Meldung der Versicherungssumme Musterklauseln

Meldung der Versicherungssumme. 4.1 Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr zu melden, welchen Betriebsgewinn und welche Kosten gemäß SVIP-ABS Teil C Ziffer 5 im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet wurden.
Meldung der Versicherungssumme a) Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahrs den nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden. Grundlage für die Meldung ist das Summenermittlungsschema des Versicherers. Der gemeldete Wert gilt ab Eingang der Meldung als neue Versicherungssumme.
Meldung der Versicherungssumme. War der Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode niedriger als die Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, der auf den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Beitrag bis zu einem Drittel des Jahresbeitrags rückvergütet. Ist die Versicherungssumme während der Versicherungsperiode geändert worden, so gilt als Versicherungssumme die Jahres­ durchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume ergibt, in denen sie gegolten haben. Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden. Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag niedriger als der Versicherungswert der Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt. Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherungsperiode, für das die Meldung abgegeben wurde. Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung der Entschädigung. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Xxxxxxxxxxx die unrichtige Meldung verschuldet hat.
Meldung der Versicherungssumme. War der Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode niedriger als die Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versiche- rer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf den Mehrbetrag der Versicherungs- summe gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der Jahresprämie rückvergütet. Ist die Versicherungssumme während der Versicherungsperiode geändert worden, so gilt als Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jewei- ligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume ergibt, in denen sie gegolten haben. Der Versicherungswert ist je Versicherungssumme gesondert zu melden. Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag niedriger als der Versicherungswert der Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt.
Meldung der Versicherungssumme. War der Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode niedriger als die Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versiche- rer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versicheurngsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf den Mehrbetrag der Versicherungs- summe gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der Jahresprämie rückvergütet. Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden. Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalles gemeldete Betrag niedriger als der Versicherungswert der Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt. Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde. Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung der Ent- schädigung. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Xxxxxxxxxxx die unrichtige Meldung verschuldet hat.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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