Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 12.1 Die Stadtwerke Neuss übernehmen mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes finden Anwendung.
12.2 Der Messstellenbetrieb wird vom Messstellenbetreiber durchgeführt und umfasst die in § 3 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz genannten Aufgaben, insbesondere den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messstelle sowie eine mess- und eichrechtskonforme Messung und die Messwertaufbereitung.
12.3 Für den Fall des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems durch den Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit umfasst der Messstellenbetrieb die gesetzlichen Stan- dardleistungen des Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtun- gen und intelligente Messsysteme gemäß § 35 Abs. 1 Messstellenbe- triebsgesetz. Mögliche Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers über die gesetzlichen Standardleistungen hinaus sind nicht enthalten. Der Vertrag im Übrigen bleibt in diesem Fall unberührt.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 9.1 Die evm übernimmt mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, so dass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des MsbG finden Anwendung. Der Messstellenbetrieb wird vom Messstellenbetreiber durchgeführt und umfasst die in § 3 (2) MsbG genannten Aufgaben, insbesondere den Einbau, den Betrieb und die War- tung der Messstelle sowie eine mess- und eichrechtskonforme Messung und die Messwert- aufbereitung.
9.2 Für den Fall des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Mess- systems durch den Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit umfasst der Mess- stellenbetrieb die gesetzlichen Standardleistungen des Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gem. § 35 Abs. 1 MsbG. Mit Beginn des neuen Messsystems gelten die dafür vereinbarten Preise ausweislich des Auftragsblatts. Der Preis für die neue Messeinrichtung wird dem Kunden automatisch in der jeweiligen Höhe berechnet. Es handelt sich um eine Anpassungsautomatik, ohne dass eine Preisan- passung nach billigem Ermessen der evm vorgenommen wird.
9.3 Mögliche Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers über die gesetzlichen Standardleis- tungen hinaus sind nicht enthalten.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 14.1 xxxxxxxx übernimmt mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes finden Anwendung.
14.2 Der Messstellenbetrieb wird vom Messstellenbetreiber durchgeführt und umfasst die in § 3 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz genannten Aufgaben, insbesondere den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messstelle sowie eine mess- und eichrechtskonforme Mes- sung und die Messwertaufbereitung.
14.3 Für den Fall des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Mess- systems durch den Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit umfasst der Mess- stellenbetrieb die gesetzlichen Standardleistungen des Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gemäß § 35 Abs. 1 Messstellenbetriebs- gesetz. Mögliche Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers über die gesetzlichen Stan- dardleistungen hinaus sind nicht enthalten. Der Vertrag im Übrigen bleibt in diesem Fall unberührt.
14.4 Für den Fall der Datenkommunikation über ein Smart Meter Gateway (nur bei Messung über ein intelligentes Messsystem) ist Bestandteil dieses Vertrages das nach § 54 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz vorgeschriebene standardisierte Formblatt zur Datenkommu- nikation. Dieses ist unter der Internetadresse xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx einsehbar und als Down- load verfügbar.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 9.1 Wir übernehmen mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, so dass kein weiterer Messstellenvertrag durch Sie abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des MsbG finden Anwendung. Der Messstellenbetrieb wird vom Messstellenbetreiber durchgeführt und umfasst die in § 3 (2) MsbG genannten Aufgaben, insbesondere den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle sowie eine mess- und eichrechtskon- forme Messung und die Messwertaufbereitung. beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Telefon: 000 0000000-0, Fax: 000 0000000-00, www. xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx
9.2 Für den Fall des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Mess- systems durch den Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit umfasst der Mess- stellenbetrieb die gesetzlichen Standardleistungen des Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gem. § 35 Abs. 1 MsbG. Mit Beginn des neuen Messsystems gelten die dafür vereinbarten Preise ausweislich des Auftragsblatts. Der Preis für die neue Messeinrichtung wird Ihnen automatisch in der jeweiligen Höhe be- rechnet. Es handelt sich um eine Anpassungsautomatik, ohne dass eine Preisanpassung nach billigem Ermessen durch uns vorgenommen wird.
9.3 Mögliche Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers über die gesetzlichen Standardleis- tungen hinaus sind nicht enthalten.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 7.1 Die likra übernimmt mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes finden Anwendung.
7.2 Der Messstellenbetrieb wird vom Messstellenbetreiber durchgeführt und umfasst die in § 3 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz genannten Aufgaben, insbesondere den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messstelle sowie eine mess- und eichrechtskonforme Messung und die Messwertaufbereitung.
7.3 Für den Fall des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems durch den Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit umfasst der Messstellenbetrieb die gesetzlichen Standardleistungen des Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gemäß § 35 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz. Mögliche Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers über die gesetzlichen Standardleistungen hinaus sind nicht enthalten. Der Vertrag im Übrigen bleibt in diesem Fall unberührt.
7.4 Für den Fall der Datenkommunikation über ein Smart Meter Gateway (nur bei Messung über ein intelligentes Messsystem) ist Bestandteil dieses Vertrages nach §54 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz das vorgeschriebene standardisierte Formblatt zur Datenkommunikation.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Das Gemeindewerk Hördt übernehmen mit diesem Vertrag die Ab- wicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Mess- stellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes finden Anwendung. Der Messstellenbetrieb wird vom Messstellenbetreiber durchge- führt und umfasst die in § 3 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz ge- nannten Aufgaben, insbesondere den Einbau, Betrieb und die War- tung der Messstelle sowie eine mess- und eichrechtskonforme Mes- sung und die Messwertaufbereitung.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 14.1 Der Vertrag umfasst die Energielieferung einschließlich der Netznutzung sowie den vom grundzuständigen Messstellenbetreiber gegenüber dem Kunden zu erbringenden Messstellenbetrieb, sofern der Kunde keinen dritten Messstellenbetreiber ausgewählt hat. Diese Entgelte für den Messstellenbetrieb sind im Preis (Ziffer 3) enthalten. Die Abrechnung gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber erfolgt seitens enercity.
14.2 Für den Fall des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems durch den Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit umfasst der Messstellenbetrieb die gesetzlichen Standardleistungen des Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gemäß § 35 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz. Mögliche Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers über die gesetzlichen Standardleistungen hinaus werden zwischen dem Kunden und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber gesondert vereinbart und abgerechnet.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 14.1 Der Vertrag umfasst die Energielieferung einschließlich der Netznutzung sowie den vom grund- zuständigen Messstellenbetreiber gegenüber dem Kunden zu erbringenden Messstellenbetrieb, sofern der Kunde keinen dritten Messstellenbetreiber ausgewählt hat Diese Entgelte für den Messstellenbetrieb sind im Preis (Ziffer 3) enthalten. Die Abrechnung gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber erfolgt seitens enercity.
14.2 Für den Fall des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems durch den Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit umfasst der Messstellenbetrieb die gesetzlichen Standardleistungen des Messstellen-
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 9.1 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung (OS) bereit, die xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ zu finden ist. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
9.2 Die SWPS ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Die SWPS nimmt darüber hinaus an keinen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). ESB übernimmt mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des MsbG finden Anwendung. Der vom Messstellenbetreiber durchzuführende Messstellenbe- trieb umfasst die in § 3 Abs. 2 MsbG genannten Aufgaben. Baut der Messstellenbetreiber wäh- rend der Vertragslaufzeit ein/e moderne Messeinrichtung/ intelligentes Messsytem ein, umfasst der Messstellenbetrieb die gesetzlichen Standardleistungen nach § 35 Abs. 1 MsbG. Mögliche Zusatzleistungen über die gesetzlichen Standardleistungen hinaus sind nicht enthalten. Der Vertrag bleibt hiervon im Übrigen unberührt.