Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden.
Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unver- züglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. § 14 MITTEILUNGEN Soweit diese Anleihebedingungen eine Mitteilung gemäß diesem § 14 vorsehen, wird eine solche auf xxx.xxx.xx (oder einer anderen Internetseite, die mindestens sechs Wochen zuvor in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften von der Emittentin mitgeteilt wurde) ver- öffentlicht. Eine solche Veröffentlichung wird gegenüber den Gläubigern mit Veröffentl i- chung wirksam, falls die Mitteilung kein späteres Wirksamkeitsdatum vorsieht. Falls und soweit die bindenden Vorschriften des geltenden Rechts oder die Regularien einer Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, andere Arten der Veröffentlichung vors e- hen, müssen solche Veröffentlichungen zusätzlich und wie vorgesehen erfolgen. § 15 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG
(1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deu t- schem Recht.
Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Wertpapiere sind unverzüglich zu entwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. §12 (Mitteilungen)
Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Teilschuldverschreibungen sind unverzüglich zu entwer- ten und können nicht wieder emittiert oder wieder verkauft werden.
(1) Mitteilungen in elektronischer Form. Falls die Teilschuldverschreibungen zum Handel an einer Börse zuge- lassen werden, gelten sämtliche Mitteilungen an die Anleihegläubiger als ordnungsgemäß bekannt gemacht, wenn sie durch elektronische Mitteilungsformen mit Verbreitung innerhalb der Europäischen Union und in dem Staat einer jeden Wertpapierbörse, an der die Teilschuldverschreibungen notiert sind, durch elektroni- sche Veröffentlichung veröffentlicht werden, solange diese Notierung fortdauert und die Regeln der jeweili- gen Börse dies erfordern. Jede Mitteilung gilt mit dem Tag der ersten Veröffentlichung als bekannt gemacht; falls eine Veröffentlichung in mehr als einer elektronischen Mitteilungsform vorgeschrieben ist, ist der Tag maßgeblich, an dem die Bekanntmachung erstmals in allen erforderlichen elektronischen Mitteilungsformen erfolgt ist.
(2) Mitteilungen über das Clearingsystem. Mitteilungen an die Anleihegläubiger können anstelle der Veröffentli- chung durch elektronische Mitteilungsform nach Maßgabe des Absatz (1) (vorbehaltlich anwendbarer Bör- senvorschriften bzw. –regeln) solange eine die Teilschuldverschreibungen verbriefende Globalurkunde durch das Clearingsystem gehalten wird, durch Abgabe der entsprechenden Bekanntmachung an das Clearingsys- tem zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger ersetzt werden.
(3) Sonstige Mitteilungen. In allen anderen Fällen erfolgen alle die Teilschuldverschreibungen betreffenden Mit- teilungen an die Anleihegläubiger im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder, falls diese ihr Erscheinen einstellt, in einer anderen Tageszeitung mit Verbreitung in ganz Österreich. Jede derartige Mitteilung gilt mit dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt.
Entwertung. Die Entwertung von unentwerteten Fahrausweisen hat – sofern auf den Stationen (Eisenbahnen) Entwerter vorhanden sind – vor, ansonsten unverzüglich bei Fahrtantritt zu erfolgen. 4-Fahrtenkarten sind entsprechend der Nutzung pro Abschnitt je einmal auf der Vorder- und Rückseite zu entwerten. Die durch die DB ausgegebene Streifenkarte besitzt vier umzuknickende Einzelabschnitte. Jeder Einzelabschnitt ist zu entwerten. VMT-Hopper-Tickets für Hin- und Rückfahrt sind je einmal auf der Vorder- und Rückseite zu entwerten.
Entwertung. Sämtliche vollständig zurück- gezahlten Schuldverschreibungen sind unver- züglich zu entwerten und können nicht wieder emittiert oder wieder verkauft werden.
Entwertung. 69 «serie successorum»: in Erbfolge. 70 in Gebrauch.
Entwertung. Eine Entwertung von Abrechnungsbelegen (Rechnungs- und Zahlungsbelegen) ist grundsätzlich vom BMLVS/Sektion V-Sport vorzunehmen. Von diesem Erfordernis kann (bspw. aufgrund der Eigenart der Förderung) nur in den jeweiligen Förderungsvereinbarungen/Förderungszusagen bzw. in den Durchführungsbestimmungen auf der Homepage festgehaltenen Ausnahmen abgegangen werden.
Entwertung. Einzel-, Tages-, Fähr- und Fahrradkarten sowie HappyHourTickets, die in Kundenzentren oder an stationären Automaten erworben worden sind, werden zur Fahrt erst durch die Entwertung gültig. Sie sind - auf den Bahnhöfen und den Fähranlegern der WF vor Antritt der Fahrt, - in den übrigen Verkehrsmitteln unverzüglich bei Antritt der Fahrt mittels Entwerter von den Fahrgästen selbst zu entwerten. Fahrausweise, die in Fahrzeugen durch Personal oder an Automaten ausgegeben werden, sind bereits entwertet und nur für den sofortigen Fahrtantritt gültig. Besteht keine Möglichkeit zum Entwerten, so ist der Fahrausweis unverzüglich bei Fahrtantritt dem Personal zur Entwertung auszuhändigen. Mobile Tickets sind mit dem Kauf entwertet. Das Mobile Ticket gilt zum sofortigen Fahrtantritt, soweit es nicht mit einem abweichenden Geltungszeitraum versehen ist (siehe Teil IV, A). Die vom Fährpersonal ausgegebenen Fährfahrkarten und Fahrradkarten Fähre gelten nur für die anschließende Fährfahrt und sind bereits entwertet.
Entwertung. Samtliche vollstandig zuruck- gezahlten Schuldverschreibungen sind un- verzuglich zu entwerten und konnen nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden. (3)