Messeinrichtungen, Berechnungsfehler Musterklauseln

Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Die von SWD gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 6.1 SWD ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWD, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 8.1 Die Süwag ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Mess- einrichtungen durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die Süwag, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 10.1 Wir sind verpflichtet, auf Ihr Verlangen jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung tragen wir, falls die Ab- weichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst Sie.
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messein- richtungen durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde einen Antrag auf Nachprüfung der Messeinrich- tung beim Lieferanten, hat dies schriftlich zu erfolgen. Soweit eine Abweichung festgestellt wird, die die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, trägt der Lieferant die Kosten der Nachprüfung. Ansonsten sind die Kosten hierfür vom Kunden zu tragen.
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 6.1 SWSLS ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtun- gen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt SWSLS, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 10.1 Die evm ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Mess- einrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eich- gesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die evm, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 4.1 Die von ENTEGA gelieferte Strom- bzw. Erdgasmenge wird durch die Messeinrich- tungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 6.1 EGO ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt EGO, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
Messeinrichtungen, Berechnungsfehler. 5.1. Das von SWD gelieferte Erdgas wird durch Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.