Medienverlust Musterklauseln

Medienverlust. Der Versicherer ersetzt bei einem versicherten Rohrbruch auch den dadurch entstandenen Mehrverbrauch von Frischwasser oder Gas, den das Wasser- oder Gasversor- gungsunternehmen in Rechnung stellt.
Medienverlust. 4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 2.2 AHB und soweit es sich nicht um Schäden gemäß Ziffer 7.10 AHB handelt - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dgl.
Medienverlust. Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b) AHB handelt.
Medienverlust a. In Erweiterung von A 4 VGB 2018 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Leitungswasser oder Erdgas, der infolge eines Versicherungsfalles nach A 1 VGB 2018 oder nach I. 15. „HomeCare Plus Schutz“ entsteht und den das Wasser- bzw. Energieversorgungsunternehmen in Rech- nung stellt.
Medienverlust. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 2.2 AHB und soweit es sich nicht um Schä- den gemäß Ziffer 7.10 AHB handelt - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhanden- kommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelie- ferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dgl. Die Ersatzleistung beträgt innerhalb der Grundversicherungssumme 100.000 Euro je Versicherungsfall und ist dreifach maximiert für alle Schäden eines Versicherungsjah- res.
Medienverlust. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffern 1 und 2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Austretens oder Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten von Anlagen, Anlagenteilen, Rohrleitungen und Behältern. Diese Schäden gelten als Sachschäden. Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbeschaffungswert der abhanden gekommenen Flüssigkeiten oder Gase.
Medienverlust. 1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1. VGB 2000 – Fassung 2012 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von
Medienverlust a. In Erweiterung von A § 3 VGB 2013 ersetzt der Versiche- rer den Mehrverbrauch von Leitungswasser oder Erdgas, der infolge eines Versicherungsfalles nach A § 1 Nr. 1 VGB 2013 oder Ziff. II. 8. BB VGB 2013 Premium entsteht und den das Wasser- bzw. Energieversorgungsunterneh- men in Rechnung stellt.
Medienverlust. In Erweiterung von A § 3 VGB 2013 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Leitungswasser oder Erdgas, der infolge eines Versicherungsfalles nach A § 1 Nr. 1 VGB 2013 oder Ziff. II. Nr. 6 SB VGB 2013 GVI (Kompakt) entsteht und den das Wasser- bzw. Energieversorgungsunternehmen in Rechnung stellt, bis zu einem Betrag von 5.200,– €.
Medienverlust. Eingeschlossen ist - abweichend von § 1, 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Fl ssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Beh lter, Tanks, Rohrleitungen und dgl., soweit es sich nicht um Sch den gem § 4 I 8 AHB handelt. Die Ersatzleistung betr gt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) und steht zweifach f r alle Sch den eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme f r Sachsch den zur Verf gung.