Common use of Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, maßgebliche Sprache Clause in Contracts

Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, maßgebliche Sprache. 14.1 Form und Inhalt der Schuldverschreibungen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Anleihegläubiger und der Emittentin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Anleihegläubiger und Emittentin ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Emittentin. Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Anleihegläubigers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren vor einem oder mehreren anderen Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. 14.3 Jeder Anleihegläubiger kann in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin und in einem Rechtsstreit, in dem der Anleihegläubiger und die Emittentin Partei sind, unter Vorlage einer Bescheinigung seiner Depotbank geltend machen, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem und (iii) bestätigt, dass die Depotbank Clearstream die Angaben gemäß (i) und (ii) schriftlich mitgeteilt hat und einen Bestätigungsvermerk von Clearstream sowie des betreffenden Kontoinhabers bei Clearstream. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist „Depotbank” ein Kreditinstitut, das eine Erlaubnis für das Betreiben des Depotgeschäfts hat und bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren lässt. 14.4 Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist von 30 Jahren wird für die Schuldverschreibungen auf drei Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an. 14.5 Für die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen sind ausschließlich die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. 14.6 Für Entscheidungen nach dem SchVG gelten die Zuständigkeitsregelungen des § 9 Abs. 3 SchVG und § 20 Abs. 3 SchVG. 14.7 Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Nur dieser deutsche Text ist verbindlich und maßgeblich.

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Samples: Bond Terms, Anleihebedingungen

Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, maßgebliche Sprache. 14.1 13.1 Form und Inhalt der Schuldverschreibungen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten Pflich- ten der Anleihegläubiger Anleihegläubiger, der Emittentin und der Emittentin Zahlstelle unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Bundesre- publik Deutschland. 14.2 13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Anleihegläubiger und Emittentin ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Emittentin. Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt be- schränkt nicht das Recht eines Anleihegläubigers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht Ge- richt anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren vor einem oder mehreren anderen Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. 14.3 Jeder Anleihegläubiger kann in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin und in einem Rechtsstreit, in dem der Anleihegläubiger und die Emittentin Partei sind, unter Vorlage einer Bescheinigung seiner Depotbank geltend machen, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem und (iii) bestätigt, dass die Depotbank Clearstream die Angaben gemäß (i) und (ii) schriftlich mitgeteilt hat und einen Bestätigungsvermerk von Clearstream sowie des betreffenden Kontoinhabers bei Clearstream. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist „Depotbank” ein Kreditinstitut, das eine Erlaubnis für das Betreiben des Depotgeschäfts hat und bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren lässt. 14.4 13.3 Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist von 30 Jahren wird für die Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen auf drei Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den SchuldverschreibungenSchuldver- schreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an. 14.5 Für die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen sind ausschließlich die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. 14.6 13.4 Für Entscheidungen nach dem SchVG gelten die Zuständigkeitsregelungen des § 9 Abs. 3 SchVG und § 20 Abs. 3 SchVG. 14.7 13.5 Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Nur dieser deutsche Text ist verbindlich und maßgeblich.

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Samples: Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt

Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, maßgebliche Sprache. 14.1 15.1 Form und Inhalt der Schuldverschreibungen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Anleihegläubiger und der Emittentin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.2 15.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Anleihegläubiger und Emittentin ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Emittentin. Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Anleihegläubigers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren vor einem oder mehreren anderen Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. 14.3 15.3 Jeder Anleihegläubiger kann in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin und in einem Rechtsstreit, in dem der Anleihegläubiger und die Emittentin Partei sind, unter Vorlage einer Bescheinigung seiner Depotbank geltend machen, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem und (iii) bestätigt, dass die Depotbank Clearstream die Angaben gemäß (i) und (ii) schriftlich mitgeteilt hat und einen Bestätigungsvermerk von Clearstream sowie des betreffenden Kontoinhabers bei Clearstream. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist „Depotbank” ein Kreditinstitut, das eine Erlaubnis für das Betreiben des Depotgeschäfts hat und bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren lässt. 14.4 15.4 Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist von 30 Jahren wird für die Schuldverschreibungen auf drei Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an. 14.5 15.5 Für die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen sind ausschließlich die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. 14.6 15.6 Für Entscheidungen nach dem SchVG gelten die Zuständigkeitsregelungen des § 9 Abs. 3 SchVG und § 20 Abs. 3 SchVG. 14.7 15.7 Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Nur dieser deutsche Text ist verbindlich und maßgeblich.

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Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen

Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, maßgebliche Sprache. 14.1 12.1 Form und Inhalt der Schuldverschreibungen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten Pflich- ten der Anleihegläubiger Anleihegläubiger, der Emittentin und der Emittentin Zahlstelle unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Bundesre- publik Deutschland. 14.2 12.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Anleihegläubiger und Emittentin ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Emittentin. Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt be- schränkt nicht das Recht eines Anleihegläubigers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht Ge- richt anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren vor einem oder mehreren anderen Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. 14.3 Jeder Anleihegläubiger kann in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin und in einem Rechtsstreit, in dem der Anleihegläubiger und die Emittentin Partei sind, unter Vorlage einer Bescheinigung seiner Depotbank geltend machen, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem und (iii) bestätigt, dass die Depotbank Clearstream die Angaben gemäß (i) und (ii) schriftlich mitgeteilt hat und einen Bestätigungsvermerk von Clearstream sowie des betreffenden Kontoinhabers bei Clearstream. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist „Depotbank” ein Kreditinstitut, das eine Erlaubnis für das Betreiben des Depotgeschäfts hat und bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren lässt. 14.4 12.3 Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist von 30 Jahren wird für die Schuldverschreibungen Schuldver- schreibungen auf drei Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den SchuldverschreibungenSchuldver- schreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an. 14.5 Für die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen sind ausschließlich die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. 14.6 12.4 Für Entscheidungen nach dem SchVG gelten die Zuständigkeitsregelungen des § 9 Abs. 3 SchVG und § 20 Abs. 3 SchVG. 14.7 12.5 Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Nur dieser deutsche Text ist verbindlich und maßgeblich.

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Samples: Wertpapierprospekt

Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, maßgebliche Sprache. 14.1 16.1 Form und Inhalt der Schuldverschreibungen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Anleihegläubiger Anleihegläubiger, der Emittentin und der Emittentin Zahlstelle unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.2 16.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Anleihegläubiger und Emittentin ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Emittentin. Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Anleihegläubigers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren vor einem oder mehreren anderen Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. 14.3 16.3 Jeder Anleihegläubiger kann in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin und in einem Rechtsstreit, in dem der Anleihegläubiger und die Emittentin Partei sind, unter Vorlage einer Bescheinigung seiner Depotbank geltend machen, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem und (iii) bestätigt, dass die Depotbank Clearstream die Angaben gemäß (i) und (ii) schriftlich mitgeteilt hat und einen Bestätigungsvermerk von Clearstream sowie des betreffenden Kontoinhabers bei Clearstream. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist „Depotbank” ein Kreditinstitut, das eine Erlaubnis für das Betreiben des Depotgeschäfts hat und bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren lässt. 14.4 16.4 Die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist von 30 Jahren wird für die Schuldverschreibungen auf drei Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an. 14.5 16.5 Für die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen sind ausschließlich die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. 14.6 16.6 Für Entscheidungen nach dem SchVG gelten die Zuständigkeitsregelungen des § 9 Abs. 3 SchVG und § 20 Abs. 3 SchVG. 14.7 16.7 Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Nur dieser deutsche Text ist verbindlich und maßgeblich.

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