Messwandler Musterklauseln

Messwandler. Die Spannungswandler sind vom Netz des VNB aus gesehen hinter den Stromwandlern an- zuschließen. Die Wandler müssen mindestens folgenden Bedingungen genügen: Allgemein: • MID-Konformitätserklärung- ist dem VNB zu übergeben (durch den Messstellenbe- treiber) • thermischer Kurzschlussstrom, Bemessungsstoßstrom und Isolationsspannung ent- sprechend Kapitel 6.2.1; • Messkerne und Messwicklungen zum Anschluss von EZA-Reglern für die Blindleis- tungsregelung/statische Spannungshaltung müssen mindestens der Klasse 0,5 ge- nügen, bei Anschlussscheinleistungen der Kundenanlage SA > 1 MVA mindestens der Klasse 0,2 genügen; Spannungswandler: • Standard-Anforderung an die Zählwicklung der Spannungswandler: Klasse 0,5; 15 VA; mit Zustimmung des VNB darf abgewichen werden; • Spannungswandler sind als drei einpolig isolierte Spannungswandler auszuführen; • Die sekundäre Bemessungsspannung der Zähl- und Schutzwicklung der Span- 100 V nungswandler beträgt ; • Bemessungsspannungsfaktor der Spannungswandler: 1,9 x Un/8 h (6 A); • Schutzwicklungen der Spannungswandler für den übergeordneten Entkupplungs- schutz müssen der Klassengenauigkeit 3P genügen, typischerweise kombiniert aus Klasse 0,5 und 3P. Bis zum 30.06.2020 genügt für Schutzzwecke die Einhaltung der Genauigkeitsklasse 0,5. • In Netzen mit einer Versorgungsspannung von < 20 kV (z. B. 10 oder 15 kV) sind se- kundär umschaltbare 20-kV-Spannungswandler einzusetzen. Stromwandler: • Standard-Anforderung an die Zählkerne der Stromwandler: Klasse 0,5s; 10 VA, FS 5; mit Zustimmung des VNB darf abgewichen werden; • Der Primärstrom der Stromwandlerkerne für die Zählung ist den vertraglichen Leis- tungsanforderungen anzupassen; • Der sekundäre Bemessungsstrom der Stromwandler muss bei den Zählkernen bei ≤ 20 kV 5 A betragen; • thermischer Bemessungs-Dauerstrom der Stromwandler: 1,2 x Ipn; • Schutzkerne der Stromwandler zum Anschluss von Kurzschlussschutzeinrichtungen müssen Kurzschlussströme von 6 kA im 10-kV-Netz und entsprechend der Genauig- keitsklasse 10P oder besser gemäß DIN EN 60044-1 übertragen; • Die erforderliche Nennleistung der Schutzkerne der Stromwandler für den Übergabe- schutz einschließlich der Bemessung der Auslösespule des Leistungsschalters ist in Abhängigkeit der angeschlossenen Sekundärtechnik im Rahmen der Projektierung durch den Kunden zu ermitteln und festzulegen. Die zugehörigen Berechnungsunter- lagen müssen Bestandteil der beim VNB einzureichenden Projektdokumentation sein; • Werden zusätzlich Mess...
Messwandler. Der primäre Bemessungsstrom der Stromwandler wird durch den NB im Abstimmungsprotokoll festgelegt. Bei gravierender Nutzungsänderung ist dieser erneut abzustimmen und anzupassen. Anforderungen an Verrechnungs-Messwandler sind in den „Technischen Mindestanforderungen Messeinrichtungen Strom“ des jeweiligen NB festgelegt. Die Zugänglichkeit zu Wandlern und deren Sekundäranschlüssen muss von der Bedienseite der Anlage aus möglich sein. Sekundäranschlüsse der Wandler müssen zur Bedienseite hin ausgerichtet sein. Spannungs- und Strommessleitungen müssen jeweils in getrennter Umhüllung verlegt werden, sie sind in den unteren Anschlussraum des Zählerplatzes einzuführen und an der Reihenprüfklemme - X3 anzuschließen (Aufbau der Reihenprüfklemme, Anschluss und Kennzeichnung der Aderenden nach Anhang G.2). An die Zählerwicklung der Spannungswandler dürfen weitere Betriebsgeräte nur nach Zustimmung des NB angeschlossen werden. Die Zustimmung dazu wird im Abstimmungsprotokoll festgelegt, der Anschluss muss, wie in Anhang G.3 dargestellt, ausgeführt werden. Querschnitte der Messleitungen sind so zu dimensionieren, dass auch unter Einfluss der Bebürdung die zulässige Messabweichung der Messwandler und der Spannungsfall eingehalten werden können. Als Richtwerte können folgende Angaben verwendet werden: Stromwandler 5 A Spannungswandler 100 V/√3, 25 VA Messspannungsabgriff (NS-seitige Messung) 1 bis 4 2,5 2,5 4 bis 15 4,0 4,0 15 bis 40 nach Abstimmung
Messwandler. Zählwandler werden grundsätzlich von der STEW oder einem Messstellenbetreiber beige- stellt. Der Einbau erfolgt durch den Anlagenerrichter. Wenn die STEW zugleich Messstellenbetreiber ist, sind die Zählwandler bei der STEW recht- zeitig (mind. zehn Wochen) vor der Inbetriebnahme anzufordern. Zur Anforderung der Zähl- wandler durch den Anlagenbauer oder Errichter der Anlage muss der STEW eine Beauftra- gung für den Netzanschluss vom Anschlussnehmer vorliegen. Die Verrechnungsmesswandler und Eigenbedarfswandler sind übersichtlich mit ausreichend Platz anzuordnen. Für den Einsatz von Eigenbedarfswandlern ist von der STEW eine geson- derte Genehmigung erforderlich. Die genauen Anforderungen sind bei der STEW zu erfra- gen. Die für den Schutz und/oder die Fernmessung notwendigen Wandler sind Bestandteil der Schaltanlage und somit vom Anschlussnehmer beizustellen und einzubauen. Falls aus tech- nischen Gründen der Einbau von Wandlern mit mehreren sekundären Kernen und Wicklun- gen erforderlich ist, darf die zähltechnische Funktion nicht beeinträchtigt werden. Im MS-Bereich sind die Spannungswandler vor den Stromwandlern (aus Sicht der STEW) anzuordnen. Die Wandler sind vorzugsweise so aufzustellen, dass ihre Sekundärklemmen und das Ty- penschild dem Bediengang der Anlage zugekehrt sind. Zusätzlich ist eine Kopie der Wand- lertypenschilder (Aufkleber) an der Außenseite der Messzellentüre anzubringen. Ist die STEW Messstellenbetreiber, so kommen bei Netzanschlüssen Wandler in schmaler Bauform nach DIN 42600 Teil 8 und Teil 9 zum Einsatz. Die Kenndaten für die Strom-, Span- nungswandler müssen den genannten Anforderungen genügen. Die Erdung der Messwandler ist entsprechend DIN VDE 0101 und DIN VDE 0141 auszufüh- ren. Vorzugsvariante der Sekundärerdung Stromwandler ist SI (in Umspannwerken S2), bei mehreren Kernen ist einheitlich zu erden.
Messwandler. Es werden Mittelspannungskombiwandler mit einem Kern zur Messung der kundeneigenen Mittelspannungsanlage vorgesehen. Die Endverschlüsse an den Kombiwandlern werden mit einem mechanischen Berührungsschutz (metallgekapselt) ausgestattet. Die Verdrahtung zu den Spannungs- und Stromwandlern ist, wie folgt auszuführen: Spannungspfad: YSLY-JZ 5x2,5mm² Strompfad: YSLY-JZ 7x4mm² Als Spannungspfadsicherung wird ein B 6A LS-Schalter 3polig 25kA verwendet, der in einem verplombten Verteilerkasten vorgesehen wird. Die Zugänglichkeit zu dem LS-Schalter muss der MIT.N ohne Demontage von zusätzlichen Abdeckungen jederzeit möglich sein. Der Verdrahtungsplan der mittelspannungsseitigen Abrechnungszählung befindet sich im Anhang D (Bild 5).
Messwandler. Messwandler, die der Bereitstellung von Betriebsmesswerten dienen, müssen mindestens folgende Genauigkeitsklasse besitzen: Stromwandler 1FS5 / 15 VA Spannungswandler 1 / 45 VA Für die Fernsteuerung werden je Befehl (d.h. je EIN- und je AUS-Befehl) zwei potentialfreie Schließer zur Verfügung gestellt.
Messwandler. Die Wandler der Mittelspannungs- oder Niederspannungs-Verrechnungszählung werden, wie die Verrechnungsmesseinrichtung, durch den vom Kunden beauftragten Meßstellenbetreiber, in der Regel durch die N.MD, beigestellt. Werden ausnahmsweise Xxxxxxx nicht durch die N.MD beigestellt, sind den N.MD die Konformitätserklärungen zu übergeben. Der Kunde ist in diesem Fall selbst für die kurzfristige Ersatzbeschaffung der Wandler bei Defekten verantwortlich. Die Bauform und die Ausführungsart der Wandler werden von den N.MD vorgegeben. Stromwandler werden durch die N.MD ausschließlich als Einkernwandler beigestellt. In Sonderfällen können auf Wunsch des Kunden auch Mehrkernwandler eingesetzt werden, die dann entsprechend der vorstehenden Regelung durch den Kunden zu beschaffen sind. Als Spannungswandler sind drei einpolig isolierte Wandler einzusetzen. Die Sekundärstrom- kreise der Spannungswandler sind mit 10 A über einen von außen zugänglichen, plom- bierbaren Sicherungskasten, der in die Messzelle der Schaltanlage eingebaut wird, abzusichern. Der Einbau der Strom- und Spannungswandler sowie deren primärseitiger Anschluss und die Verlegung der Sekundärleitungen sind durch den Kunden zu veranlassen. Wandler dürfen nicht als Stützer verwendet werden. Adern der Stromwandler-Sekundärleitungen sind je Phase in einer gemeinsamen Umhüllung zu führen. Die Länge des freien Endes der Leitungen muss eine Verdrahtung im Schrank ermöglichen. Die grundsätzlichen Verschaltungsmöglichkeiten der Verrechnungsmessung sind in „Anhang I: Anschlusspläne Abrechnungszählung“ enthalten. Die entsprechenden Leitungen sind wie folgt auszuführen: Bezeichnung Leitungs- typ Leitungs- zahl Quer- schnitt max. Länge Bemerkung mm² m Strom NYY-O 3 2  4 25 bis zu 2 Zählern Spannung bis Sicherung NYY-O 3 2  4 5 innerhalb der Messzelle Spannung ab Sicherung NYY-O 1 4  2,5 25 bis zu 2 Zählern (Haupt- u. Kontroll.) Spannung ab Sicherung NYY-O 1 4  2,5 25 kundeneigener Zähler oder Maximum-Wächter, Hilfsspannung Steuerleitung NYY- O(Z) 1 7  1,5 - s. TAB Ziff.7.5 Bezeichnung Wandleranordnung Leitungs- zahl Quer- schnitt max. Länge Bemerkung Wandler- schrank NS- Verteilung mm² m Strom H07V-U H07V-K NYY-O 3 2  4 25 bis zu 2 Zählern Strom H07V-U H07V-K NYY-O 3 2  6 40 bis zu 2 Zählern Strom H07V-U H07V-K NYY-O 3 2  10 65 bis zu 2 Zählern Spannung H07V-U H07V-K NYM-O NYY-O 1 4  2,5 65 bis zu 2 Zählern Steuerleitung NYY-O(Z) - 1 7  1,5 - s. TAB Ziff.7.5 Spannung - NYY-I 1 5  2,5 65 PE-Leiter Die maximal...
Messwandler. Der Anschluss der Messwandler erfolgt in Anlehnung an den nachfolgenden Aufbauplan für die indirekte Zählung. Dabei sind die Anforderungen nach DIN EN 61936-1 (VDE 0101-
Messwandler. Die Mittelspannungswandler sind grundsätzlich über die am Wandlergehäuse angebrachte Erdungsschraube durch geeignete Mittel mit der Erdungsschiene der Schaltanlage zu verbinden. Die Spannungswandler sind vom Netz des VNB aus gesehen hinter den Stromwandlern anzuschließen. Die Wandler müssen mindestens folgenden Bedingungen genügen: Allgemein: − MID-Konformitätserklärung ist dem VNB zu übergeben (durch den Messstellenbetreiber) − Thermischer Kurzschlussstrom, Bemessungsstoßstrom und Isolationsspannung entsprechend Kapitel 6.2.1 − Messkerne und Messwicklungen zum Anschluss von EZA-Reglern für die Blindleistungsregelung/statische Spannungshaltung müssen mindestens der Klasse 0,5 genügen, bei Anschlussscheinleistungen der Kundenanlage SA > 1 MVA mindestens der Klasse 0,2 genügen Spannungswandler: − Standard-Anforderung an die Zählwicklung der Spannungswandler: Klasse 0,5; 15 VA; mit Zustimmung des VNB darf abgewichen werden − Spannungswandler sind als drei einpolig isolierte Spannungswandler auszuführen.
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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.