung kann anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr oder dem 11zweiten Jahr der Bestellung von der festgelegten Maximalvergütung abweichen, sofern der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen dem neu eintretenden Vorstandsmitglied Zahlungen aus Anlass des Amtsantritts zur Kompensation entfallender Zahlungen aus dem vorangehenden Dienstverhältnis gewährt. Juli 2021 auf einen Maximalbetrag begrenzt (In diesem Fall erhöht sich die Maximalvergütung für dieses eine Geschäftsjahr für den Vorstandsvorsitzenden um bis zu 50% und für ordentliche Vorstandsmitglieder um bis zu 25%. Überschreitet die Vergütung die Maximalvergütung), wird der Auszahlungsbetrag des LTI für das jeweilige Gewährungsjahr gekürzt. Dieser Betrag Soweit dies nicht ausreichend ist unter dem Punkt „Höhe zur Einhaltung der Maximalvergütung“ angegeben, kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungsbestandteile kürzen. Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem die Auszahlungsbeträge der einzelnen variablen Vergütungsbestandteile begrenzt. Der Aufsichtsrat legt jeweils in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe Auszahlungsbetrag des STI ist hierbei auf 200% des STI-Zielbetrags begrenzt. Der Auszahlungsbetrag der Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben finanziellen LTI Komponente ist auf 200% und Leistungen der Auszahlungsbetrag der nicht-finanziellen LTI Komponente auf 100% des jeweiligen Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Maximalvergütung marktüblich ist. Zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden Vergütungsdaten von vergleichbaren börsennotierten Unternehmen und von vergleichbaren nicht-börsennotierten Unternehmen (soweit verfügbar) herangezogen. Bei diesem horizontalen Marktvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die Marktstellung, die Branchenzugehörigkeit, die Größe und globale Präsenz. Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft von ORBIS in Deutschland. Bei diesem vertikalen Vergleich unterzieht er die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der weiteren Belegschaft einem Marktvergleich mit vergleichbaren Unternehmen. Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die Maximalvergütung auf Basis der Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds zu gestalten und so die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion bei der Festlegung der absoluten Vergütungshöhe entsprechend zu berücksichtigen. Dabei achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung innerhalb bestimmter Bandbreiten liegen. Diese Bandbreiten sind unter dem Punkt „Höhe der Maximalvergütung“ angegebenZielbetrags begrenzt.

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Samples: Vergütungssystem Für Vorstandsmitglieder