Zusammenarbeit der Vertragsparteien Musterklauseln

Zusammenarbeit der Vertragsparteien. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen und konstruktiven und zielorientierten Zusammenarbeit. (2) Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die in diesem Vertrag festgelegten Ziele über die vereinbarten Konzepte und Maßnahmen zügig erfüllt werden sollen unter Beach- tung der rechtlichen Vorgaben.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Bei betrieblichen Umstrukturierungen werden die Vertragsparteien vorgängig über beabsichtigte Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx oder allfällige Entlassungen informiert. Die Vertragsparteien suchen im Rahmen der Paritätischen Kommission ge- meinsam Mittel und Wege, damit bei solchen betrieblichen Umstrukturierun- gen unter Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit alle Möglichkeiten zur Erhaltung oder Erneuerung von Arbeitsplätzen ausgeschöpft werden können.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. 1 Die SBB Cargo International AG und die vertragsschliessenden Personalverbände tauschen regel- mässig Informationen aus, die ihre Ziele und Absichten zum Gegenstand haben. Damit soll das ge- genseitige Verständnis gefördert werden. 2 Die SBB Cargo International AG informiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig über Neuerungen in der Unternehmung. 3 Die sachliche Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt gewährleistet.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien suchen im Rahmen der Paritätischen Kommission ge- meinsam Mittel und Wege, damit bei solchen betrieblichen Umstrukturierungen unter Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit alle Möglichkeiten zur Erhaltung oder Erneuerung von Arbeitsplätzen ausgeschöpft werden können.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien gemeinsame Kommissionen 1. Die Vertragsparteien können von Fall zu Fall oder auf Dauer Kommissionen bilden. 2. Sie treffen sich einmal jährlich zum Erfahrungs- und Mei- nungsaustausch über allgemeine Wirtschaftsfragen, besondere Probleme der Branche und die Handhabung des GAV in der Praxis.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Sozialpartner a. Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung b. Aushandlung und Abschluss der Ausführungsbestimmungen c. Die Vertragspartner informieren sich rechtzeitig über alle gegenseitig interessierenden Fragen. d. Vertragsparteien treffen sich einmal jährlich zum Vollzug ihrer Aufgaben. Beide Seiten geben die Traktandenliste einen Monat im Voraus schriftlich bekannt. e. Bei Bedarf sind die Parteien jederzeit zu Gesprächen über Bestandteile des GAV bereit. f. Bei Änderungen von gesetzlichen Grundlagen, die den Inhalt des GAV betreffen, besteht zwischen den GAV-Parteien eine Verhandlungspflicht. Die Spitäler anerkennen die vertragschliessenden Personalverbände als Vertretung für Einzelanliegen ihrer Verbandsmitglieder. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und den Vollzug des GAV – soweit diese nicht individueller, zivilrechtlicher Natur sind – sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Die Parteien können weiter die Paritätische Kommission und, nach erfolgloser Schlichtung durch die Paritätische Kommission, das Schiedsgericht anrufen; im Falle von GAV Ziffer 11.8 kann das Schiedsgericht direkt angerufen werden.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. 2.1. Der Kunde wird Xxxxxxx wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von xSuite im Vertrag be- nannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von xSuite eingesetzten Personen keine Wei- sungen erteilen. 2.2. Wird eine von xSuite zur Vertragserfüllung eingesetzte Person auf Wunsch des Kunden durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zu Lasten des Kunden. Bei der Auswahl wird xSuite die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. 2.3. Der Kunde kann mit der Begründung den Austausch einer von xSuite zur Vertragserfüllung eingesetzten Person ver- langen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch diesen Aus- tausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten von xSuite.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit. Xxxxxx während der Vertragsdauer nach Meinung einer Partei eine wichtige Frage des Vertragsver- hältnisses einer Abklärung, einer Änderung oder Ergänzung des KV oder dessen Anhangs, so ver- pflichten sich die Parteien, solche Themen zu besprechen und sich um eine Lösung zu bemühen. Bei Änderungen gesetzlicher Grundlagen, die den Inhalt des KV betreffen, besteht zwischen den KV- Parteien eine Verhandlungspflicht.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die beidseitigen Inte- ressen verständnisvoll zu würdigen und nach dem Grundsatz xxx Xxxx und Glauben zu handeln. Sie beachten das Willkür- verbot. 2 Die Vertragsparteien anerkennen ihre gemeinsame Verant- wortung zur Gestaltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen des Personals der RhB sowie zur gemeinsamen Durchset- zung dieses FAV auf allen Stufen. 3 Die Vertragsparteien tauschen rechtzeitig Informationen aus über Massnahmen von personalpolitischer Tragweite. 4 Ferner tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informa- tionen aus über die wirtschaftliche Situation und über die Be- triebsergebnisse sowie über ihre Ziele und Absichten. Die informierende Vertragspartei ist berechtigt, solche Informa- tionen als vertraulich zu erklären. 5 Meinungsverschiedenheiten legen die Vertragsparteien, wenn immer möglich, in Einigungsgesprächen bei. 6 Für die Aufnahme weiterer Mitarbeiterorganisationen findet Art. 356 ff. OR Anwendung.
Zusammenarbeit der Vertragsparteien. 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Einhaltung die- ses GAV zu sorgen (Art. 357a OR). Ihnen kommt gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmenden zu (Art. 357b OR). 2 Die Vertragsparteien sind insbesondere zuständig für a. Verhandlungen über diesen GAV samt Anhängen und deren Erneuerung, b. jährliche Lohnverhandlungen. 3 Hat eine GAV-Partei eine wichtige Frage zum Vertragsver- hältnis oder beantragt sie eine Änderung der gesamtarbeitsver- traglichen Bestimmungen (GAV und Anhänge), verpflichten sich die GAV-Parteien, solche Fragen zu besprechen und sich nach Treu und Glauben um eine Lösung zu bemühen. Solange keine Einigung erzielt bzw. keine neue Lösung gefunden und in Kraft getreten ist, gelten die bestehenden Bestimmungen weiterhin. 4 Der Arbeitgeberverband sowie die einzelnen Arbeitgeberin- nen informieren die Personalverbände so frühzeitig wie möglich über Entscheide, die sich auf die Arbeitsverhältnisse auswirken, sowie über vorgesehene Änderungen personalpolitischer Art. 5 Jede Vertragspartei kann jederzeit von der Gegenseite (vom Arbeitgeberverband bei überbetrieblichen Angelegenheiten, von den einzelnen Arbeitgeberinnen bei rein betrieblichen An- gelegenheiten) Antwort auf ihre Fragen verlangen. Diese sind schriftlich einzureichen. Sie werden spätestens innerhalb von 30 Tagen schriftlich oder anlässlich eines Gesprächs beantwor- tet; gesetzlich kürzere Fristen bleiben vorbehalten. 6 Die Vertragsparteien treffen sich bei Xxxxxx, mindestens je- doch einmal jährlich zum Vollzug ihrer Aufgaben. 7 Wo dieser GAV direkte Verhandlungen zwischen einer einzel- nen Arbeitgeberin und den Personalverbänden vorsieht, sind diese auch zum Abschluss der betreffenden Vereinbarungen zu- ständig.