Messung des Stromverbrauchs Musterklauseln

Messung des Stromverbrauchs. 10.1. Die Messung der vom Kunden entnommenen Strommenge wird durch Messeinrichtungen des Netzbetreibers festgestellt. Der Kunde wird hiermit auf die Möglichkeit der Selbstablesung nach den allgemeinen Verteilernetzbedingungen hingewiesen.
Messung des Stromverbrauchs. Die EW Höfe AG misst die vom Kunden bezogene elektrische Energie mit geeichten Zählern. Die Zähler und zugehörigen Datenerfassungssysteme werden von der EW Höfe AG zur Verfügung gestellt und verbleiben in ihrem Eigentum. Die Messdaten (Lastgänge) werden für Abrech- nungszwecke sowie für die Netzanalyse und Überwachung der Netzinfrastruktur erfasst und gespeichert. Die EW Höfe AG ist für die Wartung, den Service und die Erneuerung dieser Geräte inkl. der Verbindungsanbindung zuständig. Die Xxxx des Übertragungsmediums (Glasfaser, Mobilfunk oder andere) obliegt der EW Höfe AG. Ihr ist dafür Zutritt zu den entsprechenden Räumen zu gewähren. Die EW Höfe AG kann den Kunden ersuchen, den Zähler selbst abzulesen und ihr den Zählerstand zu melden. Ist der Zutritt nicht möglich oder werden Zählerstände nicht innert nützlicher Frist gemeldet, kann die EW Höfe AG eine Einschätzung des Verbrauchs aufgrund vorausgegangener Bezugsperioden vornehmen. Die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung der Messeinrichtung infolge einer durch Verschulden des Kunden oder von Drittpersonen verursachten Beschädigung gehen zu Las- ten des Kunden. Messeinrichtungen dürfen nur durch die EW Höfe AG plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt werden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messeinrichtungen beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, haftet für den entsprechenden Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Auswechslung, Revision und Nacheichung. Der Kunde kann jederzeit eine Prüfung der Messgeräte durch eine amtlich ermächtigte Eich- stelle auf eigene Kosten verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamts für Metro- logie und Akkreditierung massgebend, wobei die unterliegende Partei die Kosten der Prüfung und der allfälligen Auswechslung der Messgeräte zu tragen hat. EEA mit einer Anschlussleistung über 30 kVA müssen mit einer Lastgangmessung mit auto- matischer Datenübermittlung ausgestattet sein.
Messung des Stromverbrauchs. Die Messung des Stromverbrauchs der Wärmepumpen erfolgt mit einem separaten Eintarifzähler getrennt vom übrigen Stromverbrauch.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.