Meldepflicht bei Arbeitsverhinderung. Wer am Erscheinen zur Arbeit verhindert ist, hat dies unter Angabe des Grundes sofort der/dem Vorgesetzten bzw. der Dispositionsstelle zu melden. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als 5 Tage, so ist der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis einzureichen. In Absprache mit dem Vorgesetzten kann davon abgewichen werden. Arbeitnehmen- de können verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über bevorstehende Militär-, Schutz- und Zivildienstleistungen ist der Vorgesetzte unmittelbar nach der Be- kanntmachung zu informieren.
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Samples: www.gav.arbeitsrechtler.ch, www.transfair.ch
Meldepflicht bei Arbeitsverhinderung. Wer am Erscheinen zur Arbeit verhindert ist, hat dies unter Angabe des Grundes sofort der/dem Vorgesetzten bzw. umgehend der Dispositionsstelle bezeichneten zuständigen Stelle zu melden. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als 5 3 Tage, so ist der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis einzureichen. In Absprache mit dem Vorgesetzten kann davon abgewichen werden. Arbeitnehmen- de Mitarbeitende können verpflichtet ver- pflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehenunterzie- hen. Über bevorstehende Militär-, Schutz- Zivilschutz- und Zivildienstleistungen ist der Vorgesetzte unmittelbar nach der Be- kanntmachung Bekanntmachung zu informieren.
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Samples: www.transfair.ch
Meldepflicht bei Arbeitsverhinderung. Wer am Erscheinen zur Arbeit verhindert ist, hat dies unter Angabe des Grundes sofort der/dem Vorgesetzten bzw. umgehend der Dispositionsstelle bezeichneten zuständigen Stelle zu melden. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als 5 3 Tage, so ist der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis einzureichen. In Absprache mit dem Vorgesetzten kann davon abgewichen werden. Arbeitnehmen- de Mitarbeitende können verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über bevorstehende Militär-, Schutz- Zivilschutz- und Zivildienstleistungen ist der Vorgesetzte Vorge- setzte unmittelbar nach der Be- kanntmachung Bekanntmachung zu informieren.
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