Common use of Messung und Zählung Clause in Contracts

Messung und Zählung. 3.1. APG führt die Erfassung von Einspeisung in das und Entnahme aus dem Netz der APG (Arbeit und Leistung) durch. Die erforderlichen Mess- und Zähleinrichtungen werden von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert, soweit nichts anderes vereinbart oder in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehen oder in den geltenden technischen Regeln festgelegt wurde. Näheres hierzu wird im Netzzugangsvertrag vereinbart. 3.2. Der Partner stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- und Zähleinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von APG zu verwahren. APG ist berechtigt, den Mess- bzw. Zählplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Entfernung oder Beschädigung der von APG angebrachten Plomben ist unzulässig. 3.3. Die Mess- und Zähleinrichtungen werden entsprechend den in den Eichvorschriften festgelegten Zeitabständen geeicht. Dem Partner steht es jederzeit frei, von APG schriftlich eine Nachprüfung der Mess- und Zähleinrichtungen zu verlangen. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Partner zur Last, sofern die Überprüfung keine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ergibt. Der Partner kann auf seine Kosten im Einvernehmen mit APG für Kontrollzwecke Mess- und Zähleinrichtungen gleicher Art anbringen. Der Anschluss erfolgt an dieselben Strom- und Spannungswandler, an welchen die Haupt-zähler angeschlossen sind. Die Kontrollzähler müssen technisch gleichwertig den Haupt-zäh-lern sein und sind vom jeweiligen Eigentümer instand zu halten. Zudem ist der Partner berechtigt, aus den Einrichtungen der APG die ihn betreffenden Daten, soweit ihm diese Daten nicht im Zuge der Verrechnung zur Verfügung zu stellen sind, zu beziehen. Die Verrechnung der Auskünfte erfolgt nach den Vorgaben des Art. 12 Abs 5 DSGVO (VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). 3.4. Der Partner hat der APG alle Kosten, die aus Beschädigungen und Verlusten an Mess- und Zähleinrichtungen erwachsen und vom Partner oder ihm zuzurechnenden Personen verursacht wurden zu ersetzen. Störungen oder Beschädigungen der Mess- und Zähleinrichtungen, die für den Partner erkennbar sind, hat er APG unverzüglich mitzuteilen. 3.5. APG führt die Ablesung der Mess- und Zählergebnisse zum Zweck der Ermittlung der Daten für die Systemnutzung durch und übermittelt diese Daten gemäß den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln an die Marktteilnehmer. Kosten für über diese Erfordernisse hinausgehende Ablesungen, die auf Wunsch eines Markteilnehmers durchgeführt werden, werden zusätzlich zum Entgelt für Mess- und Zählleistungen verursachungsgemäß verrechnet. Sofern eine Ablesung der Mess- und Zähleinrichtungen an Ort und Stelle notwendig ist, erfolgt diese durch APG oder auf Wunsch der APG durch den Partner selbst. Bei Fernablesung der Mess- und Zähleinrichtung hat der Partner, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Übertragung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. 3.6. Der Partner hat dafür zu sorgen, dass die Mess- und Zähleinrichtungen leicht zugänglich sind. Wenn die Mess- und Zähleinrichtungen nicht abgelesen werden können oder wenn Plomben entfernt oder unzulässige Manipulationen an den Mess- und Zähleinrichtungen vorgenommen worden sind, wird die Einspeisung oder die Entnahme nach einem geeigneten Verfahren (z.B. Schätzung) ermittelt.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Messung und Zählung. 3.1. APG führt 3.1 Zur Ermittlung der Verrechnungsdaten in Bezug auf die Erfassung von Einspeisung in das relevanten Tarifkomponenten auf der neuen Verbindungsleitung sind an der Anschlussstelle der neuen Verbindungsleitung entsprechende Mess- und Entnahme aus dem Netz der APG (Arbeit und Leistung) durchZähleinrichtungen vorzusehen. Die erforderlichen Mess- und Zähleinrichtungen werden von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert, soweit nichts anderes vereinbart oder in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehen oder in den geltenden technischen Regeln festgelegt wurde. Näheres hierzu Die Verwendung der Daten im Hinblick auf die Verrechnung wird im Netzzugangsvertrag vereinbartfestgelegt. 3.23.2 Zusätzlich zu den Mess- und Zähleinrichtungen gemäß Punkt II. 3.1 sind Mess- und Zähleinrichtungen zur Abgrenzung der Regelzone vorzusehen. APG stimmt mit dem betroffenen Übertragungsnetzbetreiber ab, in wessen Netzgebiet diese eingebaut werden. Im Falle, dass die Mess- und Zähleinrichtungen zur Abgrenzung der Regelzone sich im Netzgebiet der APG befinden, werden sie von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert. 3.3 Der Partner stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- und Zähleinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von APG zu verwahren. APG ist berechtigt, den Mess- bzw. Zählplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Entfernung oder Beschädigung der von APG angebrachten Plomben ist unzulässig. 3.3. 3.4 Die Mess- und Zähleinrichtungen werden entsprechend den in den Eichvorschriften festgelegten Zeitabständen geeicht. Dem Partner steht es jederzeit frei, von APG schriftlich eine Nachprüfung der Mess- und Zähleinrichtungen zu verlangen. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Partner zur Last, sofern die Überprüfung keine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ergibt. Der Partner kann auf seine Kosten im Einvernehmen mit APG für Kontrollzwecke Mess- und Zähleinrichtungen gleicher Art anbringen. Der Anschluss erfolgt an dieselben Strom- und Spannungswandler, an welchen die Haupt-zähler Hauptzähler angeschlossen sind. Die Kontrollzähler müssen technisch gleichwertig den Haupt-zäh-lern Hauptzählern sein und sind vom jeweiligen Eigentümer instand zu halten. Zudem ist der Partner berechtigt, aus den Einrichtungen der APG die ihn betreffenden Daten, soweit ihm diese Daten nicht im Zuge der Verrechnung zur Verfügung zu stellen sind, zu beziehen. Die Verrechnung der Auskünfte erfolgt nach den Vorgaben des Art. 12 Abs 5 DSGVO (VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). 3.4. 3.5 Der Partner hat der APG alle Kosten, die aus Beschädigungen und Verlusten an Mess- und Zähleinrichtungen erwachsen und vom Partner oder ihm zuzurechnenden Personen verursacht wurden zu ersetzen. Störungen oder Beschädigungen der Mess- und Zähleinrichtungen, die für den Partner erkennbar sind, hat er APG unverzüglich mitzuteilen. 3.5. 3.6 APG führt die Ablesung der Mess- und Zählergebnisse zum Zweck der Ermittlung der Daten für die Systemnutzung durch und übermittelt diese Daten gemäß den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln an die Marktteilnehmer. Kosten für über diese Erfordernisse hinausgehende Ablesungen, die auf Wunsch eines Markteilnehmers durchgeführt werden, werden zusätzlich zum Entgelt für Mess- und Zählleistungen verursachungsgemäß verrechnet. Sofern eine Ablesung der Mess- und Zähleinrichtungen an Ort und Stelle notwendig ist, erfolgt diese durch APG oder auf Wunsch der APG durch den Partner selbst. Bei Fernablesung der Mess- und Zähleinrichtung hat der Partner, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Übertragung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. 3.6. 3.7 Der Partner hat dafür zu sorgen, dass die Mess- und Zähleinrichtungen leicht zugänglich sind. Wenn die Mess- und Zähleinrichtungen nicht abgelesen werden können oder wenn Plomben entfernt oder unzulässige Manipulationen an den Mess- und Zähleinrichtungen vorgenommen worden sind, wird die Einspeisung oder die Entnahme nach einem geeigneten Verfahren (z.B. Schätzung) ermittelt.

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Messung und Zählung. 3.1. APG führt die Erfassung von Einspeisung in das und Entnahme aus dem Netz der APG (Arbeit und Leistung) durch. Die erforderlichen Mess- und Zähleinrichtungen werden von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert, soweit nichts anderes vereinbart oder in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehen oder in den geltenden technischen Regeln festgelegt wurde. Näheres hierzu wird im Netzzugangsvertrag vereinbart. 3.2. Der Partner stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- und Zähleinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von APG zu verwahren. APG ist berechtigt, den Mess- bzw. Zählplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Entfernung oder Beschädigung der von APG angebrachten Plomben ist unzulässig. 3.3. Die Mess- und Zähleinrichtungen werden entsprechend den in den Eichvorschriften festgelegten Zeitabständen geeicht. Dem Partner steht es jederzeit frei, von APG schriftlich eine Nachprüfung der Mess- und Zähleinrichtungen zu verlangen. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Partner zur Last, sofern die Überprüfung keine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ergibt. Der Partner kann auf seine Kosten im Einvernehmen mit APG für Kontrollzwecke Mess- und Zähleinrichtungen gleicher Art anbringen. Der Anschluss erfolgt an dieselben Strom- und Spannungswandler, an welchen die Haupt-zähler angeschlossen sind. Die Kontrollzähler müssen technisch gleichwertig den Haupt-zähHauptzäh-lern sein und sind vom jeweiligen Eigentümer instand zu halten. Zudem ist der Partner berechtigt, aus den Einrichtungen der APG die ihn betreffenden Daten, soweit ihm diese Daten nicht im Zuge der Verrechnung zur Verfügung zu stellen sind, zu beziehen. Die Verrechnung der Auskünfte erfolgt nach den Vorgaben des Art. 12 Abs 5 DSGVO (VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). 3.4. Der Partner hat der APG alle Kosten, die aus Beschädigungen und Verlusten an Mess- und Zähleinrichtungen erwachsen und vom Partner oder ihm zuzurechnenden Personen verursacht wurden zu ersetzen. Störungen oder Beschädigungen der Mess- und Zähleinrichtungen, die für den Partner erkennbar sind, hat er APG unverzüglich mitzuteilen. 3.5. APG führt die Ablesung der Mess- und Zählergebnisse zum Zweck der Ermittlung der Daten für die Systemnutzung durch und übermittelt diese Daten gemäß den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln an die Marktteilnehmer. Kosten für über diese Erfordernisse hinausgehende Ablesungen, die auf Wunsch eines Markteilnehmers durchgeführt werden, werden zusätzlich zum Entgelt für Mess- und Zählleistungen verursachungsgemäß verrechnet. Sofern eine Ablesung der Mess- und Zähleinrichtungen an Ort und Stelle notwendig ist, erfolgt diese durch APG oder auf Wunsch der APG durch den Partner selbst. Bei Fernablesung der Mess- und Zähleinrichtung hat der Partner, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Übertragung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. 3.6. Der Partner hat dafür zu sorgen, dass die Mess- und Zähleinrichtungen leicht zugänglich sind. Wenn die Mess- und Zähleinrichtungen nicht abgelesen werden können oder wenn Plomben entfernt oder unzulässige Manipulationen an den Mess- und Zähleinrichtungen vorgenommen worden sind, wird die Einspeisung oder die Entnahme nach einem geeigneten Verfahren (z.B. Schätzung) ermittelt.

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Messung und Zählung. 3.1. 3.1 APG führt die Erfassung von Einspeisung in das und Entnahme aus des Netzaustausches mit dem Netz der APG Partner (Arbeit und Leistung) durch. Die erforderlichen Mess- und Zähleinrichtungen werden von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert, soweit nichts anderes vereinbart oder in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehen oder in den geltenden technischen Regeln festgelegt wurde. Näheres hierzu wird im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag vereinbart. 3.2. 3.2 Der Partner stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- und Zähleinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von APG zu verwahren. APG ist berechtigt, den Mess- bzw. Zählplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Entfernung oder Beschädigung der von APG angebrachten Plomben ist unzulässig. 3.3. 3.3 Die Mess- und Zähleinrichtungen werden entsprechend den in den Eichvorschriften festgelegten Zeitabständen geeicht. Dem Partner steht es jederzeit frei, von APG schriftlich eine Nachprüfung der Mess- und Zähleinrichtungen zu verlangen. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Partner zur Last, sofern die Überprüfung keine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ergibt. Der Partner kann auf seine Kosten im Einvernehmen mit APG für Kontrollzwecke Mess- und Zähleinrichtungen gleicher Art anbringen. Der Anschluss erfolgt an dieselben Strom- und Spannungswandler, an welchen die Haupt-zähler Hauptzähler angeschlossen sind. Die Kontrollzähler müssen technisch gleichwertig den Haupt-zäh-lern Hauptzählern sein und sind vom jeweiligen Eigentümer instand zu halten. Zudem ist der Partner berechtigt, aus den Einrichtungen der APG die ihn betreffenden Daten, soweit ihm diese Daten nicht im Zuge der Verrechnung zur Verfügung zu stellen sind, zu beziehen. Die Verrechnung der Auskünfte erfolgt nach den Vorgaben des Art. 12 Abs 5 DSGVO (VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). 3.4. 3.4 Der Partner hat der APG alle Kosten, die aus Beschädigungen und Verlusten an Mess- und Zähleinrichtungen erwachsen und vom Partner oder ihm zuzurechnenden Personen verursacht wurden zu ersetzen. Störungen oder Beschädigungen der Mess- und Zähleinrichtungen, die für den Partner erkennbar sind, hat er der APG unverzüglich mitzuteilen. 3.5. 3.5 APG führt die Ablesung der Mess- und Zählergebnisse zum Zweck der Ermittlung der Daten für die Systemnutzung durch und übermittelt diese Daten gemäß den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln an die Marktteilnehmer. Kosten für über diese Erfordernisse hinausgehende Ablesungen, die auf Wunsch eines Markteilnehmers durchgeführt werden, werden zusätzlich zum Entgelt für Mess- und Zählleistungen verursachungsgemäß verrechnet. Sofern eine Ablesung der Mess- und Zähleinrichtungen an Ort und Stelle notwendig ist, erfolgt diese durch APG oder auf Wunsch der APG durch den Partner selbst. Bei Fernablesung der Mess- und Zähleinrichtung hat der Partner, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Übertragung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. 3.6. 3.6 Der Partner hat dafür zu sorgen, dass die Mess- und Zähleinrichtungen leicht zugänglich sind. Wenn die Mess- und Zähleinrichtungen nicht abgelesen werden können oder wenn Plomben entfernt oder unzulässige Manipulationen an den Mess- und Zähleinrichtungen vorgenommen worden sind, wird die Einspeisung oder die Entnahme nach einem geeigneten Verfahren (z.B. Schätzung) ermittelt.

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Messung und Zählung. 3.1. 3.1 APG führt die Erfassung von Einspeisung in das und Entnahme aus dem Netz der APG (Arbeit und Leistung) durch. Die erforderlichen Mess- und Zähleinrichtungen werden von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert, soweit nichts anderes vereinbart oder in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehen oder in den geltenden technischen Regeln festgelegt wurde. Näheres hierzu wird im Netzzugangsvertrag vereinbart. 3.2. 3.2 Der Partner stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- und Zähleinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von APG zu verwahren. APG ist berechtigt, den Mess- bzw. Zählplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Entfernung oder Beschädigung der von APG angebrachten Plomben ist unzulässig. 3.3. 3.3 Die Mess- und Zähleinrichtungen werden entsprechend den in den Eichvorschriften festgelegten Zeitabständen geeicht. Dem Partner steht es jederzeit frei, von APG schriftlich eine Nachprüfung der Mess- und Zähleinrichtungen zu verlangen. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Partner zur Last, sofern die Überprüfung keine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ergibt. Der Partner kann auf seine Kosten im Einvernehmen mit APG für Kontrollzwecke Mess- und Zähleinrichtungen gleicher Art anbringen. Der Anschluss erfolgt an dieselben Strom- und Spannungswandler, an welchen die Haupt-zähler angeschlossen sind. Die Kontrollzähler müssen technisch gleichwertig den Haupt-zäh-lern sein und sind vom jeweiligen Eigentümer instand zu halten. Zudem ist der Partner berechtigt, aus den Einrichtungen der APG die ihn betreffenden Daten, soweit ihm diese Daten nicht im Zuge der Verrechnung zur Verfügung zu stellen sind, zu beziehen. Die Verrechnung der Auskünfte erfolgt nach den Vorgaben des Art. 12 Abs 5 DSGVO (VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). 3.4. 3.4 Der Partner hat der APG alle Kosten, die aus Beschädigungen und Verlusten an Mess- und Zähleinrichtungen erwachsen und vom Partner oder ihm zuzurechnenden Personen verursacht wurden zu ersetzen. Störungen oder Beschädigungen der Mess- und Zähleinrichtungen, die für den Partner erkennbar sind, hat er APG unverzüglich mitzuteilen. 3.5. 3.5 APG führt die Ablesung der Mess- und Zählergebnisse zum Zweck der Ermittlung der Daten für die Systemnutzung durch und übermittelt diese Daten gemäß den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln an die Marktteilnehmer. Kosten für über diese Erfordernisse hinausgehende Ablesungen, die auf Wunsch eines Markteilnehmers durchgeführt werden, werden zusätzlich zum Entgelt für Mess- und Zählleistungen verursachungsgemäß verrechnet. Sofern eine Ablesung der Mess- und Zähleinrichtungen an Ort und Stelle notwendig ist, erfolgt diese durch APG oder auf Wunsch der APG durch den Partner selbst. Bei Fernablesung der Mess- und Zähleinrichtung hat der Partner, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Übertragung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. 3.6. 3.6 Der Partner hat dafür zu sorgen, dass die Mess- und Zähleinrichtungen leicht zugänglich sind. Wenn die Mess- und Zähleinrichtungen nicht abgelesen werden können oder wenn Plomben entfernt oder unzulässige Manipulationen an den Mess- und Zähleinrichtungen vorgenommen worden sind, wird die Einspeisung oder die Entnahme nach einem geeigneten Verfahren (z.B. Schätzung) ermittelt.

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Messung und Zählung. 3.1. 3.1 APG führt die Erfassung von Einspeisung in das und Entnahme aus dem Netz der APG (Arbeit und Leistung) durch. Die erforderlichen Mess- und Zähleinrichtungen werden von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert, soweit nichts anderes vereinbart oder in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehen oder in den geltenden technischen Regeln festgelegt wurde. Näheres hierzu wird im Netzzugangsvertrag vereinbart. 3.2. 3.2 Der Partner stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- und Zähleinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von APG zu verwahren. APG ist berechtigt, den Mess- bzw. Zählplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Entfernung oder Beschädigung der von APG angebrachten Plomben ist unzulässig. 3.3. 3.3 Die Mess- und Zähleinrichtungen werden entsprechend den in den Eichvorschriften festgelegten Zeitabständen geeicht. Dem Partner steht es jederzeit frei, von APG schriftlich eine Nachprüfung der Mess- und Zähleinrichtungen zu verlangen. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Partner zur Last, sofern die Überprüfung keine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ergibt. Der Partner kann auf seine Kosten im Einvernehmen mit APG für Kontrollzwecke Mess- und Zähleinrichtungen gleicher Art anbringen. Der Anschluss erfolgt an dieselben Strom- und Spannungswandler, an welchen die Haupt-zähler angeschlossen sind. Die Kontrollzähler müssen technisch gleichwertig den Haupt-zähHauptzäh-lern sein und sind vom jeweiligen Eigentümer instand zu halten. Zudem ist der Partner berechtigt, aus den Einrichtungen der APG die ihn betreffenden Daten, soweit ihm diese Daten nicht im Zuge der Verrechnung zur Verfügung zu stellen sind, zu beziehen. Die Verrechnung der Auskünfte erfolgt nach den Vorgaben des Art. 12 Abs 5 DSGVO (VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). 3.4. 3.4 Der Partner hat der APG alle Kosten, die aus Beschädigungen und Verlusten an Mess- und Zähleinrichtungen erwachsen und vom Partner oder ihm zuzurechnenden Personen verursacht wurden zu ersetzen. Störungen oder Beschädigungen der Mess- und Zähleinrichtungen, die für den Partner erkennbar sind, hat er APG unverzüglich mitzuteilen. 3.5. 3.5 APG führt die Ablesung der Mess- und Zählergebnisse zum Zweck der Ermittlung der Daten für die Systemnutzung durch und übermittelt diese Daten gemäß den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln an die Marktteilnehmer. Kosten für über diese Erfordernisse hinausgehende Ablesungen, die auf Wunsch eines Markteilnehmers durchgeführt werden, werden zusätzlich zum Entgelt für Mess- und Zählleistungen verursachungsgemäß verrechnet. Sofern eine Ablesung der Mess- und Zähleinrichtungen an Ort und Stelle notwendig ist, erfolgt diese durch APG oder auf Wunsch der APG durch den Partner selbst. Bei Fernablesung der Mess- und Zähleinrichtung hat der Partner, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Übertragung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. 3.6. 3.6 Der Partner hat dafür zu sorgen, dass die Mess- und Zähleinrichtungen leicht zugänglich sind. Wenn die Mess- und Zähleinrichtungen nicht abgelesen werden können oder wenn Plomben entfernt oder unzulässige Manipulationen an den Mess- und Zähleinrichtungen vorgenommen worden sind, wird die Einspeisung oder die Entnahme nach einem geeigneten Verfahren (z.B. Schätzung) ermittelt.

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Messung und Zählung. 3.1. APG führt die Erfassung von Einspeisung in das und Entnahme aus des Netzaustausches mit dem Netz der APG Partner (Arbeit und Leistung) durch. Die erforderlichen Mess- und Zähleinrichtungen werden von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert, soweit nichts anderes vereinbart oder in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehen oder in den geltenden technischen Regeln festgelegt wurde. Näheres hierzu wird im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag vereinbart. 3.2. Der Partner stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- und Zähleinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von APG zu verwahren. APG ist berechtigt, den Mess- bzw. Zählplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Entfernung oder Beschädigung der von APG angebrachten Plomben ist unzulässig. 3.3. Die Mess- und Zähleinrichtungen werden entsprechend den in den Eichvorschriften festgelegten Zeitabständen geeicht. Dem Partner steht es jederzeit frei, von APG schriftlich eine Nachprüfung der Mess- und Zähleinrichtungen zu verlangen. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Partner zur Last, sofern die Überprüfung keine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ergibt. Der Partner kann auf seine Kosten im Einvernehmen mit APG für Kontrollzwecke Mess- und Zähleinrichtungen gleicher Art anbringen. Der Anschluss erfolgt an dieselben Strom- und Spannungswandler, an welchen die Haupt-zähler Hauptzähler angeschlossen sind. Die Kontrollzähler müssen technisch gleichwertig den Haupt-zäh-lern Hauptzählern sein und sind vom jeweiligen Eigentümer instand zu halten. Zudem ist der Partner berechtigt, aus den Einrichtungen der APG die ihn betreffenden Daten, soweit ihm diese Daten nicht im Zuge der Verrechnung zur Verfügung zu stellen sind, zu beziehen. Die Verrechnung der Auskünfte erfolgt nach den Vorgaben des Art. 12 Abs 5 DSGVO (VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). 3.4. Der Partner hat der APG alle Kosten, die aus Beschädigungen und Verlusten an Mess- und Zähleinrichtungen erwachsen und vom Partner oder ihm zuzurechnenden Personen verursacht wurden zu ersetzen. Störungen oder Beschädigungen der Mess- und Zähleinrichtungen, die für den Partner erkennbar sind, hat er der APG unverzüglich mitzuteilen. 3.5. APG führt die Ablesung der Mess- und Zählergebnisse zum Zweck der Ermittlung der Daten für die Systemnutzung durch und übermittelt diese Daten gemäß den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln an die Marktteilnehmer. Kosten für über diese Erfordernisse hinausgehende Ablesungen, die auf Wunsch eines Markteilnehmers durchgeführt werden, werden zusätzlich zum Entgelt für Mess- und Zählleistungen verursachungsgemäß verrechnet. Sofern eine Ablesung der Mess- und Zähleinrichtungen an Ort und Stelle notwendig ist, erfolgt diese durch APG oder auf Wunsch der APG durch den Partner selbst. Bei Fernablesung der Mess- und Zähleinrichtung hat der Partner, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Übertragung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. 3.6. Der Partner hat dafür zu sorgen, dass die Mess- und Zähleinrichtungen leicht zugänglich sind. Wenn die Mess- und Zähleinrichtungen nicht abgelesen werden können oder wenn Plomben entfernt oder unzulässige Manipulationen an den Mess- und Zähleinrichtungen vorgenommen worden sind, wird die Einspeisung oder die Entnahme nach einem geeigneten Verfahren (z.B. Schätzung) ermittelt.

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Messung und Zählung. 3.1. APG führt 3.1 Zur Ermittlung der Verrechnungsdaten in Bezug auf die Erfassung von Einspeisung in das relevanten Tarifkomponenten auf der neuen Verbindungsleitung sind an der Anschlussstelle der neuen Verbindungsleitung entsprechende Mess- und Entnahme aus dem Netz der APG (Arbeit und Leistung) durchZähleinrichtungen vorzusehen. Die erforderlichen Mess- und Zähleinrichtungen werden von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert, soweit nichts anderes vereinbart oder in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Systemnutzungsentgelte- Verordnung vorgesehen oder in den geltenden technischen Regeln festgelegt wurde. Näheres hierzu Die Verwendung der Daten im Hinblick auf die Verrechnung wird im Netzzugangsvertrag vereinbartfestgelegt. 3.23.2 Zusätzlich zu den Mess- und Zähleinrichtungen gemäß Punkt II. 3.1 sind Mess- und Zähleinrichtungen zur Abgrenzung der Regelzone vorzusehen. APG stimmt mit dem betroffenen Übertragungsnetzbetreiber ab, in wessen Netzgebiet diese eingebaut werden. Im Falle, dass die Mess- und Zähleinrichtungen zur Abgrenzung der Regelzone sich im Netzgebiet der APG befinden, werden sie von APG nach den technischen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners hinsichtlich Art, Zahl, Ort und Größe festgelegt, eingebaut, überwacht, entfernt und erneuert. 3.3 Der Partner stellt in seinem Bereich den erforderlichen Platz für die Mess- und Zähleinrichtungen auf eigene Kosten zur Verfügung und verpflichtet sich, diese nach den Anweisungen von APG zu verwahren. APG ist berechtigt, den Mess- bzw. Zählplatz unentgeltlich zu nutzen. Die Entfernung oder Beschädigung der von APG angebrachten Plomben ist unzulässig. 3.3. 3.4 Die Mess- und Zähleinrichtungen werden entsprechend den in den Eichvorschriften festgelegten Zeitabständen geeicht. Dem Partner steht es jederzeit frei, von APG schriftlich eine Nachprüfung der Mess- und Zähleinrichtungen zu verlangen. Die durch die Prüfung entstehenden Kosten fallen dem Partner zur Last, sofern die Überprüfung keine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ergibt. Der Partner kann auf seine Kosten im Einvernehmen mit APG für Kontrollzwecke Mess- und Zähleinrichtungen gleicher Art anbringen. Der Anschluss erfolgt an dieselben Strom- und Spannungswandler, an welchen die Haupt-zähler Hauptzähler angeschlossen sind. Die Kontrollzähler müssen technisch gleichwertig den Haupt-zäh-lern Hauptzählern sein und sind vom jeweiligen Eigentümer instand zu halten. Zudem ist der Partner berechtigt, aus den Einrichtungen der APG die ihn betreffenden Daten, soweit ihm diese Daten nicht im Zuge der Verrechnung zur Verfügung zu stellen sind, zu beziehen. Die Verrechnung der Auskünfte erfolgt nach den Vorgaben des Art. 12 Abs 5 DSGVO (VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). 3.4. 3.5 Der Partner hat der APG alle Kosten, die aus Beschädigungen und Verlusten an Mess- und Zähleinrichtungen erwachsen und vom Partner oder ihm zuzurechnenden Personen verursacht wurden zu ersetzen. Störungen oder Beschädigungen der Mess- und Zähleinrichtungen, die für den Partner erkennbar sind, hat er APG unverzüglich mitzuteilen. 3.5. 3.6 APG führt die Ablesung der Mess- und Zählergebnisse zum Zweck der Ermittlung der Daten für die Systemnutzung durch und übermittelt diese Daten gemäß den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln an die Marktteilnehmer. Kosten für über diese Erfordernisse hinausgehende Ablesungen, die auf Wunsch eines Markteilnehmers durchgeführt werden, werden zusätzlich zum Entgelt für Mess- und Zählleistungen verursachungsgemäß verrechnet. Sofern eine Ablesung der Mess- und Zähleinrichtungen an Ort und Stelle notwendig ist, erfolgt diese durch APG oder auf Wunsch der APG durch den Partner selbst. Bei Fernablesung der Mess- und Zähleinrichtung hat der Partner, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist, unentgeltlich eine Leitung oder die Möglichkeit einer Übertragung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen. 3.6. 3.7 Der Partner hat dafür zu sorgen, dass die Mess- und Zähleinrichtungen leicht zugänglich sind. Wenn die Mess- und Zähleinrichtungen nicht abgelesen werden können oder wenn Plomben entfernt oder unzulässige Manipulationen an den Mess- und Zähleinrichtungen vorgenommen worden sind, wird die Einspeisung oder die Entnahme nach einem geeigneten Verfahren (z.B. Schätzung) ermittelt.

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