Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:
Messung (1) Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en). (2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt. (3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit. (4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend. (5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen. (6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt. (7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. (8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz. b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.
Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.
Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.
Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,
Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.