Medienverlust. Der Versicherer ersetzt bei einem versicherten Rohrbruch auch den dadurch entstandenen Mehrverbrauch von Frischwasser oder Gas, den das Wasser- oder Gasversor- gungsunternehmen in Rechnung stellt.
Medienverlust. 4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 2.2 AHB und soweit es sich nicht um Schäden gemäß Ziffer 7.10 AHB handelt - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dgl.
4.2 Die Ersatzleistung beträgt innerhalb der Grundversicherungssumme 000.000 € je Versicherungsfall und ist dreifach maximiert für alle Schä- den eines Versicherungsjahres.
Medienverlust. Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b) AHB handelt.
Medienverlust a. In Erweiterung von A 4 VGB 2018 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Leitungswasser oder Erdgas, der infolge eines Versicherungsfalles nach A 1 VGB 2018 oder nach I. 15. „HomeCare Plus Schutz“ entsteht und den das Wasser- bzw. Energieversorgungsunternehmen in Rech- nung stellt.
b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,– € begrenzt.
Medienverlust. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffern 1 und 2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Austretens oder Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten von Anlagen, Anlagenteilen, Rohrleitungen und Behältern. Diese Schäden gelten als Sachschäden. Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbeschaffungswert der abhanden gekommenen Flüssigkeiten oder Gase.
Medienverlust. 1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1. VGB 2000 – Fassung 2012 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von
a) Wasser, der infolge eines Versicherungsfalles nach § 6 oder § 7 VGB 2000 – Fassung 2012 entsteht
b) Gas, der infolge eines Versicherungsfalls nach § 7 Nr. 1 und Nr. 3 VGB 2000 – Fassung 2012 entsteht. und dem Versicherungsnehmer vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.
Medienverlust a. In Erweiterung von A § 3 VGB CIF4ALL 2021 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Leitungswasser oder Erdgas, der infolge eines Versicherungsfalles nach A § 1 Nr. 1 VGB CIF4ALL 2021 oder durch Bruch einer Gasleitung ent- steht und den das Wasser- bzw. Energieversorgungsunter- nehmen in Rechnung stellt.
b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250,– € begrenzt.
Medienverlust. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 2.2 AHB und soweit es sich nicht um Schä- den gemäß Ziffer 7.10 AHB handelt - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhanden- kommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelie- ferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dgl. Die Ersatzleistung beträgt innerhalb der Grundversicherungssumme 100.000 Euro je Versicherungsfall und ist dreifach maximiert für alle Schäden eines Versicherungsjah- res.
Medienverlust a. In Erweiterung von A § 3 VGB 2013 ersetzt der Versiche- rer den Mehrverbrauch von Leitungswasser oder Erdgas, der infolge eines Versicherungsfalles nach A § 1 Nr. 1 VGB 2013 oder Ziff. II. 8. BB VGB 2013 Premium entsteht und den das Wasser- bzw. Energieversorgungsunterneh- men in Rechnung stellt.
b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,– 2 begrenzt.
Medienverlust. In Erweiterung von A § 3 VGB 2013 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Leitungswasser oder Erdgas, der infolge eines Versicherungsfalles nach A § 1 Nr. 1 VGB 2013 oder Ziff. II. Nr. 6 SB VGB 2013 GVI (Kompakt) entsteht und den das Wasser- bzw. Energieversorgungsunternehmen in Rechnung stellt, bis zu einem Betrag von 5.200,– €.