Mehrheitserfordernisse. Die Gläubiger entscheiden mit einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen nicht geändert wird und die keinen Gegenstand der § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 8 des SchVG betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.
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Mehrheitserfordernisse. Die Gläubiger entscheiden mit einer Mehrheit von 75 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen nicht geändert wird und die keinen Gegenstand der des § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 8 des 9 SchVG betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.
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Mehrheitserfordernisse. Die Gläubiger entscheiden Vorbehaltlich des nachstehenden Satzes und der Erreichung der erforderlichen Beschlussfähigkeit beschließen die Anleihegläubiger mit einer der einfachen Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen nicht geändert wird und die keinen Gegenstand der Anleihebedingungen, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 3, 3 Nr. 1 bis Nr. 8 des SchVG betreffen9 SchVG, geändert wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden StimmrechteStimmrechte („Qualifizierte Mehrheit“).
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Mehrheitserfordernisse. Die Gläubiger entscheiden Vorbehaltlich des nachstehenden Satzes und der Erreichung der erforderlichen Beschlussfähigkeit beschließen die Anleihegläubiger mit einer der einfachen Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen nicht geändert wird und die keinen Gegenstand der Anleihebedingungen, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 3, 3 Nr. 1 bis Nr. 8 des SchVG betreffen9 SchVG, geändert wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden StimmrechteStimmrechte ("Qualifizierte Mehrheit").
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Mehrheitserfordernisse. Die Gläubiger entscheiden mit einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der dieser Anleihebedingungen nicht geändert wird und die keinen Gegenstand der des § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 8 des 9 SchVG betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.
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Mehrheitserfordernisse. Die Gläubiger entscheiden mit einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen nicht geändert wird und die keinen Gegenstand der des § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 8 des 9 SchVG betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.
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Mehrheitserfordernisse. Die Gläubiger Anleihegläubiger entscheiden mit einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen nicht geändert wird und die keinen Gegenstand der § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 8 des SchVG betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.
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