Messwandler Musterklauseln

Messwandler. Die Spannungswandler sind vom Netz des VNB aus gesehen hinter den Stromwandlern an- zuschließen. Die Wandler müssen mindestens folgenden Bedingungen genügen: Allgemein: • MID-Konformitätserklärung- ist dem VNB zu übergeben (durch den Messstellenbe- treiber) • thermischer Kurzschlussstrom, Bemessungsstoßstrom und Isolationsspannung ent- sprechend Kapitel 6.2.1; • Messkerne und Messwicklungen zum Anschluss von EZA-Reglern für die Blindleis- tungsregelung/statische Spannungshaltung müssen mindestens der Klasse 0,5 ge- nügen, bei Anschlussscheinleistungen der Kundenanlage SA > 1 MVA mindestens der Klasse 0,2 genügen; Spannungswandler: • Standard-Anforderung an die Zählwicklung der Spannungswandler: Klasse 0,5; 15 VA; mit Zustimmung des VNB darf abgewichen werden; • Spannungswandler sind als drei einpolig isolierte Spannungswandler auszuführen; • Die sekundäre Bemessungsspannung der Zähl- und Schutzwicklung der Span- 100 V nungswandler beträgt ; • Bemessungsspannungsfaktor der Spannungswandler: 1,9 x Un/8 h (6 A); • Schutzwicklungen der Spannungswandler für den übergeordneten Entkupplungs- schutz müssen der Klassengenauigkeit 3P genügen, typischerweise kombiniert aus Klasse 0,5 und 3P. Bis zum 30.06.2020 genügt für Schutzzwecke die Einhaltung der Genauigkeitsklasse 0,5. • In Netzen mit einer Versorgungsspannung von < 20 kV (z. B. 10 oder 15 kV) sind se- kundär umschaltbare 20-kV-Spannungswandler einzusetzen. Stromwandler: • Standard-Anforderung an die Zählkerne der Stromwandler: Klasse 0,5s; 10 VA, FS 5; mit Zustimmung des VNB darf abgewichen werden; • Der Primärstrom der Stromwandlerkerne für die Zählung ist den vertraglichen Leis- tungsanforderungen anzupassen; • Der sekundäre Bemessungsstrom der Stromwandler muss bei den Zählkernen bei ≤ 20 kV 5 A betragen; • thermischer Bemessungs-Dauerstrom der Stromwandler: 1,2 x Ipn; • Schutzkerne der Stromwandler zum Anschluss von Kurzschlussschutzeinrichtungen müssen Kurzschlussströme von 6 kA im 10-kV-Netz und entsprechend der Genauig- keitsklasse 10P oder besser gemäß DIN EN 60044-1 übertragen;
Messwandler. Der Anschluss der Messwandler erfolgt in Anlehnung an den nachfolgenden Aufbauplan für die indirekte Zählung. Dabei sind die Anforderungen nach DIN EN 61936-1 (VDE 0101- 1) zu berücksichtigen. Bei Einsatz eines Messwandlers mit mehreren Zählkernen muss der Zählkern geeicht sein und darf ausschließlich nur für die Zählung verwendet werden. Am Zählkern der Messwandler dürfen keine Betriebsgeräte angeschlossen werden. Bei der Auswahl der Strom- und Spannungswandler für die Hochspannungszählung sind neben den Anforderungen der VDE-AR-N 4400 Messwesen Strom (Metering Code) folgende Mindestanforderungen der wesernetz zu berücksichtigen, sofern nicht mit wesernetz in Textform Abweichendes verein- bart worden ist: Die Bürde ist mit wesernetz in Textform abzustimmen. Die Sekundärleitungen der Messwandler sind ungeschnit- ten von den Wandlerklemmen bzw. Sicherungen bis zum Zählerort zu führen. Sofern Zwischenklemmen aufgrund der Konfiguration der Schaltanlage notwendig sind, sind diese plombierbar auszuführen. Die Messleitungen sind geschirmt und in Schutzrohr zu verlegen. Messleitungen dienen aus- schließlich der Abrechnungsmessung. Eine gemeinsame Verlegung der Messleitungen mit spannungsführenden Leitungen ist aufgrund von möglichen Koppeleffekten nicht zulässig. Um elektromagnetische Störeinflüsse zu vermeiden, ist bei der Verlegung in der Nähe von Starkstromkabeln der Mindestabstand nach DIN VDE 0100-444 (VDE 0100-444) Abschnitt 444.6 für getrennte Verlegung von Stromkreisen zu beachten. Beim Anschluss der Leitungen an die Klemmleiste im Zählerschrank und an die Klemmbretter der Messwandler ist eine Leitungsreserve vorzusehen. Die in der Aufbauskizze angegebenen Leitungsfarben sind ein- zuhalten. Der Erdungsanschluss der Strom- und Spannungs- wandler ist mit einer sichtbaren Erde (min. 10 mm²) mit den geerdeten Anlagenteilen der Schaltanlage zu verbinden. Ist wesernetz der grundzuständige Messtellenbetreiber so ist durch den Anschlussnehmer eine indirekte Zählung mit drei Strom- und Spannungswandlern nach dem folgenden Aufbauplan vorzusehen: Die Typenbeschilderung (z. X. Xxxxxxxxxxxxxx, Wandlerü- bersetzung, etc.) ist sichtbar auf dem Wandler und im Steuer- schrank, nähe Sekundärpfad der Messspannung, anzubringen. Alternativ ist eine Ablage im Zählerschrank im Rahmen der Dokumentationsübergabe möglich. Die Auswahl der Leitungs- querschnitte ist mit wesernetz in Textform abzustimmen.
Messwandler. Der primäre Bemessungsstrom der Stromwandler wird durch den NB im Abstimmungsprotokoll fest- gelegt. Bei gravierender Nutzungsänderung ist dieser erneut abzustimmen und anzupassen. Anforderungen an Verrechnungs-Messwandler sind in den „Technischen Mindestanforderungen Messeinrichtungen Strom“ des jeweiligen NB festgelegt. Die Zugänglichkeit zu Wandlern und deren Sekundäranschlüssen muss von der Bedienseite der Anlage aus möglich sein. Sekundäranschlüsse der Wandler müssen zur Bedienseite hin ausgerichtet sein. Spannungs- und Strommessleitungen müssen jeweils in getrennter Umhüllung verlegt werden, sie sind in den unteren Anschlussraum des Zählerplatzes einzuführen und an der Reihenprüfklemme -X3 anzuschließen (Aufbau der Reihenprüfklemme, Anschluss und Kennzeichnung der Aderenden nach Anhang G.2). An die Zählerwicklung der Spannungswandler dürfen weitere Betriebsgeräte nur nach Zustimmung des NB angeschlossen werden. Die Zustimmung dazu wird im Abstimmungsprotokoll festgelegt, der Anschluss muss, wie in Anhang G.3 dargestellt, ausgeführt werden. Querschnitte der Messleitungen sind so zu dimensionieren, dass auch unter Einfluss der Bebürdung die zulässige Messabweichung der Messwandler und der Spannungsfall eingehalten werden können. Als Richtwerte können folgende Angaben verwendet werden: Stromwandler 5 A Spannungswandler 100 V/3, 25 VA Messspannungsabgriff (NS-seitige Messung) 1 bis 4 2,5 2,5 4 bis 15 4,0 4,0 15 bis 40 nach Abstimmung
Messwandler. Messwandler, die der Bereitstellung von Betriebsmesswerten dienen, müssen mindestens folgende Genauigkeitsklasse besitzen: Stromwandler 1FS5 / 15 VA Spannungswandler 1 / 45 VA Für die Fernsteuerung werden je Befehl (d.h. je EIN- und je AUS-Befehl) zwei potentialfreie Schließer zur Verfügung gestellt.
Messwandler. Die Wandler der Mittelspannungs- oder Niederspannungs-Verrechnungszählung werden, wie die Verrechnungsmesseinrichtung, durch den vom Kunden beauftragten Meßstellenbetreiber, in der Regel durch die N.MD, beigestellt. Werden ausnahmsweise Xxxxxxx nicht durch die N.MD beigestellt, sind den N.MD die Konformitätserklärungen zu übergeben. Der Kunde ist in diesem Fall selbst für die kurzfristige Ersatzbeschaffung der Wandler bei Defekten verantwortlich. Die Bauform und die Ausführungsart der Wandler werden von den N.MD vorgegeben. Stromwandler werden durch die N.MD ausschließlich als Einkernwandler beigestellt. In Sonderfällen können auf Wunsch des Kunden auch Mehrkernwandler eingesetzt werden, die dann entsprechend der vorstehenden Regelung durch den Kunden zu beschaffen sind. Als Spannungswandler sind drei einpolig isolierte Wandler einzusetzen. Die Sekundärstrom- kreise der Spannungswandler sind mit 10 A über einen von außen zugänglichen, plom- bierbaren Sicherungskasten, der in die Messzelle der Schaltanlage eingebaut wird, abzusichern. Der Einbau der Strom- und Spannungswandler sowie deren primärseitiger Anschluss und die Verlegung der Sekundärleitungen sind durch den Kunden zu veranlassen. Wandler dürfen nicht als Stützer verwendet werden. Adern der Stromwandler-Sekundärleitungen sind je Phase in einer gemeinsamen Umhüllung zu führen. Die Länge des freien Endes der Leitungen muss eine Verdrahtung im Schrank ermöglichen. Die grundsätzlichen Verschaltungsmöglichkeiten der Verrechnungsmessung sind in „Anhang I: Anschlusspläne Abrechnungszählung“ enthalten. Die entsprechenden Leitungen sind wie folgt auszuführen: Bezeichnung Leitungs- typ Leitungs- zahl Quer- schnitt max. Länge Bemerkung mm² m Strom NYY-O 3 2  4 25 bis zu 2 Zählern Spannung bis Sicherung NYY-O 3 2  4 5 innerhalb der Messzelle Spannung ab Sicherung NYY-O 1 4  2,5 25 bis zu 2 Zählern (Haupt- u. Kontroll.) Spannung ab Sicherung NYY-O 1 4  2,5 25 kundeneigener Zähler oder Maximum-Wächter, Hilfsspannung Steuerleitung NYY- O(Z) 1 7  1,5 - s. TAB Ziff.7.5 Bezeichnung Wandleranordnung Leitungs- zahl Quer- schnitt max. Länge Bemerkung Wandler- schrank NS- Verteilung mm² m Strom H07V-U H07V-K NYY-O 3 2  4 25 bis zu 2 Zählern Strom H07V-U H07V-K NYY-O 3 2  6 40 bis zu 2 Zählern Strom H07V-U H07V-K NYY-O 3 2  10 65 bis zu 2 Zählern Spannung H07V-U H07V-K NYM-O NYY-O 1 4  2,5 65 bis zu 2 Zählern Steuerleitung NYY-O(Z) - 1 7  1,5 - s. TAB Ziff.7.5 Spannung - NYY-I 1 5  2,5 65 PE-Leiter Die maximal...
Messwandler. Es werden Mittelspannungskombiwandler mit einem Kern zur Messung der kundeneigenen Mittelspannungsanlage vorgesehen. Die Endverschlüsse an den Kombiwandlern werden mit einem mechanischen Berührungsschutz (metallgekapselt) ausgestattet. Die Verdrahtung zu den Spannungs- und Stromwandlern ist, wie folgt auszuführen: Spannungspfad: YSLY-JZ 5x2,5mm² Strompfad: YSLY-JZ 7x4mm² Als Spannungspfadsicherung wird ein B 6A LS-Schalter 3polig 25kA verwendet, der in einem verplombten Verteilerkasten vorgesehen wird. Die Zugänglichkeit zu dem LS-Schalter muss der MIT.N ohne Demontage von zusätzlichen Abdeckungen jederzeit möglich sein. Der Verdrahtungsplan der mittelspannungsseitigen Abrechnungszählung befindet sich im Anhang D (Bild 5).
Messwandler. Die Mittelspannungswandler sind grundsätzlich über die am Wandlergehäuse angebrachte Erdungsschraube durch geeignete Mittel mit der Erdungsschiene der Schaltanlage zu verbinden. Die Spannungswandler sind vom Netz des VNB aus gesehen hinter den Stromwandlern anzuschließen. Die Wandler müssen mindestens folgenden Bedingungen genügen: Allgemein: − MID-Konformitätserklärung ist dem VNB zu übergeben (durch den Messstellenbetreiber) − Thermischer Kurzschlussstrom, Bemessungsstoßstrom und Isolationsspannung entsprechend Kapitel 6.2.1 − Messkerne und Messwicklungen zum Anschluss von EZA-Reglern für die Blindleistungsregelung/statische Spannungshaltung müssen mindestens der Klasse 0,5 genügen, bei Anschlussscheinleistungen der Kundenanlage SA > 1 MVA mindestens der Klasse 0,2 genügen Spannungswandler: − Standard-Anforderung an die Zählwicklung der Spannungswandler: Klasse 0,5; 15 VA; mit Zustimmung des VNB darf abgewichen werden − Spannungswandler sind als drei einpolig isolierte Spannungswandler auszuführen.
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  • Fazit Mit dem vorgelegten Koalitionsvertrag legen die zu ver- handelnden Parteien Union und SPD einen pragmati- schen, aber auch ambitionierten wirtschafts- und sozial- politischen Plan für die kommende Legislaturperiode vor. Geplant ist eine Anhebung der Investitionstätig- keit in Deutschland, eine auf Wachstum ausgerichte- te Industrie- und Wettbewerbspolitik sowie eine Fort- führung der Energiewende. Des Weiteren sind diver- se Reformen im Arbeits- und Rentenbereich geplant, die weitreichende Umverteilungseffekte haben dürften. Der vorliegende Bericht verdeutlicht, dass die im Koali- tionsvertrag vereinbarten wirtschafts- und sozialpoliti- schen Pläne der angehenden Regierung nicht in allen Bereichen vollständig und ausgereift sind. Vielfach fehlt es an konkreten Ausgestaltungen einzelner geplanter Politikmaßnahmen. Der Koalitionsvertrag lässt offen, wie die vielen Ziele und Absichten in ein ganzheitliches Konzept passen, und welche langfristige Vision die deut- sche Bundesregierung für Deutschland und Europa hat. Hervorzuheben ist aber auch, dass in der Vergangen- heit ein Koalitionsvertrag selten so detailliert war und so viele spezifische Ziele für eine Vielzahl wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Bereiche formuliert hat. Man kann die Lücken im Vertrag und den Mangel an Visionen ala ein Defizit ansehen. Besser wäre es aber, die offenen Stellen als eine Chance für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft zu begreifen, in den kom- menden Monaten und Jahren eine Vision für Deutsch- land und Europa zu entwickeln! Xxxxxx Xxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx ist Leiter der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxxxxxx ist Präsident des DIW Berlin | xxxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx Xxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist stellvertretender Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiterin der Abteilung Energie, Verkehr, Umwelt am DIW Berlin | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxxxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxx-Xxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiter der Abteilung Klimapolitik | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxxxx ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist Direktor des Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) | xxxxxxx@xxx.xx

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- xxxxxx können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als 00.000 € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.

  • Raub a) Raub liegt vor, wenn

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Sperre Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.