Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Musterklauseln

Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 14.1 badenova übernimmt mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes finden Anwendung.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 11.1 Die Stadtwerke Neuss übernehmen mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes finden Anwendung.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 8.1. Das e-werk übernimmt mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes finden Anwendung.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH übernehmen mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes finden Anwendung. Der Messstellenbetrieb wird vom Messstellenbetreiber durchgeführt und umfasst die in § 3 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz genannten Aufgaben, insbesondere den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messstelle sowie eine mess- und eichrechtskonforme Messung und die Messwertaufbereitung. Für den Fall des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems durch den Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit umfasst der Messstellenbetrieb die gesetzlichen Standardleistungen des Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gemäß §35 Abs. 1 Messstellen-betriebsgesetz. Mögliche Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers über die gesetzlichen Standardleistungen hinaus sind nicht enthalten. Der Vertrag im Übrigen bleibt in diesem Fall unberührt.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 10.1 Der Vertrag umfasst Energielieferung einschließlich Netznutzung sowie Messung, sog. „kombinierter Vertrag“. Die Messung wird für die SWPS durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt. Während der Laufzeit des Vertrages ist ein Wechsel des Messstellenbetreibers durch den Kunden ausgeschlossen.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 14.1 Der Vertrag umfasst die Energielieferung einschließlich der Netznutzung sowie den vom grundzuständigen Messstellenbetreiber gegenüber dem Kunden zu erbringenden Messstellenbetrieb, sofern der Kunde keinen dritten Messstellenbetreiber ausgewählt hat. Diese Entgelte für den Messstellenbetrieb sind im Preis (Ziffer 3) enthalten. Die Abrechnung gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber erfolgt seitens enercity.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 9.1 Die evm übernimmt mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, so dass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des MsbG finden Anwendung. Der Messstellenbetrieb wird vom Messstellenbetreiber durchgeführt und umfasst die in § 3 (2) MsbG genannten Aufgaben, insbesondere den Einbau, den Betrieb und die War- tung der Messstelle sowie eine mess- und eichrechtskonforme Messung und die Messwert- aufbereitung.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 10.1 Die LKW übernimmt mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes finden Anwendung.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 12.1. Die SWR übernehmen mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes finden Anwendung.
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). 8.1. Die EWR GmbH übernimmt mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Mess- stellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden ab- geschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes fin- den Anwendung.