Zusammenarbeit der Vertragsparteien Musterklauseln

Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Bei betrieblichen Umstrukturierungen werden die Vertragsparteien vorgängig über beabsichtigte Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx oder allfällige Entlassungen informiert. Die Vertragsparteien suchen im Rahmen der Paritätischen Kommission ge- meinsam Mittel und Wege, damit bei solchen betrieblichen Umstrukturierun- gen unter Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit alle Möglichkeiten zur Erhaltung oder Erneuerung von Arbeitsplätzen ausgeschöpft werden können.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen und konstruktiven und zielorientierten Zusammenarbeit.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien suchen im Rahmen der Paritätischen Kommission ge- meinsam Mittel und Wege, damit bei solchen betrieblichen Umstrukturierungen unter Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit alle Möglichkeiten zur Erhaltung oder Erneuerung von Arbeitsplätzen ausgeschöpft werden können.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. 1Die SBB Cargo International AG und die vertragsschliessenden Personalverbände tauschen regelmässig Informationen aus, die ihre Ziele und Absichten zum Gegenstand haben. Damit soll das gegenseitige Verständnis gefördert werden. 2Die SBB Cargo International AG informiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig über Neuerungen in der Unternehmung. 3Die sachliche Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt gewährleistet.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. 2.1. Der Kunde wird Xxxxxxx wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von xSuite im Vertrag be- nannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von xSuite eingesetzten Personen keine Wei- sungen erteilen.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Einhaltung die- ses GAV zu sorgen (Art. 357a OR). Ihnen kommt gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmenden zu (Art. 357b OR).
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. (1) Die Vertragsparteien arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen, um die Funktionsfähigkeit der Hauptstadt Berlin als Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sicherzustellen. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, damit die hauptstadtbedingten Aufgaben dauerhaft und sachgerecht erfüllt werden können.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien gemeinsame Kommissionen
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die beidseitigen Inte- ressen verständnisvoll zu würdigen und nach dem Grundsatz xxx Xxxx und Glauben zu handeln. Sie beachten das Willkür- verbot.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. 1 Die SBB Cargo International AG und die vertragsschliessenden Personalverbände tauschen regel- mässig Informationen aus, die ihre Ziele und Absichten zum Gegenstand haben. Damit soll das ge- genseitige Verständnis gefördert werden.